Kritische Ökologie: Nr. 59 Bd. 19[1]: 15 - 23. 2003
Ansätze zum Schutz von traditionellem Wissen und zur Verhinderung von Biopiraterie
von Achim Seiler
Der Schutz traditionellen Wissens ist ein spezifisches Problemfeld, dessen Regelung auf internationaler Ebene sowohl durch die Bestimmungen der Konvention über biologische Vielfalt (CBD), des Saatgutvertrages der FAO, wie auch des TRIPS-Abkommens berührt wird. Der Schutz traditioneller Lebensformen und Gebräuche reicht jedoch über den engeren Kontext des Umgangs mit genetischen Ressourcen hinaus und umfasst auch Bemühungen zum Schutz der Lebensgrundlagen der Träger lokaler oder indigener Kenntnisse. Insofern ist die Debatte um eine angemessene Würdigung der Leistungen und Gebräuche eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen auch zentraler Bestandteil der (innerstaatlichen) Auseinandersetzungen um die Anerkennung der politischen Selbstbestimmung, Fragen der Gerechtigkeit im Zusammenhang mit den Landbesitzsystemen und der Sicherung des Zugangs zu den Lebensgrundlagen der Träger traditioneller Kenntnisse und Gebräuche.
Traditionelles Wissen wurde und wird in den spezifischen Zusammenhängen lokaler Gemeinschaften entwickelt und zum Ausdruck gebracht. Es umfasst Gegenstände, Gebräuche und Kenntnisse im Bereich der Folklore, Religion, der Handwerkskunst, Landwirtschaft, Kenntnisse über ökologische Zusammenhänge sowie das Wissen um die spezifischen Eigenschaften von Pflanzen und Tieren und dessen Anwendung (z.B. in der Naturstoffmedizin). Dieses Wissen umfasst sowohl immaterielle Bestandteile (Anwendungswissen) wie auch dessen materielle Bezüge (z.B. spezifische Medizinalpflanzen) und sichert die lokalen Lebensgrundlagen traditioneller und indigener Gemeinschaften. So basiert z.B. die medizinische Versorgung eines Großteils der Weltbevölkerung auf dem Zugang bzw. der Anwendung traditioneller Heilmethoden und Erzeugnisse. Auch die Nahrungsmittelversorgung basiert weiterhin auf dem Wissen lokaler Gemeinschaften um spezifische ökologische Zusammenhänge sowie die entsprechenden Anbausysteme, in denen die bodenständig entwickelten Nutzpflanzen zum Einsatz kommen und für welche sie in langen, generationenübergreifenden Zeiträumen auch entwickelt wurden. Auch einschlägige UN-Institutionen kommen zu dem Ergebnis, dass die Aufrechterhaltung traditioneller Praktiken, sowie die Anwendung entsprechender Kenntnisse für das Überleben speziell der ärmsten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern unverzichtbar ist.
In Kenntnis des Stellenwerts traditioneller Leistungen und Gebräuche bei der Sicherung der Lebensgrundlagen großer Teile der Bevölkerung in den Entwicklungsländern und des nachhaltigen Umgangs mit den natürlichen Ressourcen, sind in den vergangenen Jahren in gleich mehrere internationale Abkommen einschlägige Bestimmungen aufgenommen worden, die darauf abzielen, traditionelle Wissenssysteme und ihre Produkte, sofern diese für spezifische Problemzusammenhänge von Relevanz sind, zu schützen. Weitere Ansätze zum Schutz dieses Wissens sowie der Verbesserung der Lebensgrundlagen der Träger solcher Kenntnisse wurden und werden z.T. auf nationaler Ebene erarbeitet oder sind bei einschlägigen UN-Organisationen in Vorbereitung ? etwa die Entwicklung eines spezifischen Schutzrechtsinstruments (Sui Generis) zugunsten der Sicherung der intellektuellen Leistungen traditioneller Gemeinschaften vor ungerechtfertigter Entnahme und Aneignung durch Dritte. Der Schutz traditioneller Leistungen und Gebräuche erfolgt also bislang nur bruchstückhaft und nach unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern getrennt, deren Regulierung auf nationaler und/oder internationaler Ebene Gegenstand segmentierter Gesetzeswerke ist. Der Schutz traditioneller und lokaler Wissenssysteme wird neben der nach unterschiedlichen Problemzusammenhängen aufgeteilten Herangehensweise (Biodiversität, Landwirtschaft, Folklore, etc.) darüber hinaus auch noch dadurch erschwert, dass bei der Ausgestaltung einer umfassenden Konzeption zur Sicherung der Leistungen und Lebensgrundlagen lokaler Gemeinschaften unterschiedliche und z.T. widersprüchliche Schutzbedürfnisse miteinander in Einklang gebracht werden müssen.
Zum einen sollen traditionelle Leistungen bewahrt und erhalten werden, um die Erosion jahrhundertealter Kenntnisse und das irreversible Verschwinden kultureller Leistungen zu verhindern. Die Bewahrung dieses Wissens dient somit sowohl der Aufrechterhaltung der traditionellen Lebensformen, aber auch wissenschaftlichen und kommerziellen Interessen, welche das geschützte und möglicherweise dokumentierte Wissen für ihre eigenen Zwecke nutzen möchten. Zum andern sollen die Leistungen lokaler und indigener Gemeinschaften vor der ungerechtfertigten Aneignung durch Dritte und der anschließenden Schutzrechtsvergabe geschützt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch die Option, Leistungen lokaler oder indigener Gemeinschaften über etablierte oder aber möglicherweise neu zu entwickelnde Instrumente zum Schutz geistiger Leistungen abzusichern, eine zunehmend wichtigere Rolle. Bei einem solchen Ansatz würden also Instrumente zum Schutz geistigen Eigentums gezielt instrumentalisiert werden, um ungerechtfertigte Ansprüche Dritter an den intellektuellen Leistungen indigener und lokaler Gruppierungen zu blockieren.
Übergeordnete Aspekte des Schutzes und des Zugangs zu den entsprechenden bio-kulturellen Sphären, in denen diese Gemeinschaften besagte Wissenssysteme überhaupt erst entwickelt haben und welche für die Aufrechterhaltung der entsprechenden Leistungen unabdingbar sind, tragen darüber hinaus zu einer weiteren Verschärfung der Problematik bei. Die Bemühungen, im nationalen wie im internationalen Rahmen zu weitreichenden und in sich widerspruchsfreien Regelungen zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung zu gelangen, sind somit unlösbar mit übergeordneten Fragen der politischen Selbstbestimmung, der Reform der Landbesitzsysteme sowie der kulturellen Emanzipation verbunden. Diese übergeordneten Bezüge können auch bei der Umsetzung der Bestimmungen von CBD und dem Internationalen Saatgut-Vertrag der FAO nicht vollständig ausgeblendet werden, auch wenn deren diesbezügliche Regelungen ? in Abhängigkeit von der Zielsetzung des jeweiligen Abkommens ? nur den Umgang mit spezifischen Segmenten des traditionellen Wissens zum Gegenstand haben.
