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Impunidad in Lateinamerika
Als an Weihnachten des letzten Jahres die »Revolutionäre Bewegung Tupac Amaru« (MRTA) die Residenz des japanischen Botschafters besetzte, übten sich die Guerilleros in Bescheidenheit. Sie boten die Einstellung des bewaffneten Kampfes an, wenn ihre Genossen freikämen, die in den peruanischen Gefängnissen förmlich begraben sind. Wie wenig unverschämt, wenn auch bisher erfolglos diese Forderung der MRTA ist, zeigt der Umstand, daß Präsident Fujimori im Juni 1995 ein Amnestiegesetz für alle Verbrechen gegen die Menschenrechte verabschiedete ? für Angehörige von Militär und Polizei sowie Zivilpersonal im Zusammenhang mit dem »Kampf gegen den Terrorismus«. Die peruanische Regierung entsprach damit einem allgemeinen Trend in Lateinamerika, staatliche Morde und Verbrechen, die unter autoritären (Militär-)Regimes begangen wurden, ungesühnt zu lassen. Das Problem hat einen Namen: »impunidad«.
Der Begriff der impunidad beschreibt »Straflosigkeit«, »Nichtbestrafung« oder »Unbestraftheit« schwerer Menschenrechtsverletzungen in nahezu allen Ländern Lateinamerikas. Die begangenen Taten umfassen extralegale Hinrichtungen, »Verschwindenlassen« und Folter. Die Täter finden sich vor allem, aber nicht ausschließlich unter den staatlichen Sicherheitskräften wie Militär und Polizei ? letztere überwiegend in den »redemokratisierten« Staaten Chile und Argentinien. Auch nicht- oder parastaatliche Gruppen, seien es Aufstandsbewegungen oder paramilitärische Todesschwadronen, haben sich in Kolumbien und Peru schwere Menschenrechtsverletzungen zu Schulden kommen lassen. Gerade in diesen beiden Ländern ist ein unvergleichlich hohes Gewaltpotential vorzufinden, wohingegen sich die Menschenrechtssituation in Argentinien, Bolivien und Chile seit dem Abtritt der Militärregierung merklich verbessert hat. So stellt sich das Problem der mangelnden Strafverfolgung der Menschenrechtsverletzungen in diesen Ländern eher rückwärtsgewandt dar ? nämlich als Problem der strafrechtlichen Vergangenheitsbewältigung. Während impunidad in Kolumbien und Peru also ein akutes und gegenwartsbezogenes Problem ist, äußert sich der gesellschaftliche Skandal der Straflosigkeit in den drei anderen Staaten vor allem in der juristischen Aufarbeitung der Verbrechen der Militärdiktaturen.
Impunidad finden wir in zwei Erscheinungsformen: Eine ist normativ, das heißt sie ist in Gesetze geflossen. Amnestie- und Begnadigungsvorschriften fallen hierunter. Die andere äußert sich in der faktischen Verhinderung von Strafverfolgung, die formal eigentlich möglich wäre. Wir finden sie dort, wo es zu keinen Ermittlungen kommt oder diese verschleppt werden. Oft haben die Täter ihre Identität oder sogar die Tat selbst unidentifizierbar gemacht. Auch wurden ? wie beispielsweise in Peru ? Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung der Guerilla angehängt, die in Wirklichkeit von den Streitkräften begangen worden sind. Desweiteren führt faktischer Druck auf die Gerichte wie etwa in Guatemala nicht selten zu faktischer impunidad. Das zentrale Problem ist aber die Militärgerichtsbarkeit, der in nahezu allen Staaten die Verfolgung von Straftaten obliegt. Es ist nicht schwer vorstellbar, daß diese keine besonders große Tatkraft entwickelt, wenn Delikte verfolgt werden, die vor allem auf das Konto der diversen Militärjunten gehen.
In der Regel aber hatten die herrschenden Militärs noch während ihrer Amtszeit Amnestiegesetze verabschiedet, um einer strafrechtlichen Verfolgung durch nachfolgende Zivilregierungen vorzubeugen, und deutlich gemacht, daß sie eine Aufhebung der Gesetze nicht dulden würden. Keinen Kompromiß mit den Machthabern ging zeitweilig die argentinische Regierung ein. Dort wurde den Mitgliedern der verschiedenen Militärjunten, die das Land von 1976 bis 1983 regiert hatten, und besonders exponierten Foltergenerälen der Prozeß gemacht und langjährige oder lebenslange Haftstrafen ausgesprochen. Bereits während der Präsidentschaft von Raúl Alfonsín (1984-1989) wurde jedoch sehr schnell unter Berufung auf die Gehorsamspflicht der Kreis der für die Verbrechen zu belangenden Offiziere immer enger gezogen. Unter seinem Nachfolger Carlos Menem wurden zum Jahresende 1990 alle wegen Verbrechen gegen die Menschenrechte Verurteilten begnadigt, auch die einsitzenden Junta-Generäle.
Die impunidad ist nur die Spitze eines Eisberges der Gewalt und der sozialen Ungleichheit. Sie ist ein Abbild der jeweiligen Gesellschaft. Sie impliziert Schutzlosigkeit, insbesondere der unterprivilegierten Bevölkerung. Und impunidad ermöglicht und begünstigt neue Menschenrechtsverletzungen, weil sich die Täter nicht strafrechtlich verantworten müssen. Es spricht also alles für die Fortsetzung des gesellschaftlichen Skandals von Folter und ihre Straflosigkeit, wenn der peruanische Schriftsteller Mario Vargas Llosa fordert, »die Vergangenheit zu begraben, um die Zukunft aufbauen zu können«. Zumal er die MRTA-Gefangenen kaum gemeint haben dürfte.
Quellen: »Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen« von Kai Ambos, Freiburg i.Br. 1996 und »Vergangenheitsbewältigung in Lateinamerika« von Detlef Nolte (Hrsg.), Frankfurt/M. 1996
Folter
Kleenex-Kompromiß?
Amnestie und Wahrheit in Südafrika
Das neue Südafrika hat einen umstrittenen Mittelweg in der Vergangenheitspolitik eingeschlagen: Weder gibt es eine rein strafrechtliche Verfolgung von politischen Straftaten noch eine Blankoamnestie wie in Südamerika. Die alten und neuen Machthaber am Kap haben einen Kompromiß ausgehandelt, der Amnestie und Wahrheit in eigentümlicher Weise miteinander verknüpft.
