Volltext

(Artikel * 2003) Buckel, Sonja
Autonomie und Gewalt Die Transnationalisierung des Rechts als Herrschaftsprojekt
in iz3w Nr. 271 * Seite 18 - 21
Themen: EU; Justiz/Gesetze; WTO/GATT * Europa * Internationaler Strafgerichtshof; Europäischer Gerichtshof; EuGH; IStGH * Dok-Nr: 142723
Weltjustiz

Autonomie und Gewalt
Die Transnationalisierung des Rechts als Herrschaftsprojekt

Das Rechtssystem bürgerlicher Nationalstaaten diente schon immer dazu, gesellschaftliche Widersprüche und Interessen prozessierbar zu machen. Neu ist
im Zeitalter der neoliberalen Globalisierung nur, dass dies zunehmend supranationalen Institutionen wie dem Internationalen Strafgerichtshof oder der WTO überantwortet wird. Was bedeutet dies für die nationalstaatlichen Gewaltmonopole?

von Sonja Buckel

Es ist schon ein erstaunlicher Sachverhalt, dass dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gelang, was die festgezurrten Machtverhältnisse in den EU-Mitgliedsstaaten bisher verhindert hatten: die Zulassung von Frauen zum Militärdienst, die Reformierung der Arbeitszeitregelung für Ärzte in Krankenhäusern oder die Entscheidung zur freien Arztwahl in EU-Europa. Kolonnen von Arbeits- und Verfassungsrechtlern liefen Sturm gegen diese aus ihrer Sicht eigenmächtige Einmischung in »nationale Angelegenheiten«. Und auch die nationalstaatlichen Regierungen, die den EuGH 1957 mit den Römischen Verträgen geschaffen hatten, wurden nach und nach gewahr, dass sie den einmal aus der Flasche gelassenen Geist nicht mehr los wurden.
Ursprünglich als Konfliktlösungsmechanismus und »Hüter« der Römischen Verträge mit der Vorstellung ins Leben gerufen, dass eine politische Kontrolle über seinen begrenzten Zuständigkeitsbereich möglich wäre, begann der Gerichtshof mittels seiner Dogmatik eine Art Eigenleben. Ein prominentes Beispiel dafür ist das »effet-utile«-Prinzip: Artikel 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) besagt, dass die Mitgliedsstaaten alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden können. Sie haben vielmehr die Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten und zu erleichtern. Dieser Artikel diente dem EuGH dazu, in vielen Fällen die Kompetenz der Gemeinschaft und damit seine eigene auszudehnen. Wenn etwa eine EU-Richtlinie, also eine Art Gesetz der EU, von einem Mitgliedsstaat nicht oder unzureichend in nationales Recht umgesetzt wurde (eine von der Bundesrepublik Deutschland häufig praktizierte Methode, unliebsame Richtlinien zu unterlaufen), sprach er einzelnen KlägerInnen gegen den Wortlaut des Vertrages die Befugnis zu, sich unter bestimmten Umständen auf die Richtlinie selbst zu berufen, und zwar vor allen nationalen Gerichten und Verwaltungen. Damit blieb dem Nationalstaat gar nichts anderes übrig, als die Transformation der Regelung in ein nationales Gesetz vorzunehmen, da andernfalls sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die darauf beruhten, verloren würden.
Diese Vertragsauslegung war die Grundlage, um weiterführende Urteile fällen zu können, etwa dasjenige, welches das Ende des Männerbundes Bundeswehr bedeuten sollte. Obwohl die EU vor allem ein regionales Binnenmarktprojekt ist, drang der EuGH in den Kern staatlicher Macht vor, nämlich die Organisation des Gewaltmonopols. Das soll selbstredend nicht bedeuten, dass der Gerichtshof nun Hoffnungsträger einer emanzipativen, antistaatlichen Bewegung sein könnte. Denn Militär bleibt mit oder ohne Frauen Militär, und die Rechtsprechung des EuGH bleibt Teil des neoliberalen hegemonialen Binnenmarktprojekts. Sie hat etwa bei der Privatisierung öffentlicher Unternehmen eine zentrale Rolle gespielt. Aber an der Rechtsprechung des EuGH kann exemplarisch gezeigt werden, was für das »globale« Recht insgesamt gilt: Wenn sich auch auf internationaler Ebene eine »relative Autonomie« der Rechtsnormen gegenüber den politischen Akteuren herausbildet, kann von einer neuen Qualität des Rechts gesprochen werden. Eine solche Tendenz lässt sich für einige Institutionen aufzeigen, was es rechtfertigt, von der Transnationalisierung des Rechts zu sprechen.

