Volltext

(Artikel * 1998) John, Dominique
Nepper, Schlepper, Bauernfänger Fluchthilfe zwischen Dienstleistung und "organisierter Kriminalität" Fluchthilfe - Dienstleistung oder organisierte Kriminalität?
in Blätter des iz3w Nr. 233 * Seite 16 - 17
Themen: Fluchthilfe * Dok-Nr: 131079
Flucht

Nepper, Schlepper, Bauernfänger
Fluchthilfe zwischen Dienstleistung und »organisierter Kriminalität«

Von Dominique John

Seit Ende der 80er Jahre werden die Themen Flucht und Migration in zunehmendem Maße mit dem Schlagwort der Inneren Sicherheit verknüpft. Eine besondere Rolle spielt dabei die sogenannte »Bekämpfung des Schlepperunwesens«. Die Begriffe »Schlepper« und »Schleuser« sind im Felde der Migrationspolitik politische Kampfbegriffe, die den noch vor wenigen Jahren ehrenwerten Job des Fluchthelfers im öffentlichen Diskurs abgelöst haben.

Die Konnotation der neuen Begrifflichkeiten verweist auf kriminelle Akteure, die Menschen illegal über Grenzen »schleusen« oder gar »schleppen«, sie also zwingen, diese Grenzen zu überwinden. Eine solche Interpretation der heutigen Situation von MigrantInnen und Flüchtlingen hat mit der Realität nicht viel zu tun, der Begriff der kommerziellen Fluchthilfe trifft die Lage besser. Dabei läßt sich selbst mit den vom Bundesgrenzschutz veröffentlichten Statistiken über festgehaltene »illegale« GrenzgängerInnen zeigen, daß es immer noch einem Großteil der Flüchtlinge und MigrantInnen gelingt, die EU-Außengrenzen zu überwinden, ohne auf Fluchthilfe zurückzugreifen. Dies steht im Mißverhältnis zu den üblichen Darstellungen der Experten der Inneren Sicherheit und wird uns im zweiten Teil beschäftigen. Ein Rückblick auf die 80er Jahre wird abschließend zeigen, daß Fluchthilfe noch vor kurzer Zeit ein anerkanntes und vor Gericht einklagbares Gewerbe war.
Muß ein Mensch sein Land verlassen und ist ihm diese Möglichkeit verwehrt, so muß er sich der Hilfe von Personen und Gruppen versichern, die mit der Umgehung von Verboten und Hindernissen Erfahrung haben und dieses Know-How in Form einer Dienstleistung anbieten. Sofern die Fluchthilfe nicht politisch, religiös oder humanitär motiviert ist, handelt es sich bei den AnbieterInnen dieser Dienstleistung um Geschäftsleute, die einen Gewinn erzielen wollen.
In der Regel wird zwischen den Vetragsparteien eine mündliche Vereinbarung getroffen, die aufgrund des fehlenden rechtlichen Sicherungsrahmens nicht einklagbar ist. Der staatliche Verfolgungsdruck führt dazu, daß der Geschäftsablauf durch hohe Risiken für alle Beteiligten und heimliche Fortbewegung gekennzeichnet ist. Dies führt in der Tendenz zu einem relativ großen Abhängigkeitsverhältnis der heimlich Reisenden von den AnbieterInnen der Dienstleistung. Allerdings sind ? wie bei anderen marktförmig vermittelten Dienstleistungen ? die AnbieterInnen von Fluchthilfe auf einen guten Ruf angewiesen, der von erfolglosen RückkehrerInnen schnell zerstört werden kann. Es soll bei dieser Erwägung keineswegs verschwiegen werden, daß es Fluchthelfer gibt, die MigrantInnen und Flüchtlinge ausbeuten, und daß die Flucht dann fatale ? selbst tödliche ? Folgen haben kann. Allerdings kann eine berechtigte Kritik an ausbeuterischer oder fahrlässig geplanter Fluchthilfe nicht davon losgelöst betrachtet werden, daß erst das System der administrativen und materiellen Grenzsicherung den Raum schafft, in dem sich die verschiedenen Formen von Fluchthilfe entwickeln. Sie sind für viele Flüchtlinge und MigrantInnen die einzigen Möglichkeiten, Grenzen zu überwinden, und somit ein notwendiger Bestandteil des Grenzregimes.
Es ist schwierig festzustellen, wie viele Flüchtlinge und MigrantInnen zur heimlichen Einreise nach Deutschland auf die Dienstleistung Fluchthilfe zurückgreifen. In den Veröffentlichungen des Innenministeriums und des Bundesgrenzschutzes (BGS) wird allerdings der Eindruck vermittelt, daß der überwiegende Teil der heimlichen Grenzübertritte mit Hilfe von »Schlepperorganisationen« bewerkstelligt werde. Selbst wenn jedoch die vom BGS regelmäßig veröffentlichten Statistiken zu Rate gezogen werden, läßt sich diese Darstellung in Frage stellen: So gibt der BGS beispielsweise für das Jahr 1996 an, 27.024 »illegale« GrenzgängerInnen aufgegriffen zu haben, dabei wären 2.215 »Schleuser« festgestellt worden, die insgesamt 7.500 »Opfer« über die Grenzen geleitet hätten. (SZ, 26.2.97)
Für 1995 gibt der BGS an, allein an der deutsch-polnischen Grenze 13.276 Personen wegen »illegaler Einreise« festgenommen zu haben. Davon seien 1.096 Personen (8%) von FluchthelferInnen unterstützt und 238 »Schleuser« festgenommen worden. Zur Einreise ins Schengengebiet verhelfen ließen sich von den 1.858 Menschen aus überwiegend weiter entfernten Ländern 353 Personen (19 %).1 Menschen aus den osteuropäischen Ländern griffen auf die Dienstleistung Fluchthilfe weit seltener zurück: Von den 6.505 festgenommenen RumänInnen waren es lediglich 296 (4,5%). Je weiter also die Reisen, desto häufiger wird Fluchthilfe in Anspruch genommen.
Die Zunahme der Zahl festgenommener FluchthelferInnen dürfte damit zusammenhängen, daß schon die Anreise durch die osteuropäischen Länder und der Grenzübertritt immer schwieriger wird. Außerdem konzentriert sich die Grenzfahndung auf die Fluchthilfe ? zum Teil mit erheblicher Unterstützung durch die Bevölkerung.2 Schließlich ist der Inhalt dessen, was als »Schlepperei« bezeichnet wird, ständig erweitert worden. Interessant sind auch die vom BGS angegebenen Herkunftsländer der festgestellten »Schleuser«. Von den 1996 festgenommenen 387 »Schleusern« seien 226 aus Polen, 77 aus Deutschland und 18 aus der Tschechischen Republik. Es spricht einiges dafür, daß die »kleine«, spontane Fluchthilfe wesentlich häufiger stattfindet als die von langer Hand vorbereitete internationale Migrationsinszenierung, wie sie das Bundesinnenministerium immer wieder darstellt. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, daß in der Regel nur diejenigen »Fußschleuser« und Transporteure erwischt werden, die den letzten und risikoreichsten, oft einzig illegalen Abschnitt des Fluchtweges bestreiten.