CBD
Die Ziele der Konvention über biologische Vielfalt sind die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile. Da die Aufrechterhaltung traditioneller Verfahren in Landwirtschaft und Medizin dazu beiträgt, die auf den Erhalt der biologischen Vielfalt ausgerichtete Zielsetzung der Konvention über biologische Vielfalt zu unterstützen, wurde in Artikel 8j explizit ein Passus in den Vertragstext aufgenommen, welcher die Unterzeichnerstaaten zur Bewahrung und Förderung traditioneller Kenntnisse und Gebräuche verpflichtet. Die breitere Anwendung dieser Kenntnisse, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, soll gefördert werden, muss jedoch unter Beteiligung der Träger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche gebilligt werden:
?Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht ......im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, achten, bewahren und erhalten, ihre breitere Anwendung mit Billigung und unter Beteiligung der Träger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche begünstigen und die gerechte Teilung der aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche entstehenden Vorteile fördern."
Die 5. Vertragsstaatenkonferenz der Konvention über biologische Vielfalt (COP 5) dehnte diese Regelungen noch aus, indem der Zugang zu traditionellen Kenntnissen ebenso wie der Zugang zu genetischen Ressourcen schlechthin ? zum Gegenstand eines spezifischen Prozederes gemacht wurde, bei welchem die Träger der entsprechenden Kenntnisse zuvor auf informierter Grundlage dem Zugang zu ihren Kenntnissen und Gebräuchen zustimmen müssen:
?Access to traditional knowledge, innovations and practices of indigenous and local communities should be subject to prior informed consent or prior informed approval from the holders of such knowledge, innovations and practices."
Auf der Grundlage dieser Qualifizierung wird eine zugangssuchende Partei in Zukunft nicht nur die Zustimmung der entsprechenden Regierungsstellen des jeweiligen Vertragsstaates auf der Grundlage des vorherigen, informierten Einverständnisses einholen müssen, sondern auch von den entsprechenden lokalen oder indigenen Gemeinschaften bzw. den von diesen Gemeinschaften beauftragten Vertretern. Die hier präzisierte Pflicht, beim Zugang zu traditionellen Innovationen und Gebräuchen auch die Zustimmung der Träger dieser Kenntnisse in informierter Kenntnis der Sachlage einholen zu müssen, unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen.
Zum einen bewegt sich diese Verpflichtung im Rahmen des Geltungsbereichs der CBD und erstreckt sich somit nicht auf Keimplasmabestände, die bereits vor ihrem Inkrafttreten gesammelt und eingelagert worden waren. Gleiches gilt auch für traditionelle Kenntnisse, also immaterielle Leistungen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt öffentlich zugänglich gemacht wurden. Traditionelle Kenntnisse sind oftmals in allgemein verfügbarer Form ? etwa in Publikationen ? einem größeren Publikum zugänglich gemacht worden bzw. mittlerweile sogar Bestandteil des Allgemeinwissens geworden. In solchen Fällen besteht formal keine Verpflichtung, auf den vergleichsweise komplikationsfreien Zugriff auf schriftlich dokumentiertes Wissen um spezifische Charaktermerkmale von Pflanzen oder Tieren zu verzichten, wodurch sich die in der CBD festgelegten Bestimmungen mit Blick auf die ursprünglichen Träger dieses Wissens umgehen lassen.
Die schriftliche Dokumentation solcher Leistungen muss darüber hinaus als neuheitszerstörend eingestuft werden, mit der Folge, dass eines der zentralen Kriterien für die rechtliche Absicherung solcher Leistungen über die etablierten Instrumente zum Schutz geistigen Eigentums nicht mehr erfüllt werden kann. Schriftlich veröffentlichte Kenntnisse gelten im schutzrechtlichen Sinne als Bestandteil der public domain und können im Prinzip ohne rechtliche Komplikationen oder Einspruchsmöglichkeiten Dritter zu eigenen Zwecken genutzt werden. Darüber hinaus gilt es, zu beachten, dass sich die CBD-Verpflichtungen in Art. 8j bzw. ihre Konkretisierung auf der COP 5 auf die (biodiversitätsrelevanten) Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche solcher eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften beziehen, die noch ihren traditionellen Lebensformen verhaftet sind (embodying traditional lifestyles). Unabhängig davon, dass aus der CBD keine Verpflichtung zur Anwendung ihrer Bestimmungen auf Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten abgeleitet werden kann, erstreckt sich die CBD-Verpflichtung in Art. 8j also auch nicht auf solche traditionellen Kenntnisse oder Tätigkeiten, deren Träger unauffindbar bzw. ausgestorben sind, oder die ihre traditionellen Lebensformen mittlerweile aufgegeben haben. Ferner unterliegt Artikel 8j der weiteren Einschränkung, dass die hier aufgeführten Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung unterliegen (... im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften...), mithin also bereits zu einem früheren Zeitpunkt etablierte rechtliche Beziehungen der betreffenden Vertragspartei zu ihren indigenen Gemeinschaften beachtet werden müssen.
Unabhängig von den skizzierten Einschränkungen der Reichweite der in der CBD festgelegten Bestimmungen, haben zugangssuchende Parteien jedoch die Möglichkeit, über die sich für sie ergebenden Verpflichtungen hinaus weitere Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Grauzonenbereiche vermieden werden und die unentgeltliche Aneignung der Leistungen lokaler und traditioneller Gemeinschaften so weit wie möglich verhindert werden kann. Firmen haben die Möglichkeit, auf den Zugriff auf solches Keimplasma zu verzichten, welches in ex-situ-Beständen außerhalb des Geltungsbereichs der CBD eingelagert wurde, welches jedoch das Ergebnis der züchterischen und intellektuellen Leistungen lokaler und indigener Gemeinschaften darstellt. Sie können sich verpflichten, grundsätzlich jeden Zugang bzw. jeden Transfer von Leistungen oder Kenntnissen von lokalen oder indigenen Gemeinschaften im Einklang mit den CBD-Bestimmungen zu honorieren, wobei sowohl während wie auch bereits im Vorfeld vertraglich geregelter Beziehungen die lokalen Gebräuche und Gesetze (customary law) der entsprechenden Gemeinschaften zur Grundlage gemacht werden.