Fetischismus des Rechts
Die relative Autonomie der Rechtsnormen ist bereits im bürgerlich-kapitalistischen Nationalstaat wesentliches Kennzeichen dafür, dass man von Recht überhaupt sprechen kann, dass sich eine Rechtsform aus der unmittelbaren Herrschaftsausübung heraus kristallisiert hat. Da warenproduzierende Gesellschaften in Klassen gespalten und ihre Gesellschaftlichkeit nicht unmittelbar und bewusst ist, bleibt ihre Reproduktion per se prekär. Gesellschaftliche Verhältnisse nehmen vor diesem Hintergrund den Charakter »sozialer Formen« an, d.h. sie werden zu »verdinglichten und fetischisierten, nur durch theoretische Kritik zu entschlüsselnden Gestalten, die das wechselseitige Verhältnis der gesellschaftlichen Individuen in einer gegenüber ihrem bewussten Willen und Handeln verselbständigten Weise annimmt und die ihre unmittelbaren Wahrnehmungen und Verhaltensorientierungen prägen.«1
Der marxistische Rechtstheoretiker Eugen Paschukanis stellte fest, dass sich im Recht »alle konkreten Besonderheiten [auflösen], die den einen Vertreter der Gattung homo sapiens von dem anderen unterscheiden, in der Abstraktion des Menschen überhaupt, des Menschen als juristischen Subjektes«.2 Wenn jedoch menschliche Verhältnisse sich durch diese Abstraktionsvorgänge verselbstständigen, ist die Folge, dass sie nicht mehr unmittelbar als von Menschen geschaffene zu erkennen sind und diesen ? wie von Marx für die Warenform analysiert ? als »Dinge« gegenübertreten: »Warenfetischismus und Rechtsfetischismus sind so zwei untrennbar verbundene Aspekte einer verkehrten ?auf den Kopf gestellten? Existenz unter einer kapitalistischen Produktionsweise, in welcher Menschen zunächst auf Abstraktionen reduziert und dann von ihren eigenen Erzeugnissen beherrscht werden«.3 Diese Verselbstständigung der Verhältnisse gegenüber den menschlichen Akteuren (auch den mächtigsten) ist die Grundlage ihrer relativen Autonomisierung.
Die relative Autonomie der scheinbar systemhaft ablaufenden Prozesse, die nur ihren eigenen (juristischen) Prinzipien folgt, macht gesellschaftliche Widersprüche prozessierbar. Allerdings ist die Autonomie des Rechtes nur eine relative, insofern die Prozesse nämlich immer schon in einer Beziehung zu anderen stehen und eben Produkt jener »auf den Kopf gestellten« Gesellschaftlichkeit sind. Nur auf einem ganz abstrakten Level, nämlich für sich betrachtet, ist das Recht autonom. Im Zusammenhang mit politischen, ökonomischen und kulturellen Praxen hingegen bestimmt sich der Grad seiner Autonomie an der Abhängigkeit vom Ganzen.
Dies ist auch bei der Transnationalisierung des Rechts zu beachten: Sie ist eine Antwort auf die Krise des fordistischen Gesellschaftsmodells ab Mitte der 1970er Jahre. Diese führte im Inneren der metropolitanen Staaten zur Aufkündigung des wohlfahrtsstaatlichen Klassenkompromisses und auf internationaler Ebene zur Zerstörung des Bretton-Woods-Systems samt des damit verbundenen Entwicklungsmodells, also zur neoliberalen Globalisierung. Die Transnationalisierung der Produktion und die wettbewerbsorientierte Privatisierung staatlicher Sektoren brachten neue Formen der Verrechtlichung mit sich.

