Volltext

(Artikel * 2000) Müller, Jochen; Cernay, Thomas
Ideologische Geschütze Good Gouvernance -Module
in Blätter des iz3w Nr. 247 * Seite 5 - 5
Themen: Good Gouvernance * Dok-Nr: 131334
Ideologische Geschütze

von Jochen Müller und Thomas Cernay

Bis in die 80er Jahre spielten bei der Erklärung für Armut oder »Unterentwicklung« exogene Faktoren wie Kolonialismus und ungleiche Weltwirtschaftsordnung eine Hauptrolle. Das hat sich grundlegend geändert. Heute werden wieder vor allem endogene Ursachen wie traditionelle Sozial- und Wirtschaftsstrukturen hervorgehoben, die es zu modernisieren gilt, um auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu sein. Im Laufe dieser Entwicklung ist auch der Good-Governance-Gedanke zu einem dominierenden Diskurs in der Nord-Süd-Politik herangereift. Er dient den Industriestaaten dazu, besagte endogene Faktoren für die anhaltende Armut verantwortlich zu machen, von der Rolle weltwirtschaftlicher Strukturen abzulenken und wirtschaftsliberale Ideologie zu globalisieren. Wollen nämlich Staaten des Südens »Leistungen« in Form von IWF-Krediten oder Entschuldungen empfangen, können sie auf Good-Governance-Prinzipien eingeschworen werden. Zu diesen zählt die Bekämpfung »endogener Entwicklungshemmnisse« wie Klientelismus und Korruption genauso wie die Einhaltung von Menschenrechten und die Grundsätze neoliberaler Strukturanpassung.
Nun hört sich dieses Bündel ? auch für viele oppositionelle Strömungen, die z.B. in diktatorisch regierten Ländern äußeren Druck begrüßen ? plausibel an. Doch die höchst selektive Anwendung der Good-Governance-Elemente zeigt, dass es sich vor allem um ein Instrument zur Legitimation von Marktmachtpolitik handelt. Dies war zuletzt beim Khatami-Besuch in Deutschland zu sehen, bei dem die Menschenrechte eine Neben- und die Anbahnung lukrativer Tauschbeziehungen die Hauptrolle spielte. Wie eh und je sind Sanktionen willkürlich ? der Iran wurde hofiert, auf Belgrad fielen Bomben. Genauso abstrus sind die Auseinandersetzungen um »universale Rechtsansprüche« zwischen Großbritannien und Zimbabwe. Hier meint Großbritannien aus Korruption und Menschenrechtsverachtung durch das Mugabe-Regime in einer Frage kolonialer Hinterlassenschaft ? der Entschädigung für die Enteignung von Großfarmern (schwarz oder weiß) ? das Recht ableiten zu können, zugesagte Zahlungen auszusetzen.
Auch in der Frage der Entschuldung bestimmt die Macht das Recht, wenn die Industriestaaten den Schuldenerlass von Bedingungen abhängig machen ? selbst wenn solche zu begrüßen wären, wie etwa die Forderung, frei werdende Mittel nicht zur Finanzierung von Kriegen und Sicherheitsapparaten, sondern von sozialen Leistungen zu verwenden. Dass es ein universales Recht, dessen Einhaltung auch mittels Sanktionen zu erzwingen wäre, nicht gibt, zeigt sich nicht nur in seiner willkürlichen Beschwörung, sondern vor allem an der fehlenden Macht der Staaten des Südens, ihrerseits universal »vernünftige« Forderungen an die Regierungen des Nordens zu richten.
Die VertreterInnen von Good Governance leiten nun das Recht, Bedingungen stellen zu können, meist aus dem Selbstverständnis ab, dass tatsächlich einseitige »Leistungen« der Industriestaaten erbracht würden. In der gleichen Logik von Leistung und Gegenleistung wäre aber auch die Forderung nach bedingungslosem Schuldenerlass ? jahrzehntelang profitierten die Industriestaaten von der Verschuldung ? ein selbstverständlicher Anspruch; genau wie der auf Reparationszahlungen für die Folgen kolonialer Ausbeutung und Unterdrückung. Die Zynik an die Entschuldung geknüpfter Good-Governance-Bedingungen liegt darin, aus der »Wiedergutmachung« begangenen Unrechts erneute Forderungen abzuleiten, so als ob für die einmal erlittene Unterwerfung noch einmal Tribut gezahlt werden müsste. Unter den gegebenen Bedingungen symbolisiert die wahlweise Politik mit Menschenrechten nur die Kontinuität kolonialer Verhältnisse.
Die Willkürlichkeit in der Anwendung der jeweiligen Good-Governance-Module zeigt, dass all die schönen Worte von Menschenrechten, Transparenz oder Demokratie leeres Gerede bleiben, solange sie von Staaten und je nach Interessenlage definiert und instrumentalisiert werden. Es fehlt ? wir warten auf Godot ? die neutrale Instanz, die objektive Macht, die solche Rechte definieren und umsetzen könnte. Ohne die Macht einer Metainstanz sind »universale Rechte« nur ideologische Geschütze.

Die Autoren sind Mitarbeiter im iz3w.