Auch wenn bei der Frage des Zugangs zu materiellen oder immateriellen Leistungen lokaler oder indigener Gemeinschaften technische Aspekte wie die anfallenden Transaktionskosten, der potentielle oder tatsächliche Wert der zur Verfügung gestellten Ressourcen, sowie die Wahrscheinlichkeit der Durchentwicklung eines kommerzialisierbaren Produktes im Vordergrund stehen, können Firmen sich verpflichten, auch Aspekte der übergeordneten Zusammenhänge (politische Selbstbestimmung, kulturelle Emanzipation, Landbesitzrechte) zum Gegenstand ihrer Maßnahmen zum fairen Vorteilsausgleich zu machen. Beispielsweise besteht die Möglichkeit, indigenen Gemeinschaften die nötige Rechtsexpertise zu finanzieren, die diese benötigen, um ihre Interessen in einschlägigen Auseinandersetzungen ? also auch völlig losgelöst von den vereinbarten Interaktionen im Zusammenhang mit dem engeren Zugangsersuchen ? im jeweiligen nationalen Rahmen vor Gericht durchzusetzen.
Darüber hinaus bieten sich vielfältige Möglichkeiten, den Wünschen der Vertreter indigener Gemeinschaften nach konkreten Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Lebensumstände bei der Ausgestaltung der Teilhabemöglichkeiten an den sich aus der Nutzung der zur Verfügung gestellten Leistungen ergebenden Vorteile (benefit sharing) entgegenzukommen. Firmen können sich verpflichten, ihre überlegene Verhandlungsposition gegenüber indigenen und lokalen Gemeinschaften nicht zu instrumentalisieren, sondern sich stattdessen am Aufbau und an der Stärkung der notwendigen technischen und juristischen Fähigkeiten ihrer Partner zu beteiligen (capacity building). In gleicher Weise kann verbindlich davon Abstand genommen werden, Wissen und Gebräuche, welche im Kontext lokaler Zusammenhänge einen heiligen Stellenwert haben, zu wissenschaftlichen oder kommerziellen Zwecken zu verwerten.
Firmen können sich in grundlegender Weise dazu verpflichten, über die Beachtung der Bestimmungen der Konvention über biologische Vielfalt hinaus die lokalen Gewohnheitsrechte indigener und traditioneller Gemeinschaften zu respektieren und keine Anstrengungen zu unternehmen, Verpflichtungen, die sich aus dem Regelungsgehalt der CBD oder der Beachtung lokaler Gewohnheitsrechte ergeben, zu umgehen. Dies kann die Bereitschaft einschließen, die Ansprüche der Vertreter indigener Gemeinschaften auf Unveräußerlichkeit ihrer intellektuellen Leistungen anzuerkennen und lediglich lizenzartige Nutzungsrechte an den zur Verfügung gestellten Leistungen in Anspruch zu nehmen, die dann zwar kommerziell genutzt und weiterentwickelt werden können, jedoch die Vergabe geistiger Schutzrechte für die durchentwickelten Produkte ausgeschlossen wäre.
Dies gilt selbst für den Fall, dass traditionelle Leistungen ? wie oben beschrieben ? bereits in den vergangenen Jahrzehnten durch Publikation in allgemeiner Weise zugänglich gemacht worden sind, und somit ? im schutzrechtlichen Verständnis ? Bestandteile der public domain und damit frei verfügbar geworden sind. Speziell die Tatsache, dass die Leistungen lokaler und traditioneller Gemeinschaften bereits über lange Zeiträume hinweg auf eine Weise dokumentiert und der Öffentlichkeit in westlichen Ländern zur Verfügung gestellt wurde, die es ? rechtlich einwandfrei ? erlaubt, unter Verweis auf die zerstörte Neuheit den Trägern solcher Kenntnisse den Schutz ihrer Leistungen über etablierte Instrumente des gewerblichen Rechtsschutzes abzusprechen, wird von den Vertretern der Indigenen-Organisationen als ausgesprochen ungerecht empfunden. Sie verweisen auf den westlichen Charakter des Konzepts von public domain und dass sie bei der gutwilligen Zurverfügungstellung ihrer Kenntnisse und Gebräuche in keiner Weise auf die damit verbundenen Implikationen aufmerksam gemacht worden waren. Im Einklang mit den diesbezüglichen Vorschlägen von CEFIC, dem Dachverband von 30 000 europäischen Chemieunternehmen, sollten daher geeignete Ansätze entwickelt werden, traditionelle Gebräuche und Kenntnisse, die durch ihre Dokumentation und Veröffentlichung nach westlichem Verständnis in Allgemeingut übergegangen sind, wieder zu ?repatriieren" und somit von neuem der schutzrechtlichen Absicherung zugunsten der Träger dieser Kenntnisse auf der Grundlage eines speziell hierfür entwickelten Instruments Sui Generis zu machen.
In gleicher Weise besteht die Möglichkeit, die in Fachzeitschriften veröffentlichten Beiträge, in denen die traditionellen und lokalen Gebräuche indigener Gemeinschaften beschrieben wurden und welche somit nach westlichem Verständnis allgemein verfügbares Wissen verkörpern, zu Registern traditioneller Gebräuche umzuinterpretieren, in denen lokale Praktiken eben in bereits wissenschaftlich aufbereiteter Form dokumentiert sind. Die Bestandsaufnahme und Dokumentation traditioneller Leistungen spielt darüber hinaus auch generell bei der Ausgestaltung spezifischer Gesetzgebungen (sui generis) zur Sicherung der Gebräuche lokaler und indigener Gemeinschaften wie auch zur Verhinderung ihrer ungerechtfertigten Aneignung durch Dritte eine zentrale Rolle.
Der Internationale Saatgutvertrag der FAO
Ein weiteres Problem, welches näher untersucht werden muss, ist die Abgrenzung zwischen den in der CBD verankerten bzw. der von der COP (Vertragsstaatenkonferenz) gefassten Beschlüsse mit Blick auf den Schutz traditionellen Wissens zu den Bestimmungen des internationalen Saatgutvertrages der FAO. Dieser Vertrag, welcher den uneingeschränkten Zugang zu solchen genetischen Ressourcen zum Ziel hat, die für die Sicherung der Welternährung von unerlässlicher Bedeutung sind, nimmt ebenfalls an mehreren Stellen explizit Bezug auf die traditionellen Leistungen und Errungenschaften lokaler und indigener Gemeinschaften.