Seit Mitte April 1996 reist eine 17köpfige Wahrheitskommission unter Vorsitz von Bischof Desmond Tutu durch ganz Südafrika, um die Vergangenheit aufzuarbeiten. Hunderte Geschichten von Mord, Folter, Verfolgung und Leid im Apartheidsstaat mußten sich die Kommissionsmitglieder seither anhören, »kleine« und »große«, alltägliche und außergewöhnliche Verfolgungen. Südafrika hat mit seinem Weg der Vergangenheitsaufarbeitung ein weltweit neues und ehrgeiziges Modell entwickelt, dessen Erfolg ungewiß ist. Durch Aufklärung, so die zugrundeliegende idealistische Idee, soll zu Wahrheit und gesellschaftlicher Versöhnung gefunden werden. Wer vor der Wahrheitskommission politisch motivierte Verbrechen gesteht, soll Straffreiheit zugestanden bekommen.
Die Verknüpfung von Amnestie und Wahrheit und die Entstehungsgeschichte der Wahrheitskommission sind untrennbar mit den Verhandlungen zwischen dem ANC und der letzten Regierung des Apartheidsstaates über die Verfassung eines neuen demokratischen Südafrika verbunden. Die Frage der Behandlung alter Vergehen war eines der umstrittensten Themen der Mehrparteien-Gespräche seit 1993, und es zeigte sich immer wieder, daß die NP auf eine umfassende Amnestieregelung drängte. Heraus kam eine im Promotion of National Unity and Reconciliation Act vom Mai 1995 verabschiedete Kompromißlösung. Im Vergleich mit den knappen Schlußpunktgesetzen ähnlicher Gremien in Lateinamerika ist das »Gesetz zur Förderung der nationalen Einheit und Versöhnung« lang und kompliziert.
Die »Kommission für Wahrheit und Versöhnung« hat drei Funktionen: eine Bestandsaufnahme der vergangenen Verbrechen, die Empfehlung von Wiedergutmachungsleistungen an die Opfer und die Gewährung von Straffreiheit bei politisch motivierten Taten und bei Ablegung eines vollen Geständnisses. Entsprechend sind die Verantwortungsbereiche auf drei Komitees verteilt:
Das »Komitee für Menschenrechtsverletzungen« soll einen Bericht zu »groben Menschenrechtsverletzungen« während der 30 Jahre vor dem Übergang zu einer demokratischen Regierung in Südafrika erstellen. Erfaßt werden sollen Handlungen wie »a) die Tötung, Entführung, Folter oder schwere Mißhandlung einer Person; oder b) jeder Versuch, Komplott, Anstiftung, Aufwiegelung, Befehl oder Veranlassung, eine in Paragraph a) erwähnte Tat zu begehen, die aus den Konflikten der Vergangenheit hervorgegangen ist und in der Zeitspanne vom 1. März 1960 bis zum Stichtag (5.12.1993) in oder außerhalb der Republik begangen wurde und deren Ausübung von einer Person empfohlen, geplant, gelenkt, befohlen oder beauftragt wurde, die aus politischen Motiven handelte«.
Beim »Komitee zur Wiedergutmachung und Versöhnung« können Opfer von groben Menschenrechtsverletzungen Entschädigungsleistungen beantragen. Die Verfasser des Gesetzes waren sorgsam darauf bedacht, die Gewährung von Wiedergutmachungsleistungen nicht zu einer endlosen Verpflichtung werden zu lassen. Der Wortlaut des Gesetzes zielt darauf ab, dem Staatspräsidenten und dem Parlament Zeit einzuräumen, um die auszuzahlenden Beträge erst nach Feststellung der angemeldeten Ansprüche festzusetzen.
Das »Amnestiekomitee« besteht aus fünf Mitgliedern ? drei Richtern, darunter der Vorsitzende -, die selbst keine Mitglieder der Wahrheitskommission sind. Die anderen beiden sind Kommissionsmitglieder, einer von ihnen steht den Sicherheitskräften nahe. Alle Amnestieanträge mußten bis zum 15. Dezember 1996 eingereicht werden. Das Komitee gewährt Amnestie »bei jeder Tat, Unterlassung oder jedem Vergehen«, die im Zusammenhang mit politischen Zielsetzungen stehen und zwischen März 1960 und Dezember 1993 begangen wurden.
Wann ist eine Tat politisch?
Um als »politisch« zu gelten, muß die Tat von einem Mitglied oder Anhänger einer »öffentlich bekannten politischen Organisation oder Befreiungsbewegung« oder von einem Staatsangestellten begangen worden sein; entweder »in Unterstützung eines politischen Kampfes« (Taten vom oder gegen den Staat und von politischen Organisationen oder Befreiungsbewegungen gegeneinander) oder »mit dem Ziel, den besagten Kampf abzuwehren oder ihm anders zu widerstehen«. Außerdem muß die Tat »im Rahmen seiner oder ihrer Pflichten« und »seiner oder ihrer ausdrücklichen oder zugrundeliegenden Autorität« begangen worden sein. Als nicht-politisch gilt jede Tat, die aus persönlicher Gewinnsucht oder böser Absicht verübt wurde. Wenn die Kriterien erfüllt sind und der Antragssteller alle relevanten Fakten offengelegt hat, erlischt die strafrechtliche und zivile Haftung für die gestandene Tat. Das Komitee muß dann den vollen Namen der amnestierten Person sowie »hinreichend Informationen« zur Identifizierung der entsprechenden Tat veröffentlichen. Die Anhörungen des Komitees erfolgen öffentlich, aber die Amnestieanträge und jede beigefügte Dokumentation bleiben bis auf die Schlußveröffentlichungen des Komitees vertraulich. Dem Komitee vorgelegte Beweise sind in laufenden oder späteren Strafverfahren gegen den Antragssteller nicht zulässig, umgekehrt darf aus dem Amnestieantrag auch kein Schluß für Rechtsverfahren gezogen werden.
Die Wahrheitskommission steht vor allem wegen ihres Amnestieangebots in der Kritik. Sie wird von zwei Seiten geäußert: von jenen, die sagen, die Gesetzgebung erlaube es dem Schuldigen, sich einer gerechten Strafe zu entziehen, und von jenen, die behaupten, Unschuldige würden bestraft.
Auf der einen Seite drohen rechte Weiße, vor allem Angehörige oder ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die Gesetzgebung sei äußerst spaltend und werfe den Prozeß der Versöhnung nur zurück. Südafrika sei in einen Krieg verwickelt und ihre Sache ebenso ehrenhaft gewesen wie die der Befreiungsbewegungen. Sie erklären, daß ANC-Mitglieder während der Mehrparteiengespräche unter Kriterien aus dem Gefängnis entlassen wurden, die nachsichtiger gewesen seien als jene, die nun von der Wahrheitskommission angewandt werden. Und da die Mehrheit der Sicherheitsbeamten unter dem gegenwärtigen Gesetz keine Amnestie beantragt hat, fühlen sie sich unfair ausgesondert.