Wurden DDR-Bürger verschleppt?
Wie sehr auch die rechtliche Betrachtung von Fluchthilfe vom jeweiligen politischen Kontext abhängt, verdeutlicht ein Rückblick in die 80er Jahre. Damals, zur Zeit der propagandistischen Auseinandersetzung zwischen Ost und West, feierten die westlichen Medien nicht nur die Taten der FluchthelferInnen, Gerichte gewährten im Zweifelsfall auch Rechtsschutz für die gewerbsmäßige und nicht selten bandenmäßig organisierten »Schlepper«- oder damals vielmehr: Fluchthilfeorganisationen.3 So urteilte 1980 der Bundesgerichtshof (BGH) als Revisionsinstanz zugunsten eines Fluchthelfers. Dieser forderte trotz des mißlungenen Versuchs, einen DDR-Bürger über die Grenze zu bringen, den vereinbarten Vorschuß in Höhe von 10.000 Mark von seinem westdeutschen Auftraggeber und war nach dessen Weigerung bis vor den BGH gezogen. Der BGH kam in seinem Urteil zu dem Schluß, »daß ein solcher Vertrag nicht allgemein gegen die guten Sitten verstößt«. Mehr noch, bei der Erörterung des kommerziellen Charakters dieser Fluchthilfe kam der BGH zu der Einschätzung, »es sei nicht in jedem Fall anstößig, eine Hilfeleistung, selbst für einen Menschen in einer Notlage, von einer Vergütung abhängig zu machen«. Das gelte auch, wenn ? wie im geschilderten Fall ? Hilfe bei der »Ausübung eines Grundrechts an ein Entgelt« geknüpft sei. Das Schleusen von DDR-BürgerInnen über die deutsch-deutsche Grenze beruhe »durchaus auf billigenswerten, ja edlen Motiven« und sei mithin nicht verwerflich.
Auch über einen angemessenen Preis machten sich die Richter Gedanken: »Fluchthilfevergütungen von 15.000 Mark oder 13.000 Mark je ?geschleuster?4 jPerson« schienen ihnen »im Hinblick auf hohe Unkosten des Fluchthelfers nicht als überhöht«. Es wende sich Kunde an Anbieter, »weil (...) bei ihm die Kenntnisse, Erfahrungen und Verbindungen« erwartet werden, die für eine Flucht, einen heimlichen Grenzübertritt, benötigt werden. Auch »der Zwang, der Fluchthilfeorganisation ?blindes Vertrauen? zu schenken, und die faktische Unabänderlichkeit (...) der von ihr gestellten Bedingungen«, spielten schon zu jener Zeit eine Rolle und verdeutlichen jenes Abhängigkeitsverhältnis, welches den heutigen »Schleppern und Schleusern« per se als ausbeuterisch angelastet wird. Schließlich geht der BGH auch auf die Gefahren ein, die mit einem unerlaubten Grenzübertritt verbunden sind: »Zu der Frage, ob ein Fluchthilfevertrag sittenwidrig ist, weil ein Fluchthilfeunternehmen Gefahren für beteiligte und womöglich auch unbeteiligte Personen hervorrufen kann, hat der (...) Senat (...) ausgeführt, daß nicht jeder Vertrag sittenwidrig ist, der für die Beteiligten mit persönlichen Gefahren verbunden ist.«
Es lohnt sich, diese Erörterungen in dieser Breite zu zitieren, weil sie der heute im Hinblick auf Fluchthilfe propagierten Sicht diametral entgegenstehen. Seit es den Feind im Osten nicht mehr gibt und seit die Bewegungsfreiheit aller Deutschen mit der Wiedervereinigung erreicht worden ist, ist von Freizügigkeit keine Rede mehr. Im Gegenteil, den Strategen der Inneren Sicherheit ist heute kein Vergleich mehr zu gewagt, kein Bild mehr zu schief, um den Entschluß von Menschen, ihre Heimat ? aus welchen Gründen auch immer ? zu verlassen, als von kriminellen, skrupellosen »Menschenschmugglern« erzwungenen Akt zu diffamieren.