So sind die Vertragsparteien etwa in genereller Form verpflichtet, in geeigneter Weise die Bemühungen von Farmern und lokalen Gemeinschaften zu fördern, genetische Ressourcen, die für die Ernährung und Landwirtschaft von Bedeutung sind, unter den vor Ort entwickelten Bedingungen zu bewahren (on-farm-conservation) (art. 5c). In gleicher Weise soll der Schutz wilder Verwandter von Kulturpflanzensorten sowie von Wildpflanzen, die für die Nahrungsmittelversorgung relevant sind, in ihren natürlichen Habitaten (in-situ) gefördert werden, wobei die Bemühungen indigener und lokaler Gemeinschaften unterstützt werden sollen (Art. 5d).
Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien, den enormen Beitrag, den lokale und indigene Gemeinschaften und Farmer weltweit für den Erhalt und die Entwicklung von pflanzengenetischen Ressourcen geleistet haben, und die die Grundlage der Agrar- und Nahrungsmittelproduktion darstellen, anzuerkennen (Art. 9.1). Traditionelle Kenntnisse, sofern sie von Bedeutung für pflanzengenetische Ressourcen in der Nahrungsmittel- und Agrarproduktion sind, sollen im jeweiligen nationalen Rahmen und im Einklang mit den jeweiligen Prioritäten und Bedürfnissen geschützt werden. Auf der Grundlage dieser Formulierung, sollen die sogenannten Farmers Rights umgesetzt werden, die seit vielen Jahren Gegenstand heftiger internationaler Auseinandersetzungen waren.
Der konsequente Bezug auf PGRFA´s (Plant Genetic Resources for Food and Agriculture) macht deutlich, dass hiermit die Leistungen traditioneller Gemeinschaften bei der lokalen und standortangepassten Entwicklung von Landsorten gemeint ist, die von den jeweiligen Vertragsparteien anerkannt und geschützt werden soll. Diese züchterischen und agrikulturellen Leistungen liegen in molekular verfestigter Form in den traditionellen Landsorten vor und stellen aufgrund ihrer Angepasstheit an die jeweiligen geoklimatischen Bedingungen einen hohen Wert für die weiteren Züchtungsanstrengungen dar. Zwar werden die Landsorten ? insbesondere die Wildformen ? in aller Regel nicht in direkter Weise bei der Entwicklung von neuen Kulturpflanzensorten verwendet, doch können biotechnologisch arbeitende Unternehmen auf der Grundlage der Gentechnik mittlerweile in direkter Weise Zugriff auf spezifische, gewünschte Eigenschaften (z.B. Resistenzen) bekommen und diese dann gezielt in die jeweiligen Zuchtlinien übertragen, mit denen weitergearbeitet werden soll.
In diesem Zusammenhang ist es von hoher Relevanz, dass sich die Vertragsstaaten des International Seed Treaty verpflichtet haben, alle pflanzengenetischen Ressourcen, die Pflanzenarten betreffen, die im Annex zum Int. Seed Treaty aufgeführt sind, und die sich unter der Verwaltung und der Kontrolle der jeweiligen Vertragspartei befinden, zugänglich zu machen, sofern es sich um Bestände handelt, die Gemeingut sind. Darüber hinaus sehen die Bestimmungen vor, natürliche und rechtliche Personen, welche pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGRFA) aufbewahren, zu ermutigen, diese den anderen Vertragsparteien im Rahmen des multilateralen Zugangssystems zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung zielt in erster Linie auf die privaten Bestände von Züchtungsfirmen und Biotechnikunternehmen, welche ihrer Art nach Bestandteil der im Annex I aufgeführten Liste von Nutzpflanzenarten sind (s. KASTEN). Private Akteure werden aufgefordert, ihre relevanten ex-situ-Sammlungen, aber auch Zuchtlinien und altes Pflanzmaterial, welches sich möglicherweise nicht in Gemeinbesitz befindet, in das gemeinsame System einzuspeisen und somit allen anderen Vertragsparteien zugänglich zu machen.
Mit Blick auf solche Tätigkeitsfelder lokaler und indigener Gemeinschaften, die aufgrund ihres Landwirtschaftsbezugs unter den Gegenstandbereich des Internationalen Saatgutvertrags fallen, sind die Vertragsparteien aufgefordert, im nationalen Rahmen durch geeignete rechtliche und Verwaltungsvorschriften dafür Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Anstrengungen lokaler und indigener Gemeinschaften im Kontext der Regelung der Farmers´Rights (Art.9) umgesetzt werden. Die Farmers Rights, also das Recht lokaler und indigener (Farmer-)Gemeinschaften, ihr eigenes Saatgut zu bewahren, zu nutzen, zu tauschen und zu verkaufen, an den Vorteilen, die sich aus der Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen ergeben, teilzuhaben, sowie an nationalen Entscheidungsprozessen in Belangen, die den Schutz und die nachhaltige Nutzung von PGRFA´s betreffen, beteiligt zu werden, stellen eine Form einer auf spezifische Tätigkeitsfelder zurechtgeschnittenen Sui Generis-Regelung dar. Da es sich bei den Farmers Rights nicht um Rechte des geistigen Eigentums handelt, stellt dieser Ansatz folglich eine Non-IP-Sui Generis-Regelung dar.
Das auf Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche zum Schutz geistigen Eigentums (IP) gerichtete Element dieses PGRFA-bezogenen Sui Generis-Ansatzes (Farmers Rights) findet sich in einem anderen Abschnitt des Internationalen Saatgutvertrages. Art. 12.3(d) sieht vor, dass keine zugangsbeschränkenden, geistige Eigentums- oder sonstige Rechte vergeben werden sollen für Material, welches in das gemeinsame System eingespeist wurde (alles Nutzpflanzenkeimplasma, welches den Arten der Liste entspricht und sich in public domain befindet) und von dort entnommen wurde. Dies gilt auch für Bestandteile, die den entsprechenden pflanzengenetischen Ressourcen (in der zur Verfügung gestellten Form) entnommen wurden. Auch sie sollen nicht mit zugangsbeschränkenden Rechten belegt werden können
(Art. 12.3.d).
