Weltjustiz
Bakassi-Boys
Die Re-Lokalisierung des Rechts am Beispiel Nigeria
Die Staaten Afrikas müssen sich immer stärker internationalen Rechtsnormen und Schiedssprüchen fügen. Zugleich kommt es aufgrund des Niedergangs der postkolonialen nationalen Rechtssysteme zu neuen lokalen Formen der ?Rechtspflege?, etwa in Form privater Milizen. Was auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint, ist jedoch nur als einander bedingende Einheit von globaler und lokaler Herrschaft zu verstehen.
von Levin Füks
Nach vier Jahren ?Demokratisierung? erinnern der systemisch korrupte Staat Nigeria und seine delegitimierten Organe eher an die Warlord-Ökonomien Zentralafrikas oder Liberias als an bürgerlich-liberale Systeme des Nordens. Die nigerianische Politik ist extrem fragmentiert und militarisiert, ethnische oder religiöse Identitäten kaschieren den Machtkampf zwischen lokal verankerten Eliten. Vor allem in ländlichen Gebieten haben die privaten Milizen einflussreicher politischer ?Unternehmer? oft unkontrollierte Machtbefugnisse inklusive einer Art privatisierten Rechtspflege an sich gerissen. Die ungeordnete Re-Lokalisierung der Gerichtsbarkeit, wie sie in den Aktivitäten dieser Milizen zum Ausdruck kommt, ist in Nigeria wie auch in anderen afrikanischen Staaten sowohl eine Reaktion auf die Delegitimierung und den permanenten Niedergang des postkolonialen Staates als auch eine Konsequenz aus dem Scheitern des internationalen Völker- und Menschenrechtsdiskurses.
Die scheinbar widersprüchlichen Entwicklungen des Rechtes in den postkolonialen Staaten Afrikas werden in besonderer Weise von der Halbinsel Bakassi in der westafrikanischen Biafra-Bucht symbolisiert. Einerseits steht Bakassi für die zunehmende Bedeutung des internationalen Rechts: Ein Schiedsurteil des Internationalen Gerichtshofes der UN (IGH) sprach im Oktober 2002 die Hoheitsrechte über dieses wirtschaftlich und militärstrategisch bedeutsame Gebiet Kamerun zu. Der IGH legte in seinem Urteil zudem den gesamten Grenzverlauf zwischen Kamerun und Nigeria fest und berief sich dabei in erster Linie auf die Kolonialverträge zwischen Großbritannien und Deutschland aus dem Jahre 1913.
Informelle Hinrichtungen
Andererseits ist Bakassi ein Beispiel dafür, wie viele judikative und exekutive Aufgaben, die normalerweise als Domäne von Nationalstaaten gelten, an private Milizen übergehen. Die in einigen Bundesstaaten von Südnigeria agierenden Bakassi-Boys demonstrieren deren weit fortgeschrittene Etablierung. Die Bakassi-Boys wurden 1999 von Markthändlern in Aba gegründet, die nach einem Mittel suchten, sich gegen die zunehmenden Raubüberfälle und Schutzgelderpressungen zu sichern. Polizisten traten vor allem als Wegelagerer in Erscheinung, der Geldbeutel der Festgenommenen entschied meist über die Haftdauer. Die Bakassi-Boys fanden gerade deshalb weite Unterstützung in der Bevölkerung, weil sie lange Zeit als unbestechlich galten. Dabei sind ihre Methoden brutal: In informellen Verhören und Tribunalen im jeweiligen Sitz der Miliz wird mit Verdächtigen kurzer Prozess gemacht, ohne dass sie die Möglichkeit haben, sich angemessen zu verteidigen. Hinrichtungen finden nicht selten öffentlich statt. Nach der Ermordung eines regionalen Funktionärs in Onitsha wurde die Miliz auf Druck der Zentralregierung im September 2002 zwar offiziell aufgelöst, agiert aber weiter.