Der »Schlepper«-Diskurs findet je nach Interesse Anwendung. Solange es darum geht, Fluchthilfe zu kriminalisieren und als Teil der »Organisierten Kriminalität« darzustellen, erscheinen Flüchtlinge und MigrantInnen als bedauernswerte Opfer, denen schon in den Herkunftländern aufgelauert wurde und die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum rechtswidrigen Einwandern nach Europa verlockt oder gar gezwungen werden. Auch die Tatsache, daß es auf den heimlichen Reiserouten von Flüchtlingen und MigrantInnen immer wieder zu Tragödien und Unfällen kommt, die teilweise schlecht organisierter oder fahrlässiger Fluchthilfe geschuldet sind, wird in diesem Zusammenhang dazu genutzt, generell die Skrupellosigkeit und Brutalität des »Schlepperunwesens« (Kanther) zu illustrieren. Selbst der Innenminister Bayerns, Günther Beckstein, betont in solchen Fällen: »(...) es gehe ihm hier auch um das Wohl und die Gesundheit derjenigen Menschen, die sich in den Händen skrupelloser Schleuser befänden.« (SZ, 17.1.1995) Ganz anderst sieht es aber dann aus, wenn es Flüchtlingen und MigrantInnen gelungen ist, die EU-Außengrenze ? mit oder ohne Hilfe ? zu überschreiten und sie in die Fänge der deutschen Flüchtlingsverwaltung und Abschiebemaschinerie geraten. In diesem Augenblick erscheinen die heimlich Eingereisten in den Verlautbarungen der Sicherheitsstrategen nicht mehr als Opfer, sondern als TäterInnen, die illegal Grenzen überquert haben und Asyl »mißbrauchen«. Dazu gehört auch das immer wiederkehrende Argument, die hohen Preise erlaubten es ohnehin nur reichen BürgerInnen fremder Staaten (»Wer hat in der Dritten Welt schon so viel Geld?«) sich FluchthelferInnen zu leisten. Hier ist die Schnittstelle, an der der Diskurs über die heimlich Einreisenden mit dem einer internationalen Kriminalität verknüpft wird, dem dann wieder der Ruf nach einer Verbesserung der Grenzsicherung folgt. Damit schafft sich das Denksystem der Inneren Sicherheit selbst die Voraussetzung für eine weitere Aufrüstung an der Grenze, die weitere Verschärfung der Gesetze und sorgt damit auf Seiten der solchermaßen verfolgten Menschen für eine weitere Zunahme »illegaler« Handlungen.

Anmerkungen:

1 z.B. Vietnam, Syrien, Nepal, Bangladesh, Zaire (Kongo), Jordanien, Äthiopien, Ruanda, Kasachstan, Aserbeidschan, China, Pakistan, Türkei/Kurdistan usw.

2 Forschungsgesellschaft Flucht und Migration e.V. (FFM): Die Grenze ? Flüchtlingsjagd in Schengenland, Themenheft in der Publikationsreihe des Fördervereins Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., in Zusammenarbeit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl, Juli 1998.

3 Im folgenden wird immer wieder diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes von 21. 2. 1980, NJW 1980, Heft 29, S.1574ff zitiert

4 Im Original in Anführungszeichen: heute wäre es genau umgekehrt und Fluchthilfe würde in Gänsefüßchen gesetzt.


Dominique John ist Mitarbeiter der Forschungsstelle Flucht und Migration (FFM) in Berlin.