?Recipients shall not claim any intellectual property or other right that limit the facilitated access to the plant genetic resources for food and agriculture, or their genetic parts or components, in the form received from the multilateral system"
Sofern dieser Passus in der Patenterteilungspraxis nicht unterlaufen wird, könnte dies bedeuten, dass ? unter anderem ? die traditionellen und indigenen Leistungen lokaler und bodenständiger (Farmer)gemeinschaften, welche in molekular verfestigter Form als Ergebnis bodenständiger züchterischer Leistungen in spezifischen PGRFS´s vorliegen, vor der Aneignung und schutzrechtlichen Absicherung durch Dritte gesichert werden können. Materialien, welche in das System eingespeist wurden, können dokumentiert und präzise registriert werden. Eine solche Registrierung kann die oben skizzierte Abwehrfunktion gegenüber unberechtigten Schutzrechtsansprüchen erfüllen. Da die Entnahme von Material aus diesem System auf der Grundlage von Standard-MTA´s (Materials Transfer Agreement) erfolgt, deren Bestimmungen auch bei Weitergabe an Dritte oder nachfolgende Parteien zur Voraussetzung gemacht werden kann, könnte sichergestellt werden, dass die widerrechtliche Aneignung von solchen traditionellen Leistungen, die in molekular verfestigter Form vorliegen, und die anschließende Schutzrechtsvergabe verhindert werden.
Der Saatgutvertrag enthält darüber hinaus eine der CBD in Art. 8j vergleichbare Regelung, indem er den Zugang zu relevanten genetischen Ressourcen, welche zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterentwickelt werden, während der Dauer dieser Weiterentwicklung in das Ermessen der jeweiligen Akteure ? in diesem Falle die Farmer ? stellt.
Art. 12.3 (e):
?Access to plant genetic resources for food and agriculture under development, including material being developed by farmers, shall be at the discretion of ist developer, during the period of its development"
So wie die CBD bei der Miteinbeziehung indigener und lokaler Gemeinschaften bei der Verwertung ihres Wissens die Aufrechterhaltung der traditionellen Gebräuche zur Voraussetzung macht (? embodying traditional lifestyles?), ist die hier den Farmern übertragene Befugnis, über das Einspeisen ihrer Materialien in das gemeinsame System zu entscheiden, also an Tätigkeiten der aktiven Weiterentwicklung lokaler Landsorten gebunden (..being developed...). Ob traditionelle Leistungen lokaler und indigener Gemeinschaften, die bereits in Form von lokalen Landsorten vorliegen, nun ohne vorherige Zustimmung in das multilaterale System eingespeist werden müssen, hängt darüber hinaus zum einen wesentlich von der Auslegung des Begriffs des Gemeinguts ab, zum andern von der Frage der Schnittstelle zum Regelungsgehalt der CBD.
Sui Generis
Mittlerweile sind eine Reihe von Ländern dazu übergegangen, die CBD-Bestimmungen in Form von eigens hierzu entwickelten Gesetzgebungen zum Schutz der traditionellen Leistungen lokaler und indigener Gemeinschaften umzusetzen. Diese Gesetzgebungen, die z.T. unter Beteiligung der Vertreter der indigenen Gruppen erarbeitet wurden, haben die Sicherung der Lebensformen und der Bestandteile des aktiv genutzten traditionellen Wissens zum Ziel und werden ergänzt um den Aufbau von Datenbanken/Registern, in denen die gegenwärtigen Kenntnisse lokaler und indigener Gemeinschaften (auf freiwilliger Basis) gespeichert werden. Solche Register erfüllen aus der Sicht südlicher Entscheidungsträger einen mehrfachen Zweck.
Zum einen findet eine Bestandsaufnahme des traditionellen Wissens lokaler und indigener Gemeinschaften statt, die hilft, die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche solcher Gemeinschaften zu sichern und zu erhalten. Hiermit wird der Konservierungsauftrag des ersten Teils der Bestimmungen des Artikels 8j umgesetzt. Insofern dieses registrierte Wissen schließlich der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, wird die organisatorische Grundlage dafür geschaffen, auf der Basis der Kenntnis um Existenz und Charakteristika solcher Kenntnisse in die von der CBD geforderten Verhandlungen mit den Trägern dieser Kenntnisse bzw. ihren Repräsentanten einzutreten. Wenn gewährleistet wird, dass die Einspeisung solcher Kenntnisse auf freiwilliger Basis erfolgt, kann sichergestellt werden, dass solche Kenntnisse, welche bislang außerhalb einer spezifischen community noch nicht bekannt sind, auch weiterhin geheimgehalten werden, bzw. nur so viel Informationen in die Datenbank eingespeist werden, dass der innovative Charakter der entsprechenden Kenntnisse nicht unterlaufen wird.
So kann verhindert werden, dass innovatives, mithin über Rechte des geistigen Eigentums schutzfähiges Wissen, zum potentiellen Nachteil der lokalen und indigenen Gemeinschaften auf eine Weise veröffentlicht wird, die die Neuheit dieses Wissens und damit eine zentrale Grundvoraussetzung der Schutzfähigkeit zerstört. Hiervon ist in erster Linie der Schutz der entsprechenden Kenntnisse über Patent- aber auch über den Gebrauchsmusterschutz betroffen, wobei letzterer als besonders geeignet für sogenannte minor inventions gilt, wie sie insbesondere in den Entwicklungsländern, besonders in lokalen Kontexten vorherrschend sind. Da der Gebrauchsmusterschutz nicht Bestandteil des TRIPS-Abkommens ist, haben die Entwicklungsländer gerade hier große Spielräume bei der standortgerechten Ausgestaltung dieser Schutzform. Eine durch Veröffentlichung zerstörte Neuheit würde allerdings die Anwendung dieser Schutzform verhindern.
Der in der internationalen Debatte auf absehbare Zeit wichtigste Aspekt der Einrichtung solcher Datenbanken/Register ist jedoch, dass eine solche Dokumentation es den nationalen Behörden erlaubt, die schutzrechtliche Absicherung von widerrechtlich erworbenem Keimplasma oder Wissen durch Dritte vor Gericht anzufechten. Nationale Regierungen haben ? ebenso wie indigene Gruppierungen, wenngleich aus anderen Gründen ? ein großes Interesse daran, dass die ihnen in der CBD zugesprochenen Rechte, nämlich die Souveränität über die eigenen genetischen Ressourcen, nicht unterminiert, sondern gestärkt werden. Register und Datenbanken verhindern zwar nicht die widerrechtliche Aneignung traditioneller Innovationen und Gebräuche, stellen jedoch ein wichtiges Hilfsmittel dar, wenn es gilt, Daten über die (Vor)-Existenz (prior art) traditioneller Leistungen nachzuweisen und somit die rechtliche Absicherung von ungerechtfertigt angeeigneten Wissensbestandteilen anzufechten.