Auf der anderen Seite stehen die Opfer des alten Regimes. Für sie steht jegliche Form von Amnestie einer vollen Gerechtigkeit im Weg. Nach ihrer Meinung verletzen die Amnestiebestimmungen und insbesondere das Erlöschen von straf- wie zivilrechtlicher Haftung das Verfassungsrecht, Konfliktfälle vor ein ordentliches Gericht zu bringen.
Die Hunde, nicht ihre Herren
Vielleicht noch grundlegender ist der Vorwurf, die Arbeit der Wahrheitskommission sei im Grunde irrelevant, weil sie der zentralen Fragestellung aus dem Wege gehe: der Umsetzung der Apartheid. Nicht die Architekten und Repräsentanten eines Systems, das als solches bereits verbrecherisch war, würden zur Rechenschaft gezogen, sondern diejenigen, die es tagtäglich verwirklicht hätten. Die Verantwortlichen für den Entwurf und die Ausübung einer Politik der systematischen rassistischen Diskriminierung, die u.a. zur Niederwalzung ganzer Gemeinden und zur Zwangsumsiedlung Hunderttausender von Menschen führte, werden von dem Gesetz nicht belangt. Der Grund dafür ist offensichtlich: Hätte es je einen Versuch gegeben, Rechenschaft für Apartheid als solche, im Gegensatz zu den normalen Verbrechen, zu denen sie führte, zu bemessen, dann wäre der ganze Wandel in Südafrika nicht möglich gewesen, denn kein Mitglied der NP-Regierung hätte unter solchen Bedingungen verhandelt. Politische Realitäten, ganz abgesehen von den Schwierigkeiten, persönliche Verantwortlichkeit für Apartheid als solche festzusetzen, haben diese Verhandlungen bestimmt.
Es läßt sich resümieren, daß die Anhörungen in der Tat eine eigene Kraft entfaltet haben, die eine kathartische Wirkung für die schwarze Bevölkerungsmehrheit zeigt. Wer aber gehofft hatte, daß durch die spezielle Amnestieregelung ? wer gesteht, erhält Straffreiheit ? die Täter zu Tausenden hervortreten und sich zu ihren Taten bekennen würden, sieht sich bislang getäuscht. Rechtsextreme weiße Politiker haben die Kommission deshalb leider nicht ganz zu Unrecht als »Kleenex-Kommission« verhöhnt ? nach dem Motto: geweint wird ausgiebig, mehr aber auch nicht.
Dieser Text basiert auf den Artikeln von Bronwen Manby und Kordula Doerfler aus afrika süd 5?96 und wurde von der iz3w-Redaktion zusammengestellt und ergänzt. Wir danken afrika süd für die freundliche Genehmigung zum Nachdruck.
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Taschenspielertricks
Ein Kommentar über die Arbeit der Wahrheitskommission
von Hein Marais
Arbeitet die »Kommission für Wahrheit und Versöhnung« erfolgreich? Ihr Ziel ist Heilung, soziale Katharsis ? aber ihre Ursprünge liegen in den Verhandlungen um den politischen Übergang. Die Kommission entstand als ein Kompromiß zwischen der Forderung nach Gerechtigkeit (vorgebracht von der demokratischen Bewegung) und dem Wunsch nach einer allgemeinen Amnestie (seitens der Nationalen Partei und ihrer Alliierten und Funktionäre). Dieser Kompromiß ? geschmiedet während einer Periode großer politischer Instabilität ? war verständlich, wenn nicht unvermeidlich. Er sollte die Bedrohung einer Konterrevolution abwenden, indem er widerstreitende politische und soziale Kräfte in eine Übereinkunft einband, die zu Stabilität und einem neuen nationalen Konsens führen sollte.
Die Wahrheits- und Versöhnungskommission spiegelt also die Struktur der politischen Lösung wider, die Südafrikas Übergangsprozeß zugrundeliegt. Die Sprache, die ihre Rolle beschreibt, entstammt dem psychosozialen Bereich: Es geht um die »Heilung der Nation«. Den Opfern wird die Möglichkeit gegeben, die erlittenen Menschenrechtsverletzungen öffentlich zu machen; die Täter werden ermutigt, ihre Taten zu gestehen, um Straffreiheit zu erhalten. Der Preis des Unternehmens ist beträchtlich: Die volle Aufdeckung von Verbrechen befreit den Täter von straf- oder zivilrechtlicher Verfolgung.
Die Kommission ist demnach eine eminent politische Schöpfung, einer der Grundpfeiler des nation building-Projektes, das der ANC verfolgt. Ihre Funktion liegt darin, die Dynamik des Konsenses oder der Versöhnung, die in der politischen Sphäre gepflegt wird, in den sozialen Raum auszudehnen. Der Name der Kommission (»Wahrheit und Versöhnung«) drückt die Hoffnung aus, daß das Aussprechen der Wahrheit helfen kann, die widersprüchlichen Erfahrungen, Erinnerungen und Wahrnehmungen, die unsere Gesellschaft aufwühlen, miteinander zu versöhnen. Auf diesem Projekt lastet die Hoffnung, daß das Offenlegen der Wahrheit zum Fundament werden kann für Versöhnung und schließlich für die Einheit der Nation.
Theoretisch erscheint das vernünftig. Aber die Wahrheitskommission arbeitet vor dem Hintergrund extremer sozialer und wirtschaftlicher Ungleichheit in der südafrikanischen Gesellschaft. Hier liegt die Achillesferse des Versöhnungsprozesses, wie er durch die Wahrheitskommission repräsentiert wird. Der Versuch, die gesellschaftlichen Gruppen einander näherzubringen, wird unterminiert durch das umfassende Scheitern bei der Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen. Ein Opfer, das vor der Kommission aussagt, kann Erleichterung empfinden, ja sogar Katharsis ? wer jedoch das Hearing verläßt, kehrt zurück in eine Welt, die nach wie vor durch extreme Ungleichheit gekennzeichnet ist, eine Welt, in der Privilegien und Lebenschancen fest in der Hand der Weißen und einer dünnen, aber wachsenden Schicht von Schwarzen sind.
Auch das öffentliche Desinteresse trägt nicht zum Gelingen des Versöhnungsprozesses bei. Die Anhörungen der Kommission lösen keineswegs Debatten aus. Schwarze wie weiße Südafrikaner diskutieren eher die Erfolge der Fußballnationalmannschaft oder den jüngsten Politskandal, als sich über Aussagen vor der Wahrheitskommission zu unterhalten. Ein öffentlicher Prozeß der Selbstkritik und der Offenlegung der eigenen Verfehlungen, der die Südafrikaner dazu bringen könnte, ihre Wahrnehmung der jeweils anderen Gruppe zu ändern, und der so den Grundstein für eine wirkliche Versöhnung legen würde, findet so gut wie nicht statt.