Transnationale innere Bourgeoisie
Das moderne rationale Recht ist wesentliches Strukturmerkmal bürgerlich-kapitalistischer Gesellschaften. Solange »die knechtende Unterordnung der Individuen unter die Teilung der Arbeit, damit auch der Gegensatz geistiger und körperlicher Arbeit« erhalten bleibt, das hat Marx betont, kann auch der »enge bürgerliche Rechtshorizont« nicht überschritten werden.4 Die Rechtsform als solche ist das durchhaltende Element kapitalistischer Vergesellschaftung, ihre Ausprägung hingegen hängt von den konkreten historischen Bedingungen ab.
Die Transnationalisierung des Rechts hat in der Literatur vor allem die Frage provoziert, ob durch diesen Prozess die Macht des Nationalstaates und damit zwangsläufig auch das nationalstaatliche Rechtssetzungsmonopol geschwächt wird. Doch der marxistische Staatstheoretiker Nicos Poulantzas hat diese Frage bereits 1973 als »von Grund auf falsch« bezeichnet, da eine materialistische Theorie nicht der Verdinglichung gesellschaftlicher Verhältnisse aufsitzen und den Staat als subjekthafte Einheit begreifen darf, die mit anderen Staaten äußerliche Beziehungen eingeht. Zwar legen die fetischisierten (Rechts-)Formen und insbesondere die völkerrechtlichen Vertragskonstruktionen diese Betrachtungsweise nahe. Entscheidend aber ist eine Perspektive, die die im Staat verdichteten gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse in den Blick bekommt.
Der zentrale Ort der Reproduktion der kapitalistischen Produktionsweise ist nach wie vor die konkrete Gesellschaftsformation selbst, nur hier kann soziale Kohäsion organisiert werden. Daher findet auch die Internationalisierung in den Gesellschaftsformationen statt: als Entstehung einer neuen Klasse, die zwar auf den Nationalstaat bezogen bleibt, sich jedoch gleichzeitig, durch ihre transnationalisierte Interessenslage, von diesem gelöst hat. Im Anschluss an Poulantzas bezeichnet Jens Wissel sie als »transnationale innere Bourgeoisie«5.
In der heutigen Phase des Imperialismus ? die von Michael Hardt und Toni Negri auch als »Empire« bezeichnet wird ? kann der »Block an der Macht«, also die von inneren Widersprüchen gekennzeichnete Einheit der politisch herrschenden Klassen und Fraktionen unter dem Schutz der hegemonialen Fraktion, nicht mehr auf einer rein nationalen Ebene gefasst werden. Bislang war die Einheit des Machtblocks strukturell in der Einheit des Staates angelegt. Doch im Empire bleibt nur der transnationale Block ohne einen entsprechenden Weltstaat an der Macht, und damit ohne strukturell einheits- und kohärenzstiftende Institutionen jenseits des Nationalstaates. Es bildet sich allerdings als Kennzeichen minimaler Rechtssicherheit ein Netzwerk von rechtlichen Instanzen heraus, welches seine konstitutionellen Elemente einem weiten Spektrum von Körperschaften zuordnet: den Nationalstaaten, den regionalen Blöcken und nicht zuletzt den internationalen Organisationen aller Art. Sehen wir uns diese Elemente genauer an.