Auch der Versuch, die traditionellen Leistungen und Praktiken lokaler und indigener Gemeinschaften über Rechte des geistigen Eigentums vor Akten der Biopiraterie zu schützen, spielt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung eine zentrale Rolle. Dies betrifft etwa Modifikationen in der Handhabung etablierter Schutzrechtsinstrumente, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Vergabe von Rechten des geistigen Eigentums die Bestimmungen der CBD nicht unterläuft, sondern diese unterstützt. Dies betrifft mit Blick auf den Patentschutz etwa die Offenlegung von Herkunftsangaben der verwendeten biologischen Materialien, sowie den Nachweis, dass der Erwerb und die Nutzung der verwendeten Materialien im Einklang mit den entsprechenden, von der CBD für den Zugang zu traditionellem Wissen vorgesehenen Bestimmungen erfolgte. Register, die möglicherweise Bestandteil einer spezifischen nationalen Gesetzgebung für den Schutz traditioneller Leistungen indigener und lokaler Gemeinschaften sind, dienen in diesem Zusammenhang der Dokumentation solcher Leistungen und können den nationalen Patentämtern zur Abwehr von Biopiraterie zugänglich gemacht werden.
Es werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Fülle von unterschiedlichen Ansätzen entwickelt, welche den beschriebenen Zielsetzungen Rechnung tragen sollen, wobei die Schwerpunktsetzung von Land zu Land verschieden ist. Die inhaltlichen Übergänge zwischen diesen Ansätzen sowie zu den politischen Bemühungen auf grass-root-Ebene, die Interessen lokaler Gemeinschaften national und international aufzuwerten und rechtlich zu verankern, sind fließend. Die weltweit unübersichtliche Fülle von Ansätzen kann grob nach dem folgenden Schema strukturiert werden:
a) Intellectual Property Rights for Communities
Dieser Ansatz versucht, auch für die im TRIPS-Abkommen nicht erfassten, informellen Leistungen lokaler Gemeinschaften, IP-Schutz nach westlichem Muster bereitzustellen, allerdings besteht hierbei die Gefahr, dass sich hierdurch die Verrohstofflichung und Monopolisierung des Lebens umso stärker weltweit etablieren kann.
b) Community Intellectual Rights + Collective Rights
Dieser Ansatz versucht, informelle Leistungen und Innovationen kommunaler Gemeinschaften zu schützen, unabhängig davon, ob es sich um Farmer oder indigene Gemeinschaften handelt. Der Schutz richtet sich gegen die Biopiraterie und hat nicht in erster Linie die Kompatibilität mit den TRIPS-Anforderungen zum Ziel.
c) Modified plant variety protection
Dieser Ansatz orientiert sich an den materiellen Bestimmungen der UPOV-Konvention und versucht, durch entsprechende Modifikationen, die Interessen der eigenen Farmer stärker zu berücksichtigen, etwa durch die Einrichtung eines Farmers Rights Fund oder den Ausschluss traditioneller Landsorten von den Schutzansprüchen.
d) Comprehensive biodiversity legislation
Hier werden die unterschiedlichen Problembereiche, die im Zusammenhang mit dem Schutz und der nachhaltigen Nutzung von Biodiversität von Relevanz sind, gebündelt und zu einem konsistenten Ansatz zusammengefasst, der sowohl den Zugang das Problem der biologischen Sicherheit, Fragen geistiger Eigentumsrechte und kommunaler Rechte integriert.
e) Sectoral community rights regime
Dieser Ansatz versucht, Regelungsoptionen für einzelne Segmente der Biodiversität zu entwickeln. Er umfaßt also nicht das gesamte Spektrum der Biodiversität, sondern konzentriert sich schwerpunktmäßig beispielsweise auf die Medizinalpflanzen und die damit verbundenen Wissenssysteme oder aber die Wälder und die hier von indigenen Gemeinschaften gepflegte Vielfalt.
Die Bemühungen der WIPO
Überlegungen, wie die intellektuellen Leistungen traditioneller und indigener Gemeinschaften geschützt und ihre illegale Aneignung verhindert werden kann, werden auch bei der WIPO (World Intellectual Property Organization), der für die Verwaltung internationaler Verträge zum Schutz geistigen Eigentums zuständigen Sonderorganisation der UN, angestellt. Die WIPO konzentriert sich in diesem Zusammenhang auf solche Aspekte des Schutzes traditioneller Leistungen, für welche sie sich auf der Grundlage ihres UN-Mandats zuständig fühlt: immaterielle Leistungen traditioneller Gemeinschaften. Sie untersucht also in erster Linie, inwieweit diese Leistungen entweder über die bereits existierenden Instrumente zum Schutz geistigen Eigentums abgesichert werden können (Patente, copyrights, trade secrets, etc.), bzw. welcher Schutzbedarf darüber hinaus besteht und welcher Handlungsauftrag sich hieraus für die Weiterentwicklung des IP-Systems, speziell für die Entwicklung eines maßgeschneiderten sui generis Systems ergibt.
In diesem Zusammenhang wurde zunächst einmal versucht, im Rahmen regionaler ?Fact Finding Missions" (FFM´s), sich Klarheit über die tatsächlichen Wünsche, Sorgen und (Schutz-)Bedürfnisse unterschiedlicher Träger indigener und traditioneller Leistungen zu verschaffen. Diese Bestandsaufnahme erfolgte in den Jahren 1998 und 1999. Die anschließende inhaltliche Auswertung der Forschungsmissionen wurde vonseiten der WIPO der Öffentlichkeit zur Stellungnahme zugänglich gemacht und kann von der WIPO-Homepage abgerufen werden (Draft Report on Fact-Finding Missions on Intellectual Property and Traditional Knowledge; sowie: Framing the Intellectual Property Needs and Expectations of Traditional Knowledge Holders).
In diesem Zusammenhang bezieht die WIPO zum einen Stellung zu den in den unterschiedlichsten soziokulturellen Kontexten von Vertretern indigener Gemeinschaften geäußerten Sorgen und Befürchtungen, weist jedoch zum andern darauf hin, dass das Konzept des Schutzes individueller oder kollektiver intellektueller Leistungen als solches den traditionellen Gemeinschaften nicht völlig fremd ist. IP-Schutz hat demzufolge durchaus einen traditionellen Stellenwert im Rahmen lokaler Gewohnheitsrechte und umfasst auch Cluster von Tätigkeiten, die durchaus mit Elementen des westlichen Systems vergleichbar sind ? etwa Ausschließlichkeitsbefugnisse und Maßnahmen des Enforcement.