Für den Moment vollziehen sich die Auswirkungen der Kommissionsarbeit mehr auf der individuellen denn auf der sozialen Ebene. Die Aussagen der Opfer wirken für die einzelne Person kathartisch, befreien ihre bis dahin in ihrem Innern eingeschlossenen schmerzvollen Erinnerungen. Aber dies geschieht im Großen und Ganzen, ohne entsprechende Reaktionen bei Weißen hervorzurufen, die Zuflucht in dem tröstlichen Klischee suchen, daß »Apartheid ein Unrecht war«, ohne ihre eigene Rolle und ihr Interesse an diesem System zu hinterfragen.
Durch diesen Taschenspielertrick bleiben die ins Auge springenden Gräben zwischen Erinnerung, Erfahrung und moralischer Orientierung verschiedener Gruppen bestehen. Einige hofften, daß die Aussagen vor der Wahrheitskommission besonders Weiße dazu bringen könnten, ihre moralische (und damit letztendlich auch politische) Sensibilität zu hinterfragen. Diese Annahme stützt sich auf eine falsche Prämisse: Die Weißen hätten nicht gewußt, welche Verbrechen begangen wurden, um ihre Privilegien zu sichern. Sie wußten Bescheid. Zehntausende arbeiteten in Polizei und Justiz. Hunderttausende dienten in der Armee. Die weißen Südafrikaner können sich nicht mit Unwissenheit herausreden. Die moralischen Positionen, die sie einnahmen und einnehmen, um diese Gewalt dulden oder verteidigen zu können ? Rechtfertigungen, um ihre Privilegien aufrechterhalten zu können ?, müssen angegriffen werden.
Hier scheitert die Wahrheits- und Versöhnungskommission. Mit dem Ziel der Versöhnung vor Augen gewährt sie den Weißen die Möglichkeit, die Vergangenheit neu zu erfinden. Verschlimmert wird dies noch durch das durchsichtige Bemühen der Kommission um »Ausgewogenheit« bei der Anhörung der Opfer: Zeugenaussagen schwarzer Opfer der Sicherheitskräfte werden die Aussagen weißer Opfer der Befreiungsbewegung gegenübergestellt. Der Effekt ist einmal, daß wir alle beanspruchen können, Opfer zu sein. Weiter wird dadurch impliziert, trotz der gegenteiligen Beteuerungen prominenter Kommissionsmitglieder, daß zwischen den Verteidigern der Apartheid und ihren Gegnern eine gewisse moralische und politische Gleichsetzung erlaubt sei, da beide Gewalt angewendet hätten. Ein solcher religiös-pazifistischer Subtext ? Gewalt ist schlecht ? läßt das Apartheidssystem und seine Verteidiger vom Haken.
Bedeutet das, daß der Wahrheits- und Versöhnungsprozeß ebensogut aufgegeben werden könnte? Nein. Die persönliche Erleichterung, die er den Opfern gewährt, soll nicht geringgeschätzt werden. Wertvoll sind darüber hinaus auch die Aussagen einiger weißer Opfer von Guerilla-Angriffen, die den Mut fanden, die Berechtigung des Kampfes anzuerkennen, der ihnen Schmerz zugefügt hat. Schließlich kann der gesamte Prozeß ein genaueres Bild der Apartheidsverbrechen ergeben.
Die Frage jedoch, ob die Wahrheits- und Versöhnungskommission ihr Ziel als das zentrale Instrument der Versöhnung erfüllt, muß bisher bedauerlicherweise mit Nein beantwortet werden.
Hein Marais arbeitet als Journalist in Johannisburg. Wir danken afrika süd für die freundliche Genehmigung zum Nachdruck.
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Der Weltgeist geht um
Möglichkeiten und Grenzen der Ahndung
von Staatskriminalität
von Jörg Später
»Das Signal muß deutlich sein: Niemand, der Kriegsverbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, kann der Gerechtigkeit entkommen.« Mit diesen Worten lobte der KSZE-Berichterstatter die Einrichtung der Ad-hoc-Tribunale für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda. Mit dem durch den Sicherheitsrat eingesetzten Weltgerichtshof in Den Haag betritt das Völkerrecht juristisches Neuland.
Der Mensch ist dem Menschen ein Wolf ? dies ist nach Thomas Hobbes der Naturzustand der Menschen, der den Krieg aller gegen alle, den Normalzustand, erzeugt. Dieser könne nur durch einen Vertrag beendet werden. Da aber niemand wisse, ob sich der Nachbar an diesen Vertrag halten und nicht im nächsten Moment angreifen wird, bedarf es nach Hobbes einer »gemeinsamen Macht, welche die einzelnen durch Furcht und Strafe leitet«. Der allgemeine Bürgerkrieg sei durch den Staat (civitas), den Souverän, einzudämmen, denn »Verträge ohne Schwert sind bloße Worte«.1
Das Gesetz und der über ihm wachende Gewaltmonopolist Staat sollten die Gewalt in der Gesellschaft beenden. Doch hat sich der Staat selbst als der größte Verbrecher erwiesen. Wo Macht in Gefahr war, trat nackte Gewalt auf den Plan, wo Macht verloren war, drehte der Staat meist durch, und die Gewalt kannte keine Grenzen.2 Alle Makroverbrechen des 20. Jahrhunderts gehen auf sein Konto: Es war ein Jahrhundert der Kriege und Vernichtung und eine Zeit, in der die Henker ? ob Folterknecht oder Schreibtischtäter ? meist ungeschoren davonkamen.
Auch im Alltagsbewußtsein wird mit Gewalt selten der Staat (außer beim Krieg), sondern die konkrete Tat eines einzelnen verbunden. Gewalt ? der Begriff reicht im täglichen Gebrauch vom jammerigen »Du läßt mich nicht ausreden« des Alternativbürgers bis zur Mordtat, vor dem das Fernsehpublikum erschreckt und vor dem uns der Staat und Herr Eduard Zimmermann zu schützen haben. Und wenn ein Staat einmal von amnesty einer Menschenrechtsverletzung bezichtigt wird oder eine Demonstration niederknüppeln läßt, dann reden liberale Geister meist von »sinnloser« Gewalt. Dabei wird übersehen, daß es (körperliche) Gewalt oder die Drohung mit ihr ist, auf die sich der Staat als ultima ratio stützt, wenn er eine antagonistische Gesellschaft anders nicht mehr zusammenhalten kann. Die Frage ist daher nur, wieviel Gewalt nötig ist, um soziale Verhältnisse zu regeln, wieviel Liberalität sich ein Staat leisten kann, um die soziale Synthese herzustellen.