Ein weiteres Beispiel für eine solche Miliz ist der Oodua People?s Congress (OPC) mit Schwerpunkt im Südwesten Nigerias. Er gründete sich knapp ein Jahr nach den annullierten Wahlen von 1993 als militanter Arm der Demokratiebewegung NADECO. Heute agiert der OPC als sozio-kulturelle Organisation der Yoruba. Schätzungen zufolge sollen ihm bis zu 5 Millionen Menschen angehören. Neben dem Bestreben nach Autonomie für die von Yoruba dominierten Bundesstaaten widmet sich der OPC in ähnlicher Weise wie die Bakassi-Boys der Verbrechensbekämpfung.
Sie und andere Milizengruppen agieren heute nicht weniger willkürlich und gewalttätig als klassische staatliche Institutionen wie Polizei oder Militär, zudem den staatlichen Apparaten und Akteuren nach und nach die Eroberung dieser vigilante groups gelang. Mit ihrer Hilfe werden nun Machtkämpfe innerhalb der Eliten ausgetragen und die Überbleibsel unabhängiger gesellschaftlicher Gruppen attackiert. So befinden sich die Dorfgemeinschaften im Nigerdelta mittlerweile oft in der Hand von Jugendmilizen. Deren Sponsoren in der Hauptstadt des jeweiligen Bundesstaates zu vermuten, ist meist eine sicher gewonnene Wette.
Die Ausweitung der religiösen Rechtsprechung nach der Scharia auf den Bereich der Strafgerichtsbarkeit in zwölf nördlichen Bundesstaaten ist dieser Entwicklung in Richtung einer Re-Lokalisierung der Rechtsprechung nicht unähnlich. Die Scharia stärkt die Stellung der Regionalfürsten gegenüber der Zentralregierung, weist zugleich aber eine weitaus höhere Zentralisierung als die Rechtsprechung durch lokale Milizen auf. Sie gibt sich überdies als ultra-reaktionäres Gegenmodell zur Internationalisierung sozialer und menschenrechtlicher Standards zu erkennen. So weist zum Beispiel der Supreme Council for Shariah in Nigeria diverse Konventionen der UN und deren Ratifizierung durch die Zentralregierung als »Verschwörung zur Destabilisierung Nigerias« zurück.
Die Gewalt des Staates ...
Doch trotz solcher Versuche, die Wirksamkeit internationalen Rechtes zu blockieren, wirkt dies faktisch weit in die nigerianische Realität hinein. Die Regierung scheint sich vorerst, wenn auch widerwillig, mit dem Spruch des IGH in Sachen Bakassi-Inseln abzufinden. Weitaus wichtiger als solche Schiedssprüche ist allerdings das quasirechtliche Regelwerk der WTO. Es gibt die Melodie vor, nach der die Liberalisierung des Ölmarktes die Lösung aller Probleme des westafrikanischen Staates ist. Und in Fragen der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik haben die internationalen Finanzorganisationen praktisch ein Vetorecht über Nigerias Politik, da sie in Sachen Kreditwürdigkeit das letzte Wort haben.
Ein ganz anderes Bild bietet sich hingegen bei globalen Konventionen, die den Schutz der Menschen- und Bürgerrechte und die Etablierung sozialer Mindeststandards zum Ziel haben. Die Ratifizierung der African Charta on Human and Peoples Rights oder der International Convenant on Civil and Human Rights durch die nigerianische Zentralregierung haben an der systematischen staatlichen Repression nichts geändert. Bei den Massakern von Odi im November 1999 oder von Gbeji und Zaki-Biam im Oktober 2001 ermordete das Militär nach Schätzungen von Human Rights Watch ungestraft hunderte Menschen. Einen sechsmonatigen Streik der Universitätsgewerkschaft ASUU, der mit Verweis auf die auch von Nigeria ratifizierten UNESCO-Konventionen eine Erhöhung des Bildungsetats durchsetzen wollte, hungerte die Regierung regelrecht aus.