Diese informellen Systeme zum Schutz geistiger Leistungen wurden von den indigenen Völkern auf der Grundlage ihrer lokalen Gewohnheitsrechte (customary laws) entwickelt und umfassen sowohl den Schutz geistiger Leistungen, den Gebrauch und die Weitergabe dieser Leistungen/Produkte, sowie traditionelle Verfahren der Durchsetzung und der Streitschlichtung. Hierbei spielen rituelle und sakrale Elemente eine zentrale Rolle, die auch die Bedingungen für den Gebrauch und die Weitergabe der geschützten intellektuellen Leistungen bestimmen und ihre Verwendungsmöglichkeiten einschränken. Die Regeln für den Umgang bzw. die Weitergabe traditioneller Leistungen ist zwar über klar festgelegte (rituelle) Protokolle kodifiziert, doch liegen diese Regeln nicht in schriftlicher Form vor, sondern haben oftmals den Charakter gemeinsamer Zeremonien. Subjekte dieser traditionellen IP-Schutzrechte können Individuen, Familien, ?Häuser" oder ?Nationen" sein. Hieraus ergibt sich, dass es nur in bedingtem Maße möglich sein wird, klare Schnittstellen zu den westlichen IP-Schutzsystemen mit ihren Vergabekriterien der Neuheit, der gewerblichen Anwendbarkeit, sowie der Nicht-Offensichtlichkeit (im Falle von Patenten) zu definieren.
Offen zeigt sich die WIPO bei der schwierigen Frage der definitorischen Abgrenzung des traditionellen Wissens von nicht-traditionellem Wissen nicht-indigener Gemeinschaften mit konventionellen Lebensformen, indem sie die Benennung traditioneller Wissenselemente den lokalen und indigenen Trägern solcher Kenntnisse überlässt: ?...WIPO acknowledges the right of indigenous groups, local communities and other TK holders to decide what constitutes their own knowledge, innovation, cultures and practices, and the ways in which they should be defined."
Die Überlegungen zum Schutz traditionellen Wissens im Rahmen der WIPO sind eingebettet in die Problemzusammenhänge ?Access and Benefit Sharing" mit Blick auf den Umgang mit genetischen Ressourcen, sowie dem Schutz folkloristischer Ausdrucksformen, für welchen die WIPO bereits vor vielen Jahren zusammen mit der UNESCO einen Modellgesetzentwurf erarbeitet hat. Konkret konzentriert sich die Arbeit des zuständigen Intergovernmental Committee on Intellectual Property, Genetic Resources, Traditional Knowledge and Folklore zunächst auf pragmatische Fragen der Dokumentation und Anerkennung von Traditional Knowledge als sg. ?prior art" im patentrechtlichen Sinne, um die missbräuchliche Nutzung dieses Schutzinstrumentes zulasten traditioneller Gemeinschaften zu minimieren. Darüber hinaus soll untersucht werden, inwieweit die etablierten (westlichen) IP-Schutzinstrumente genutzt werden können, um in abgewandelter Form bzw. in modifizierter Handhabung einen effektiven Beitrag zu leisten zum Schutz geistiger Errungenschaften lokaler und indigener Gemeinschaften. Ein weiterer Bestandteil dieser Überlegungen ist auch die Option, ein eigens konzipiertes System Sui Generis zu entwickeln, wobei es dann natürlich darauf ankäme, die Schnittstellen zu den etablierten Schutzrechtsinstrumenten genau zu definieren und die Balance der Interessen des formalen sowie des informellen Innovationssystems genau und fair auszutarieren.
Kritische Ökologie: Nr. 59 Bd. 19[1]: 19 und 22. 2003
KASTEN: Hoodia
Zur Gattung Hoodia gehören etwa 20 Arten der Familie Asclepiadaceae, die weit in den Trockengebieten der Alten Welt verbreitet und diesen Gebieten gut angepasst sind. Die Gattung Hoodia ist auf das südliche Afrika beschränkt. Die Pflanzen zeichnen sich durch Stammsukkulenz aus, deren Blätter zu Dornen umgewandelt sind und daher oft fälschlicherweise als Kakteen bezeichnet werden.
Von der Namib bis in die Kalaharigebiete Südafrikas und Botswanas kommt die ?Königin der Namib" oder Gordon's Hoodia (Hoodia gordoni) vor. Diese Pflanze wird etwa 45 cm hoch, kann aber auch höher als 2 Meter werden und wird seit Jahrtausenden von den Menschen nachhaltig genutzt. /- ag
KASTEN: Biopiraterie verhindert, aber ?
Seit Jahrtausenden leben die kleinwüchsigen San (?Buschmänner") in den Halbwüsten und Trockensavannen, die sich heute in den Territorien Botswanas, Namibias und Südafrikas befinden. Als Sammlerinnen und Jäger nutzen sie ihre Umwelt als Kulturland nachhaltig und erwirtschaften dabei 150% der Lebensmittel, die allgemein für lebensnotwendig angesehen werden; und zwar bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Den weitaus größten Teil an Lebensmitteln erwirtschaften die Frauen durch ihre Sammlerinnentätigkeiten; nur einen Bruchteil, der aber hoch geschätzt wird, die Männer durch deren Jagdtätigkeit. Dabei benutzen sie ein Pfeilgift, das sie aus bestimmten Pflanzen gewinnen. Dieses Gift führt erst nach 24 ? 48 Stunden zum Tod ihrer Jagdbeute, zumeist große Wiederkäuer wie Oryx oder Kudu.
Ist das Tier getroffen, heißt es, ihm zu folgen; denn Nahrungskonkurrenten, die viel lieber ein angeschossenes als ein gesundes Tier reißen, müssen von der eigenen Jagdbeute ferngehalten werden. Die Jäger folgen dem Tier und ernähren sich derweil von Pflanzen, darunter die Hoodia, denn sie nimmt den Jägern das Hungergefühl und stärkt ihre körperlichen Fähigkeiten.
Genau dieser Wirkung wegen rückte die Hoodia ins Interesse westlicher Beforschung; denn trotz aller gesundheitlicher Aufklärung führen Überernährung und Bewegungsmangel in den überindustrialisierten Ländern zu zunehmenden gesundheitlichen Problemen. Eine Substanz, die die Folgen einer zwar als ?ungesund" erkannten Lebensweise kompensieren könnte, wäre sicher ein riesiges Erfolgsprodukt auf den westlich-kapitalistischen Märkten. Nachdem das Wissen der San andere Kreise erreicht hatte, folgte die übliche, bereits aus dem Kolonialismus bekannte ?Arbeitsteilung":
? Bereits 1996 wurde im südafrikanischen Forschungsbeirat für Wissenschaft und Industrie (Council of Scientific & Industrial Research: CSIR) die Substanz, die das Hungergefühl dämpft, isoliert und unter der Bezeichnung P57 patentiert.