Nicht Abbau, sondern Umbau
Zentrales Kriterium, um bei der Transnationalisierung des Rechtes von »Recht« reden zu können, ist die relative Autonomie der Rechtsform gegenüber den mächtigsten Interessen. Wesentliche Voraussetzung dafür war bisher das (national)staatliche Gewaltmonopol, welches in »letzter Instanz« in der Lage war, den rechtlichen Normen Geltung zu verschaffen. Was geschieht nun aber, wenn das globale Recht auf den ersten Blick gerade ohne jenes staatliche Gewaltmonopol auskommen muss? Wo sind die Divisionen des EuGH oder die Vollstreckungsbeamten des Welthandelsrechts?
Systemtheoretische Ansätze versuchen sich der Problematik zu entledigen, indem sie abstrakt darauf abstellen, dass es dem globalen Diskurs des Rechts gelingt, sich selbst zu reproduzieren, dass also Kommunikation in Form des Codes Recht/Unrecht immer wieder aneinander anschließt. Sanktionen zur »Absicherung« des Rechts hätten noch nie die zentrale Rolle gespielt, die man ihnen unterstellte.6 Demnach wäre das fehlende Gewaltmonopol des globalen Rechts kein größeres Problem. Doch in dieser Empiriefreiheit wird auch von dem abstrahiert, was die Reproduktion des globalen Rechts ermöglicht. Dass etwas »funktioniert«, gibt noch lange keine Auskunft über das Warum. Damit eine gesellschaftliche Praxis als »Recht« kommuniziert wird, hängt zwangsläufig auch davon ab, dass die disziplinierten bürgerlichen Subjekte diese als solche wahrnehmen. Doch eine rein konsensuale Übereinkunft darüber, was Recht ist, würde stets an der Realität des eigenen Rechtsstreits scheitern.
Eine plausiblere Interpretation ist daher, die Transnationalisierung des Rechts weniger als Abbau denn als Umbau des bisherigen Staatensystems zu betrachten. Die Elemente der neuen globalen Rechtsordnung müssen an die bisherige Rechtspraxis anschließen, sich ihrer bedienen, sie für ihre Zwecke vereinnahmen, um wirkungsmächtig zu sein. Beim Europäischen Gerichtshof ist dies ganz offensichtlich: seine Urteile müssen gar nicht von einer eigenen »Polizei« durchgesetzt werden, sondern können auf die bestehende Struktur der mitgliedsstaatlichen Gerichts- und Verwaltungsorganisation zurückgreifen. Deutlich wird dies an der klassischen Klageform vor dem EuGH. Nur selten können Klagen direkt eingereicht werden. Der häufigste Fall ist hingegen derjenige, in dem ein nationalstaatliches Gericht eine Rechtsfrage zu beantworten hat, die das Europarecht betrifft. Dieses Gericht muss, wenn es ein letztinstanzliches ist, diese Frage dem EuGH mit seinem Auslegungs- und Fortbildungsmonopol auf EU-Ebene vorlegen. Dessen »Antwort« muss das nationale Gericht in seinem Urteil umsetzen. Damit wird die Entscheidung des EuGH in eine staatliche übersetzt, die von den altbekannten Organen durchgesetzt werden kann.
Kaum anders ist es beim neu geschaffenen Internationalen Strafgerichtshof (IStGH). Auch seine zukünftigen Urteile können nur durch die Nationalstaaten hindurch exekutiert werden. Das beginnt bereits bei der Überstellung der Beschuldigten an den Gerichtshof und endet nach einer erfolgten Verurteilung nicht bei der Verbringung in ein nationalstaatliches Gefängnis, denn ein Weltgefängnis existiert ? trotz Guantánamo ? nicht. Dennoch kann sich auch in der Praxis des ersten internationalen ständigen Strafgerichtes eine relative Autonomie entwickeln. Mechanismen dafür sind bereits vorhanden, etwa eine eigenständige Anklagebehörde, die nicht an die Weisungen des UN-Sicherheitsrates gebunden ist, oder der Artikel 16 des IStGH-Statuts. Der Sicherheitsrat kann demnach nur dann beschließen, Ermittlung und Strafverfolgung für ein Jahr auszusetzen, wenn dieser Beschluss ohne Veto zustande kommt. Dies bedeutet eine erstaunliche Ablösung des Rechtsprozesses von den gegebenen Mehrheits- und Machtverhältnissen im Sicherheitsrat, und es war nicht umsonst einer der artikulierten Gründe für den Boykott des IStGH durch die US-Administration. Mit großer Wahrscheinlichkeit werden die ersten Fälle des IStGH aber solche sein, die innerhalb der Metropolen unumstritten sind, also etwa die Bürgerkriegsökonomien der Peripherie betreffen. Doch die Praxis des EuGH hat gezeigt, dass eine über Jahrzehnte verfestigte Rechtsprechung sich auch gegen ihre »Schöpfer« richten kann. Hinzu kommt, dass der IStGH anders als die anderen internationalen Rechtsinstitutionen von einem Netzwerk tausender NGOs mitgeschaffen wurde.