Folter ist der größte Schrecken, den der Staat für seine Feinde, aber auch für unpolitische Menschen bereithält. Sie ist ein Instrument totaler Herrschaft, Terror des Staates. Sind solche Exzesse der Herrschaft nun Ausnahmen? Kaum, denn sie erweisen sich als strukturell wichtig: Herrschaft kann nämlich da auf Folter verzichten, wo die Drohung mit ihr verstanden wird. Jedes Herrschaftsziel ist zwar ohne Gewalteskalationen erreichbar, bzw. ist in der Geschichte schon erreicht worden. Aber das Herrschen selbst braucht die Folter als Horizont der Möglichkeit.3
Gewaltsamer Gärtner
Der Staat ist in den Worten Zygmunt Baumans der Gärtner, der für Ordnung zu sorgen hat. Nun erzeugt jeder Versuch, Ordnung zu schaffen ? schon die Klassifikation in Freunde, Feinde und Fremde tut dies ?, neue Unordnung. Dieser Versuch spaltet »die menschliche Welt in eine Gruppe, für die die ideale Ordnung errichtet werden soll, und eine andere, die in dem Bild und der Strategie nur als ein zu überwindender Widerstand vorkommt ? als das Unpassende, das Unkontrollierbare, das Widersinnige und das Ambivalente«. Der Krieg gegen diese immer wieder erzeugte Ambivalenz ? das ist nach Bauman das Wesen des modernen Staates.4
Nicht erst die historische Erfahrung, sondern bereits seine Funktion und sein Wesen weisen also auf den gewaltsamen Charakter des Staates hin. Wie aber kann der Staat als Subjekt einer Rechtsverletzung betrachtet werden, wenn ihm Souveränität zugesprochen wird? Als Souverän ist der Staat nämlich niemandem untergeordnet, er hat keine Rechenschaft abzulegen. Diesem Dilemma will neuerdings ein Internationales Strafrecht begegnen, das in der Lage ist, staatliche Verbrechen ? Völkermord wie Folter ? festzustellen. Ein Weltgericht ? konkret: der Internationale Gerichtshof in Den Haag ? soll mit den Mitteln der Justiz möglichst hohe Hemmschwellen wider Destruktivität und wider die Akzeptanz von Gewalt errichten.
Als Präzedenzfall für die Ahndung von Staatskriminalität werden immer wieder die Nürnberger Prozesse bemüht. Das Nürnberger Recht sollte eine Lücke im Völkerrecht stopfen, die es einem Staat erlaubte, seine BürgerInnen verfolgen und töten zu können, ohne durch internationale Verpflichtungen daran gehindert zu werden. Und es gab kein Gesetz, auf das sich ein anderer Staat hätte berufen können, um eine Intervention aus humanitären Gründen zu rechtfertigen. Das Statut des Internationalen Militärtribunals, das die Naziverbrechen aburteilen sollte, definierte drei Tatbestände, von denen nur einer ? das Kriegsverbrechen ? etabliert war, während ein weiterer ? das Verbrechen gegen den Frieden ? in den juristischen Debatten der Zwischenkriegszeit behandelt, im Strafrecht aber nicht verankert wurde. Der dritte Tatbestand, das Verbrechen gegen die Menschheit5, war ganz neu. Das Statut beseitigte das Dogma der staatlichen Souveränität und ebnete der Einmischung in innere Angelegenheiten eines Staates den Weg. Außerdem beendete es die Strafausschliessung für Staatsoberhäupter oder hohe Beamte. Zum ersten Mal ? die UNO verfolgte diesen Weg bis zum Jugoslawien-Krieg und dem Ruanda-Völkermord nicht weiter ? soll eine strafrechtliche Verfolgung von Menschheitsverbrechen erfolgen, die durch eine Regierung oder deren Organe an den eigenen Staatsangehörigen begangen wurden.6
Nürnberg ein Präzedenzfall?
Es ist natürlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Immunität für Staatsmänner, die ein Relikt eines feudalen, vom Gottesgnadentum abgeleiteten Weltbildes ist, abgeschafft wird und Individuen vor dem verfolgenden, folternden und mordenden Staat rechtlich geschützt werden. Politik muß kriminalisierbar sein. Aber es tauchen beim Verlangen nach Verfolgung von Staatsverbrechen neue Probleme auf ? grundsätzlicher Art, die die Frage der Gleichbehandlung von Staaten in einer hierarchischen Weltordnung berühren, und immanenter Art, die juristische Schwierigkeiten bei der Verfolgung von extremen Staatsverbrechen thematisieren. Wir können deshalb von Problemen auf einer Makro- und Problemen auf einer Mikroebene sprechen.
Zunächst zur Makroebene: Die Idee eines Internationalen Strafrechts, das Individuen vor Staatsterrorismus schützen soll, beruft sich auf die Nürnberger Prozesse gegen das nationalsozialistische System. Doch Nürnberg war kein Präzedenzfall, auf den sich Hoffnungen stützen sollten, Staatsmänner und ihre Schergen künftig für ihre Verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen. Hier einigten sich nämlich die zwei ideologisch verfeindeten Weltmächte USA und UdSSR, den historisch einmaligen Rassen- und Vernichtungskrieg der Deutschen ? soweit dies juristisch möglich war ? zu bestrafen. Freilich geschah dies im Vollzug des Urteils oft halbherzig und nur exemplarisch anhand eines kleinen Bruchteils der Elite, aber die Ermordung von sechs Millionen Juden/Jüdinnen und zwanzig Millionen SowjetbürgernInnen sollte eben nicht gänzlich ungeahndet bleiben. Dafür wurde eigens das Verbrechen gegen die Menschheit kreiert: »Nämlich: Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen.«
Wenn auch die Sieger über die Besiegten richteten, so wurde in Nürnberg der Versuch unternommen, einen historisch einmaligen Rassen- und Vernichtungskrieg im Namen der Menschheit zu ahnden. Den angeklagten Nazis wurden dabei Rechte zugestanden, die sie selber verachtet und mit Füßen getreten hatten. Der erste Prozeß des Internationalen Gerichtshof bezüglich des Jugoslawien-Krieges gegen den bosnischen Serben Dusan Tadic erweckt jedoch den Eindruck eines filzigen Herrschaftsgeklüngels. Nicht nur, daß sich der Hauptbelastungszeuge als von bosnischen Regierungsvertretern präpariert und erpreßt outete, das unbestechliche Weltgericht bezeichnete gleich die ganze Bundesrepublik Jugoslawien als verbrecherischen Staat. Ungeachtet des Wahrheitsgehaltes dieser Aussage ? den Kriegskontrahenten widerfuhr nichts derartiges. Gegen die politischen Führer der bosnischen Serben erhob man bereits Anklage, bevor das Beweismaterial gesammelt wurde. Es scheint also nicht um die Bestrafung politischer Verbrecher zu gehen, die sich außerhalb der menschlichen Gesellschaft gestellt hätten, sondern hier wird die strafrechtliche Verfolgung politischer Verlierer vollzogen.7
Wie sollte es auch anders sein? Die UNO ist nicht der in eine Institution geronnene Weltgeist, der über allen MenschenbürgerInnen schwebt und der Vernunft zum Siege verhelfen will, sondern ein Ordnungsinstrument. Die UNO ist keine staatenunabhängige, sondern eine zwischenstaatliche Institution. In ihr, mit ihr und notfalls auch ohne sie vertreten Staaten mit unterschiedlichen politischen, ökonomischen und militärischen Potenzen vor allem ihre eigenen Interessen. Der Gerichtshof, der einen Kohl, Clinton, Chirac oder Major aburteilt, muß erst noch erfunden werden.