? 1997 vergab CSIR die Lizenz für die Entwicklung und Vermarktung an die britische Firma Phytopharm, die mit der Substanz klinische Tests durchführte, die erfolgversprechend erschienen.
? Phytopharm verkaufte ? nach erfolgreichen klinischen Tests ? die ausschließlichen Nutzungsrechte über P57 für 20 bis 30 Millionen Dollar an den US-Pharmariesen Pfizer: Der Entwicklung und Vermarktung einer auf San-Wissen beruhenden ?Schlankheitspille" schien nichts mehr im Wege zu stehen.
? 2001 erklärte ein Firmenvertreter von Pfizer die San als ?ausgestorben" und erhoffte sich wohl damit den problemlosen Abschluss eines Biopiraterie-Feldzuges.
Zwar sind viele Regierungen, vor allem die Botswanas aktiv darum bemüht, die San auszurotten, aber Pfizer hatte sich diesmal noch etwas zu früh gefreut. Dank international arbeitender Nicht-Regierungsorganisationen, die sich vernetzen und Kommunikationsstrukturen zu indígenen Völkern aufgebaut haben, erfuhren die San, wie ihre Wissensgrundlage zu Markte getragen werden sollte.
Schließlich musste auch Pfizer zur Kenntnis nehmen, daß die San weder ausgerottet noch unfähig waren, ihre Rechte zu erstreiten: Im Rahmen der CDB wurde schließlich ein Vertrag zwischen ihnen und Pfizer geschlossen, der ihnen eine 6%ige Gewinnbeteiligung aus der Vermarktung der mit riesigen Gewinnerwartungen verbundenen Schlankheitspille zugesteht.
Die Beteiligung Indígener an Gewinnen aus der Vermarktung ihres Wissens und/oder ihrer Produkte erscheint zunächst eine gerechte Alternative gegenüber der reinen Biopiraterie zu sein. Wie und ob diese Gesellschaften aber mit dem plötzlichen ?neuen Reichtum" umzugehen vermögen, bleibt abzuwarten. Selbst in Ländern wie dem unsrigen, wo soziale Umwälzungen bisher zumeist noch durch politische Interventionen zumindest abgepuffert worden sind, entstand nicht nur der Begriff, sondern auch die Realität der ?Neureichen", aus denen später die ?Besserverdienenden" wurden. Die Kritische Ökologie wird diesen Prozess beobachten und Sie über dessen Verlauf weiterhin informieren. /- ag
Angaben nach: Antony Barnett: In Africa the Hoodia cactus keeps men alive. Now its secret is 'stolen' to make us thin; The Observer: Sunday June 17, 2001
Christina Berndt: Lizenzvertrag mit Lendenschurz - Südafrikas Buschmänner erringen einen historischen Sieg: Künftig werden sie an einer Schlankheitspille mitverdienen; Süddeutsche Zeitung vom 5.05.03
Kritische Ökologie: Nr. 59 Bd. 19[1]: 26. 2003
D a s B u c h z u m S c h w e r p u n k t :
Das Buch zum Schwerpunkt:
Gertrude KLAFFENBÖCK, Eva LACHKOVICS & Südwind Agentur (Eds.): Biologische Vielfalt - Wer kontrolliert die globalen genetischen Ressourcen; Brandes & Apsel Verlag GmbH/Frankfurt a.M. 2001; ISBN 3-86099-219-8, 296 Seiten, EURO 19,90/CHF 38,80
Mit dieser Publikation ist es dem Verlag nach zwei wenig überzeugenden Veröffentlichungen (Besprechungen s. in Kritische Ökologie 18[2]: 53f. 2002 und 17[4]: 35. 2002) endlich gelungen, sich im Problembereich von Biopiraterie, biologischer Vielfalt, (pflanzen)genetischen Ressourcen und Landwirtschaft ernsthaft zu artikulieren.
Den Herausgeberinnen ist es zu verdanken, die Sichtweisen von Autorinnen und Autoren, die schon lange ? zumeist sowohl in Theorie als auch Praxis ? mit der Thematik befaßt sind, zu einem harmonischen Ganzem in fünf Kapiteln zusammenzufügen sowie dem eine Momentaufnahme: "Die Zukunft hat schon längst begonnen" hinzufügen. In dem Anhang findet sich eine Übersicht über wesentliche Biotechniken, die fälscherweise als Biotechnologien bezeichnet werden, ein umfassendes Glossar sowie eine Auswahl von NROen (Nicht-Regierungs-Organisationen) der Zivilgesellschaft, die zu den Themen arbeiten.
Man könnte es als Mangel empfinden, weil die Probleme ausschließlich an Hand von pflanzengenetischen Ressourcen verdeutlicht werden und die anderen Teilhabenden am Stoffwechsel der Biosphäre ? die Mikroben und die Tiere ? ausgenommen bleiben. Das Buch bleibt bis heute aktuell, weil es die Entwicklung moderner Sorten, deren Verbreitung mit all ihren Konsequenzen vielfältig und ausführlich darstellt. Die Ausbreitung der "Grünen Revolution" wurde mit dem Kampf gegen den Hunger in der Welt begründet. Noch immer hungern über 800 Millionen Menschen in der Welt ? nun soll die nächste Stufe dieser Art von "Revolution", die gen-technische, alles richten!
Das Buch kann nur die Entwicklungen beurteilen, die bis zum Redaktionsschluß klar erkennbar waren. Glückerweise kann man ja die neueren Entwicklungen u.a. in der Kritischen Ökologie ? wie z.B. in diesem Schwerpunkt - weiterverfolgen. /-ag
Mit Beiträgen von
Farida Akhter/Bangladesh;
Tewolde Berhan Gebre Egziabher/Äthiopien;
Michael Flitner/Deutschland;
Cary Fowler/Norwegen;
Helmut Gaugitsch/Österreich;
GRAIN: Genetic Resource Action International/Spanien;
Gertrude Klaffenböck/Österreich;
René Kuppe/Österreich;
Eva Lachkovics/Österreich;
Stephen A. Marglin/USA;
Gurdial Singh Nijar/Malaysia;
Wilhelmina R. Pelegrina/Philippinen;
Peter M. Rosset/USA |