Sanktionen durch die WTO
Ein ähnlicher Mechanismus ist auch beim Streitschlichtungsverfahren der Welthandelsorganisation (WTO) zu beobachten. Vor dem WTO-Streitbeilegungsgremium werden Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Unterzeichnerstaaten verhandelt, wie z.B. der »Stahlstreit« zwischen den USA und der EU. 2002 hatte die US-Regierung Schutzzölle von bis zu 30 Prozent auf bestimmte Stahlimporte verhängt, um die US-amerikanische Stahlindustrie abzusichern. Daraufhin hatte die EU mit Klagen vor dem Streitbeilegungsgremium und der Androhung von Vergeltungszöllen reagiert. Mittlerweile wurde die Position der EU rechtlich bestätigt.
Bei dem neuen Mechanismus handelt es sich um den »negativen Konsens«. Er ist der zentrale Unterschied zum Streitschlichtungsverfahren unter dem bisherigen Welthandelsabkommen GATT?47. Die Berichte des zuständigen Panels konnten unter GATT?47 auch von der unterlegenen Streitpartei (!) blockiert werden, da sie nur einstimmig angenommen werden konnten. Unter dem WTO-Abkommen ist das Gegenteil der Fall. Nunmehr muss der Bericht einstimmig abgelehnt werden (also auch von der siegreichen Partei), andernfalls gilt er als angenommen. Ein angenommener Bericht ist allerdings kein »Urteil«, das von einer »Weltpolizei« vollstreckt wird: auch die WTO-Vertragsparteien müssen sich zur Umsetzung der Schiedssprüche nationalstaatlicher Institutionen bedienen. Belangt werden dabei ohnehin nicht Individuen, sondern nur Staaten. Der WTO-Sanktionsmechanismus basiert also wiederum auf den einzelnen Mitgliedsstaaten selbst, indem die Sanktion darin besteht, dass es dem siegreichen Nationalstaat gestattet wird, die im Rahmen der WTO vereinbarten freihändlerischen Konzessionen für eine bestimmte Zeit zu suspendieren und damit quasi Strafzölle legal verhängen zu dürfen. Trotz dieser staatlich vermittelten Durchsetzung der Berichte existieren mit dem »negativen Konsens« und der Einführung eines Berufungsgremiums Mechanismen der rechtlichen Verselbstständigung gegenüber den politischen AkteurInnen, die erst mit der WTO entstanden sind.
Die Veränderungen in den 1990er Jahren müssen als Antwort auf die »transnationale innere Bourgeoisie« gedeutet werden. Dies gilt auch für die »lex mercatoria«, also die transnationalen Handelsrechtsnormen, die vor internationalen Schiedsgerichten zur Geltung kommen, wenn transnationale Unternehmen untereinander oder gegen Staaten Rechtsstreitigkeiten prozessieren. Diese Form der Konfliktaustragung, die immer weiter zugenommen hat, wurde von den Unternehmen selbst, global agierenden Anwaltsfirmen und internationalen Organisationen wie der Internationalen Handelskammer geschaffen, um die teilweise nicht mehr ausreichende Rechtsprechung, die lange Dauer der Verfahren sowie die tradierten Verdichtungen von Machtverhältnissen in den Nationalstaaten zu umgehen. Die Schiedsgerichte befördern dabei durchaus einen neuen Rechtskorpus, der aber nicht in völliger Distanz zum staatlichen Gewaltmonopol steht. Dieses muss letztlich dafür herhalten, wenn Streitparteien die Urteile der Schiedsgerichte nicht anerkennen oder nicht umsetzen.