Über die Normalität von Gewalt in internationalen Beziehungen hat im übrigen bereits Hannah Arendt alles Wissenswerte geschrieben: »So wie ein gewisses Ausmaß an Gewalt, deren Herrschaft das Gesetz ja gerade ablöst, immer nötig bleibt, um die Existenz des Gesetzes zu sichern, so mag ein Staat, um seinen Bestand zu sichern, sich gezwungen sehen, Handlungen zu begehen, die gemeinhin als Verbrechen gelten, und zwar nicht nur im Kriegsfall und nicht nur in zwischenstaatlichen Verhältnissen. Solche verbrecherischen Staatsaktionen sind in der Geschichte auch zivilisierter Staaten häufig vorgekommen... Die Staatsraison beruft sich ? je nachdem zu Recht oder zu Unrecht ? auf die Notwendigkeit, und die in ihrem Namen begangenen Staatsverbrechen, die auch im Sinne des jeweils herrschenden Rechtssystems durchaus kriminell sind, gelten als Notmaßnahmen, die von realpolitischen Erwägungen erzwungen sind, als Zugeständnisse, um sich an der Macht zu halten und damit das bestehende Rechtssystem im ganzen zu sichern.«8 Diese Verbrechen, so Arendt weiter, blieben »gerichtsfrei«, weil »kein Staat dem anderen vorschreiben kann, wie er seine Existenz bewahren soll« ? es sei denn ein Staat habe sich wie im deutschen Sonderfall außerhalb der menschlichen Gesellschaft gestellt.
Rädchen im Getriebe?
Gerecht ist es also nicht, und um Gerechtigkeit geht es nicht, wenn heute die Milosevics, Karadzics und Madics (demnächst Castro?) vor Gericht erscheinen sollen, während die Tudjmans und Izetbegovics geachtete Staatsmänner sind. Aus Terroristen werden jenachdem und hastdunichtgesehen Staatsmänner, bzw. umgekehrt. Weinen muß man freilich nicht, wenn ein paar kleine skrupellose Mörder die Schuld der Welt auf sich nehmen müssen. Oder wenn die Folterknechte jener Regime, die den Großmächten unopportun sind, wissen, daß nach dem Untergang ihrer Auftraggeber kein neuer wartet, sondern ein selbstgerechtes Weltgericht.
Zwar würde ein Weltsouverän keine Gleichbehandlung schaffen und das Problem des verbrecherischen Staates nur auf eine höhere Ebene verlegen, doch wollen wir so schnell die Idee von der Ahndung von Staatskriminalität noch nicht aufgeben. Der Gedanke, daß die Henker, Folterer und andere Mordbuben mit dem Hinweis auf die Willkürlichkeit der Bestrafung und die realen Machtverhältnisse in der Welt allesamt unbestraft und damit die Verbrechen ungesühnt blieben, ist unerträglich. Ein zugegebenermaßen alttestamentlicher, aber ehrenwerter Zorn wird erst befriedigt, wenn die Tarife fürs Foltern und Morden erhöht würden. Deshalb wollen wir uns in die immanenten Problemstellungen einer Verfolgung von Staatskriminalität einlassen, das heißt die Möglichkeiten und Grenzen ihrer Ahndung auf der Mikroebene diskutieren. Dabei stehen vor allem zwei Argumentationsfiguren der Bestrafung der Schergen des Terrors entgegen: die Theorie des Rädchens im Getriebe und die Frage nach dem Sinn der Bestrafung.
Die Theorie vom Rädchen im Getriebe besagt folgendes: Der moderne bürokratische Staatsapparat habe es an sich, daß er aus verschiedenen kleinen Rädchen bestehe, die nahtlos ineinandergreifen müssen, will die gesamte Verwaltung und sollen die Befehlskanäle reibungslos funktionieren. Dieses System müsse aus Stabilitätsgründen dafür Sorge tragen, daß jedes Rädchen ohne Einschränkungen für den Gesamtbetrieb umstandslos ersetzt werden kann. Die persönliche Verantwortung innerhalb solch einer Bürokratie sei daher von untergeordneter Bedeutung. »Wenn ich es nicht getan hätte, dann hätte es ein anderer besorgt«, ist die gängige Rechtfertigung jener, die sich auf diese Theorie berufen.9 Und in der Tat zeigte sich oft, daß, wenn der Staat eine Mordmaschinerie in Gang setzt, die Verantwortung mit der räumlichen Entfernung zum Tatort steigt. Es haftet daher etwas Unbefriedigendes an dem Umstand, daß nach den Prinzipien des bürgerlichen Rechts der konkrete, aktive, aber befehlsempfangende Täter härter bestraft wird als sein Auftraggeber, der sich die Hände nicht schmutzig gemacht hat.