Diese augenfälligen Disparitäten bei der Adaption internationaler Rechtsnormen ist zu einem guten Teil der spezifischen Verfasstheit des nigerianischen Nationalstaates geschuldet. Die wichtigste Quelle für die Legitimation der herrschenden Staatsklasse ? und für den Bestand des Staates überhaupt ? liegt bereits seit der Unabhängigkeit in der Anerkennung durch andere Staaten und in der Akzeptanz an den Verhandlungstischen der multilateralen Organisationen, also im internationalen Bereich. Im Inneren war die Staatlichkeit jedoch seit jeher schwach. Es gelang dem Staat nicht, die nigerianische Gesellschaft zu durchdringen und eine wenigstens minimale Hegemonie unter den Beherrschten zu erreichen. Somit blieb dem Staat allein die gewalttätige Unterwerfung der Bevölkerung. Verstärkt wird diese Tendenz durch die fortgesetzte Komplizenschaft der globalen Hegemonialmächte im militärischen Bereich und deren milde Beurteilung der Wahlbetrügereien. Beides ist vor allem der Bedeutung des nigerianischen Ölsektors und der regionalen politischen und wirtschaftlichen Vormachtstellung des Landes geschuldet.
Die beachtlichen Erfolge der sozialen Bewegungen des Nigerdeltas Mitte der 90er Jahre zeigen, dass globale Menschenrechtsstandards nur dann eine Chance auf Verwirklichung haben, wenn sich die Opfer von Menschenrechtsverletzungen eine gewisse materielle Sanktionsgewalt aneignen. Organisationen wie das Movement for the Survival of the Ogoni People (MOSOP), Environmental Rights Action (ERA) oder der Ijaw Youth Congress (IYC) setzten damals bewusst auf internationale Verträge und Richtlinien und konnten so ? trotz all der Brutalität in einer der repressivsten Phasen der nigerianischen Geschichte ? der Allianz aus Ölmultis und Staatsklasse einige Zugeständnisse abringen. Bedingung dafür war, dass sie den Appell an globales (Menschen-)Recht mit einer effektiven Sanktions- und Boykottandrohung unterfüttern konnten. Die internationale Vernetzung ihrer Kampagne, die sich vor allem gegen die Praxis des Shell-Konzerns im Nigerdelta richtete, brachte Ölgesellschaften und Staat erhebliche wirtschaftliche Einbußen ein und stärkte darüber hinaus die lokalen Organisationen finanziell.
... und das Recht der Völker
Allerdings zeigten sich bald die Konsequenzen einer Mobilisierung, die nach innen wie nach außen vor allem auf die (Men-schen-)Rechte von nationalen Minderheiten und ?Volksgruppen? wie den Ogoni setzte. Kurzzeitig vermochte diese Strategie Erfolge zu verzeichnen. Doch ist in ihr nicht nur der Ausschluss von anderen Minderheiten angelegt, sondern im Zuge der Suche dieser neu konstruierten Nationalitäten nach einem Homeland auch das Aufkeimen neuer und alter Landkonflikte. Die Attraktivität der kulturellen oder ethnischen Gruppenidentitäten wurde durch das in den 90er Jahren herrschende Wettrennen der NGOs aus dem Norden, möglichst exklusiv eine der diversen ?Volksgruppen? unter ihre Fittiche zu nehmen, noch verstärkt. Heute sind die Massenbewegungen gegen die Zerstörung der sozialen und natürlichen Lebensgrundlagen im Nigerdelta in untereinander oft verfeindete Organisationen zerfallen, was jenen Auftrieb gibt, denen die explosive soziale Situation im Nigerdelta von jeher vor allem als Sicherheitsproblem galt.
Die Erfahrungen in Nigeria und anderen afrikanischen Ländern zeigen: Wer bei der Durchsetzung globaler Standards zum Schutz der Menschenrechte auf die globalen Hegemonialmächte setzt, erwacht bestenfalls in internationalen Protektoraten wie in Sierra Leone, schlechtestenfalls unter einer Regierung von Kriegsverbrechern wie in Kongo-Kinshasa. Die Beendigung der gewalttätigen Unterdrückung ist nur mittels der Etablierung einer radikal herrschaftsfeindlichen Gegenhegemonie zu erreichen, die lokal verwurzelt, global vernetzt und frei von jedem ?Volksgruppen?-Gerede ist.
Levin Füks ist Afrikanist und Journalist.
Er lebt in Berlin. |