Die beiden Seiten des Staates
Das Netzwerk der konstitutionellen Elemente des neuen »globalen Rechts« wird ergänzt durch den Internationalen Gerichtshof, der über die UN-Charta wachen soll, sowie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der für die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention zuständig ist. Vor allem aber spielt das nationalstaatliche Recht eine wichtige Rolle darin. Da der soziale Zusammenhalt der kapitalistischen Gesellschaften nach wie vor im Nationalstaat hergestellt werden muss, dies unter den Vorzeichen neoliberaler Hegemonie jedoch mit schwindenden materiellen Zugeständnissen immer schwieriger zu bewerkstelligen ist, wird das nationalstaatliche Recht im Kontext der Transnationalisierung immer mehr zum »Sicherheitsrecht«.
Im Zentrum aktueller Gesetzesprojekte steht daher nicht umsonst der repressive Umbau der sozialen Sicherheitssysteme und damit das gesamte Verwaltungs- und Arbeitsrecht wie auch die klassische repressive »Sicherheit«. Dabei nehmen die nationalen Rechtsstaaten immer mehr den Charakter von Präventionsstaaten an. Die Unschuldsvermutung wird tendenziell umgekehrt und damit ein engmaschiges Netz informationeller Überwachung der gesamten Bevölkerung geschaffen. Gleichzeitig werden die Befugnisse der Sicherheitsapparate (Geheimdienste, Bundesgrenzschutz, Bundeskriminalamt) ausgedehnt. Die Zerwürfnisse und »Gefahren« des neoliberalen Globalisierungsprojektes produzieren ein globales Sicherheitsregime, das von Kabul über Bagdad bis in die Ghettos der Metropolen hinein eine polizeiliche und militärische Gewalt ausübt, die immer weniger auf einer »relativ autonomen« rechtlichen Regulation basiert, als vielmehr auf bloßer Machtausübung.
Aus systemtheoretischer Sicht hat Gunther Teubner den zentralen Mechanismus der Ermöglichung des transnationalen Rechts »Externalisierung« genannt. Die Beurteilung von rechtlichen Normen sowie die Lösung von Konflikten werden bereits vor Eintritt eines konkreten Streitfalles externen Institutionen übertragen ? wahlweise an den EuGH, den IStGH, die Schiedsgerichte oder das WTO-Streitschlichtungsverfahren. In den Worten einer materialistischen Theorie lässt sich dies so interpretieren: die Rechtsform als gegenüber den Einzelinteressen verselbstständigte Art und Weise der Reproduktion sozialer Verhältnisse, die von allem Konkreten abstrahiert, ist eine Ermöglichungsbedingung der transnationalen Warenproduktion. Die gesellschaftlichen Widersprüche des postfordistischen, neoliberalen Projektes jedoch produzieren soziale Verwerfungen, die tendenziell die Auflösung dieser Rechtsförmigkeit in anderen Bereichen bewirken. Relative Autonomie des Rechtes und Gewalt sind seit jeher die beiden Seiten ein und desselben bürgerlichen Rechtsstaates gewesen.

Anmerkungen:

1 Hirsch, Joachim (1994): Politische Form, politische Institutionen und Staat. in: Josef Esser / Christoph Görg / Joachim Hirsch (Hg.): Politik, Institutionen und Staat, Hamburg, S.157-212, S. 161.

2 Paschukanis, Eugen (1970): Allgemeine Rechtslehre und Marxismus. 3. Auflage. Frankfurt am Main, S. 91.

3 Balbus, Isaac D. (1977): Commodity Form and Legal Form: an Essay on the ?Relative Autonomy? of the Law, in: Law and Society Review Nr. 11, 571-588, S. 584. Übers. S.B.

4 Marx, Karl / Engels, Friedrich (1958): MEW 19, Berlin, S. 21.

5 Wissel, Jens (2002): Naming the Beast. Nicos Poulantzas und das Empire, in: Das Argument Nr. 248.

6 Teubner, Gunther (1996), Globale Bukowina ? Zur Emergenz eines transnationalen Rechtspluralismus, in: Rechtshistorisches Journal 15, S. 267.



Sonja Buckel ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Frankfurt und Redakteurin der Internetzeitschrift www.links-netz.de