Dennoch ist diese Argumentation zurückzuweisen. Hannah Arendt machte darauf aufmerksam, daß sich in einem Gerichtssaal nicht ein System und kein »Ismus« für staatliche Verbrechen, sondern ein identifizierbares Individuum zu verantworten habe. Und wenn sich dieses darauf beriefe, daß nicht es selbst, sondern das System, in dem es Rädchen war, gehandelt habe, so müsse ihm sofort die nächste Frage gestellt werden: »Und warum wurden Sie ein solches Rädchen oder blieben es unter derartigen Umständen?«10 Man darf den kleinen Henkern und Folterknechten nicht erlauben, sich zu Sündenböcken zu stilisieren, die nur die Laune des Zufalls vor Gericht gebracht hätte. Außerdem könnte sich mit der Theorie des Rädchens im Getriebe jede/r VerbrecherIn auf die Kriminalstatistik berufen. Einer muß ja schließlich die soundsovielen Verbrechen am Tage, die die Statistik verlange, ausführen.11
Der Sinn von Strafe
Stichhaltigere Einwände gegen die juristische Bestrafung von staatlichen Verbrechen, gerade von Makroverbrechen mit ungeheuren Gewaltdimensionen, in denen große Teile einer Gesellschaft verstrickt sein können, betreffen den Sinn und Zweck der Strafe. Durch Strafandrohungen eine abschreckende Wirkung zu erzielen und einen effektiven Beitrag zur Eindämmung staatlichen Unrechts zu leisten, erscheint illusionär. Denn die Verantwortlichen eines verbrecherischen Regimes und ihre Funktionäre fürchten in erster Linie den Verlust ihrer Herrschaft ? das zeigt schon das hohe Maß an Gewaltbereitschaft, das sie zur Erhaltung ihrer Position bereit sind einzusetzen -, und nicht eine spätere und zudem ungewisse Bestrafung.
Die im modernen Strafrecht eingeführten Konzepte der Resozialisierung sind natürlich hinsichtlich kriminell handelnder Machthaber, Militärführer, Funktionäre und Folterschergen nicht anwendbar, ja geradezu absurd, sollen sie doch die Bestraften befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein normales Leben ohne Straftaten zu führen. Zudem war es im verbrecherischen Staat ja gerade die Normalität, Verbrechen zu begehen und nicht umgekehrt.
Auch das Ziel, durch eine historische Rekonstruktion, die ein Prozeß liefern kann, neue Vorstellungen des politischen Handelns zu schaffen, ist bestenfalls für die Opfer oder für Unbeteiligte von Wert. Diese können durch eine solche Form der öffentlichen Aufarbeitung Anerkennung für ihr erlittenes Unrecht, bzw. nötige Informationen über den verbrecherischen Charakter eines Regimes erhalten. Die Täter jedoch wußten, was sie taten. Zur Bewußtseinsbildung bedarf es zudem nicht der Strafe, so wie andererseits die Strafe für sie nicht ausreicht.12
Bleibt das Motiv der Vergeltung. Natürlich kann Schuld nicht durch Strafe ausgeglichen werden, besonders wenn es sich um Makroverbrechen handelt. Der Wunsch nach Sühne erscheint mir dennoch das menschlich naheliegendste und legitimste Argument zu sein, die VeranlasserInnen und Ausführenden von Staatsverbrechen zur Rechenschaft zu ziehen. Das Motiv der Vergeltung kann zwar keine über es selbst hinausgehende Begründung liefern, ist aber auch nicht von der Hand zu weisen. Das ist angesichts des dargestellten Zusammenhangs von Souverän, Macht, Gewalt und Verbrechen eine dünne Begründung für eine Internationale Strafgerichtsbarkeit. Sie ist aber die einzige, die mir tolerierbar erscheint.
Anmerkungen:
1 Thomas Hobbes, Leviathan, hrsg. v. Iring Fetscher, Frankfurt/M. 1996
2 Eine kleine ironische Fußnote der Geschichte: Es war gerade das als terroristisch verschriene DDR-Regime, das seine endgültige Beseitigung ohne ein Blutbad zuließ.
3 Jan Philipp Reemtsma (Hrsg.), Folter, Hamburg 1991, S. 9, 13, 34
4 Zygmunt Bauman, Moderne und Ambivalenz, Frankfurt/M., S.55
5 »Crimes against humanity« wird ins Deutsche meist mit »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« übersetzt ? das muß als Understatement des Jahrhunderts verbucht werden: als hätten es die Nazis lediglich an Menschlichkeit fehlen lassen.
6 Yves Ternon, Der verbrecherische Staat, Hamburg 1996, S. 30
7 Hermann L. Gremliza, Honecker in Jerusalem?, in: konkret 9/1992, S.8
8 Hannah Arendt, Eichmann in Jerusalem, München 1986, S. 19
9 Hannah Arendt, Nach Auschwitz, Berlin 1989, S. 82
10 Ebd., S. 83
11 Arendt, Eichmann, S. 17
12 Herbert Jäger, Makroverbrechen als Gegenstand des Völkerstrafrechts, in: Gerd Hankel und Gerhard Stuby (Hrsg.), Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen, Hamburg 1995, S. 339ff
Jörg Später ist Mitarbeiter des iz3w.
F0lter
Therapeutisches Niemandsland
Ein Gespräch mit Sepp Graessner
vom Behandlungszentrum für Folteropfer in Berlin
Wer gefoltert wurde, wird nicht mehr heimisch in der Welt. Seit 1992 versucht daher das Berliner Behandlungszentrum für Folteropfer als poliklinische Einrichtung gefolterten Menschen medizinische sowie sozial- und psychotherapeutische Hilfe zu gewähren. Die Hilfesuchenden, denen rund 14 feste Mitarbeiter Rat und Unterstützung zu geben versuchen, kommen inzwischen aus mehr als 30 Staaten.
Was ist Folter, Herr Graessner?
Folter wird im allgemeinen definiert durch eine systematische Mißhandlung, die von staatlichen oder parastaatlichen Organisationen ausgeht ? jedenfalls sagen das die internationalen Deklarationen. Wir sind damit nicht ganz zufrieden, weil dadurch sämtliche Gewaltmaßnahmen durch ?warlords? in Bürgerkriegsgebieten nicht erfaßt sind. Diese üben keine staatliche Hoheit aus und sind deshalb im Sinne der Deklarationen keine »anerkannten Folterer«.
Der Begriff der Folter muß also weiter gefaßt werden?
Ja, gerade in Asylverfahren ist das von Bedeutung: Auch systematische Mißhandlungen durch Bürgerkriegsparteien müssen Eingang in die Folterdefinition finden. Die Konventionen führen auch noch Erniedrigungen und erniedrigende Strafen auf. Eine eindeutige Eingrenzung des Begriffes Folter ist sehr schwierig. Das liegt nicht zuletzt daran, daß Folter durch Juristen definiert wird, während Psychotherapeuten und Mediziner, die mit den Verfolgungsbiographien ihrer Patienten zu arbeiten haben, eine ganz andere Definition ansetzen müssen. Schließlich gehen sie von den Folgen der Mißhandlung aus.
Sie unterscheiden auch zwischen physischer und psychischer Folter.
Wir machen das deshalb, um eine bessere organisatorische Zuordnung im Behandlungskontext zu ermöglichen. Ansonsten unterscheiden wir das nicht.
Aber auch im Asylverfahren gibt es diese Unterscheidung.
Von sehr ?wirren? Regionen der Welt abgesehen, in denen überwiegend eine sehr brutale körperliche Folter erfolgt, gehen immer mehr Staaten zu einer psychologischen Folter über. Dadurch mag sich eine Differenzierung erklären. Für uns ist jede Form der systematischen Gewaltanwendung Folter und dazu zählen psychische, körperliche und auch verbale Gewaltmaßnahmen, die sich dann psychisch und persönlichkeitszerstörend auswirken können.
Welche therapeutischen Methoden gibt es, um Folteropfern zu helfen?
Als wir mit unserer Arbeit begannen, hatten wir keine Vorbilder. Wir waren daher gezwungen, uns Mixturen therapeutischer Methoden zusammenzustellen und sie zu erproben. Wir arbeiten interdisziplinär: Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten, Psychiater und Sozialarbeiter sind in ähnlicher Form an den betreuenden und therapeutischen Verhältnissen beteiligt.
Und wie gehen Sie vor?
Der erste Schritt ist herauszufinden, was die Pathologie des Exils ist und was die Pathologie der primären Traumatisierung, die dann auch zur Flucht geführt hat. Wir haben es also mit einem Foltertrauma und meistens auch mit einem Exiltrauma zu tun. Deshalb ergeben sich unterschiedliche Methoden. Die Behandlung des Exiltraumas wird im allgemeinen durch sozialarbeiterische Stützung und Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation ermöglicht. Das schafft Vertrauen, das sehr wichtig ist, da wir mit Menschen zu tun haben, die durch Haft und Folter sehr mißtrauisch sind. Soweit die Diagnostik.
Die psychischen Folgeschäden behandeln wir mit Gestalttherapie, also kognitiver Verhaltenstherapie. Wir kombinieren die psychische Behandlung aber auch mit der körperlichen. Kriseninterventionistisch arbeiten wir bei psychiatrischen Verschlechterungen, die wir nicht selten sehen ? gerade wenn Abschiebungsdrohungen im Raum stehen. Das, was ich zum Beispiel betreibe, nenne ich Erinnerungsmedizin. Das ist sicherlich auch eine psychisch wirksame Form, aber sie ist nirgends lehrbuchmäßig erfaßt. Wir sind also in einem gewissen Niemandsland gewesen und haben uns daraus unsere verschiedenen Ansätze zusammengebaut. Es ist die Erfahrung, die einen am besten leitet.
Sie haben die drohenden Abschiebungen angesprochen. In ihrer Studie ?Umgang mit Folteropfern im Asylverfahren?1 haben Sie betont, daß die wichtigste Voraussetzung für die Reduzierung der Beschwerden ein sicherer Aufenthalt für die Betroffenen sei. Wieviele Ihrer Patientinnen und Patienten haben diese Sicherheit?
Wir haben über fünfzig Prozent nicht-anerkannte Asylbewerber als Patienten, d.h. wir sind bei diesen Menschen angehalten, sie im Asylverfahren zu stützen. Das kann durch Gutachten, durch Stellungnahmen oder durch Untermauerung der anwaltlichen Argumentation geschehen. Es ist sicherlich so, daß es leichter ist, mit Menschen psychotherapeutisch zu arbeiten, die nicht von Abschiebeängsten geplagt sind, weil diese Ängste sich immer überlagernd in ihren Alltag hineinschieben und oftmals die primären Traumata, die zur Flucht geführt haben, überlagern. Wir haben uns entschlossen, auch Menschen, die noch im Verfahren stehen, therapeutisch zu stützen. Allerdings ist bei diesem Kreis eine tiefere und aufdeckende Methode nicht zugelassen, weil wir nicht garantieren können, daß sie einen sicheren Aufenthalt bekommen.
Sie therapieren also Folteropfer, die möglicherweise abgeschoben werden, weil erlittene Folter kein Asylgrund ist und damit auch kein Abschiebehindernis.
Es macht für uns keinen Sinn, jemanden abschiebefähig zu therapieren. Das heißt: Das Ziel ist dann auch immer der sichere Aufenthaltstitel ? und sei es auch nur eine Duldung.
Wenn Folter von den Behörden oder Gerichten als ?unpolitische? oder ?nicht-staatliche? Maßnahme gesehen wird, ist es schwierig, einen Aufenthaltstitel zu sichern. Die Anerkennungsquote der Asylanträge ist nach wie vor gering. Wie können Sie das Ziel des gesicherten Aufenthalts unter diesen Bedingungen erreichen?
Etwa zwanzig Prozent der Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, haben Haft und Folter hinter sich. Ich sehe davon nur einen ganz kleinen Ausschnitt. Und aufgrund unserer Kapazitäten können wir auch nur für einen kleinen Teil die Berücksichtigung der Folter im Asylverfahren durchsetzen. Die, die bei uns in Behandlung sind, werden uns quasi als Schutzbedürftige eingeräumt. Und dafür werden natürlich weitere Folterüberlebende ? vielleicht 19,8 Prozent der Flüchtlinge in der Bundesrepublik ? nie in den Genuß der Behandlung und auch nicht eines Aufenthaltstitels kommen.
Wie wollen Sie dieses Mißverhältnis ändern?
Wir sind bemüht, das Thema Folter in der Öffentlichkeit ? vor allem in der entscheidenden Öffentlichkeit ? sichtbar zu machen. Jetzt zum Beispiel mache ich eine Weiterbildungsveranstaltung mit sämtlichen Verwaltungsrichtern in Berlin, die mit Asylverfahren befaßt sind, um ihnen einmal deutlich zu machen, was mit einer Person geschieht, die ein Foltertrauma in ihrer Biographie hat. Das ist ein Novum, fast ein Durchbruch. Diese Richter könnten Multiplikatoren werden.
Anmerkung:
1 Ralf Weber und Sepp Graessner, Umgang mit Folteropfern im Asylverfahren. Berlin 1996 (s. zum Thema auch den Beitrag in der Rubrik ?Kurz belichtet? in diesem Heft).
Sepp Graessner ist Mitbegründer und Arzt im Behandlungszentrum für Folteropfer und gab zusammen mit Norbert Gurris und Christian Pross das Buch Folter: An der Seite der Überlebenden ? Unterstützung und Therapien heraus. Es erschien 1996 im C.H. Beck-Verlag, München.
Das Gespräch führte Stephan Günther. |