Volltext

(Artikel * 1998) Jecht, Sabine
respect, protect, provide Zur Entwicklung der Menschenrechtsorganisation FIAN Entwicklung der Menschenrechtsbewegung FIAN
in Blätter des iz3w Nr. 232 * Seite 30 - 32
Themen: Menschenrechte FIAN * Dok-Nr: 131069
Menschenrechte

respect, protect, provide
Zur Entwicklung der Menschenrechtsorganisation FIAN

von Sabine Jecht


Seit der Französischen Revolution gibt es in der Menschenrechtsbewegung den Streit um die Definition ihres Gegenstands. Die Diskussion um die Trennung von Menschenrechten in politische und soziale führte letztlich auch dazu, daß sich eine Gruppe von amnesty-international-Mitgliedern 1986 von ai trennte und eine neue Organisation gründete: das FoodFirst Informations- und Aktions-Netzwerk, kurz FIAN genannt.

Während ai sich auf die Freilassung politischer Gefangener konzentriert, kämpft FIAN in erster Linie für die Durchsetzung von Landrechten für Kleinbauern und Landlose in der sogenannten Dritten Welt. Der Verlust einer eigenständigen Ernährungsbasis durch z.B. Vertreibungsaktionen ist eine Verletzung des »Rechts auf Nahrung«, so die Argumentation von FIAN. Dabei stützt sich die Organisation auf den Internationalen Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte, im folgenden Sozialpakt genannt.1 Nach zehnjährigem Bestehen und stetigem Wachstum (inzwischen über eintausend Mitglieder in der Bundesrepublik, ein Dutzend eigenständiger Sektionen in Ländern des Nordens und des Südens und Beraterstatus bei den Vereinten Nationen) ist die Gruppe keine bloße Abspaltung mehr, sondern eine Organisation mit eigenem Profil. Sie hat ein Problem aufgegriffen, das der Sozialwissenschaftler Mamdami 1984 folgendermaßen formulierte: »Historisch gesehen ist die weltweite Menschenrechtsbewegung (...) etwas völlig Neuartiges: eine internationale Solidaritätsbewegung der Mittelklasse, bei der der Schwerpunkt erkennbar auf den bürgerlichen und politischen Menschenrechten liegt. (...) Die Armen auf dem Lande besitzen effektiv keinen Rechtsschutz. Wird ihnen ein Vergehen vorgeworfen, so wandern sie einfach ins Gefängnis. Für sie gibt es kein Verfahren, keinen Anwalt, keinen Richter, nichts. Man kann ohne Übertreibung sagen, daß die Rechtslage der Masse der Bauernschaft durch eine umfassende Anwendung der Inhaftierung ohne Verfahren gekennzeichnet ist. (...)«2

Recht auf eigenständige Versorgung
Anfang der 80er Jahre, als der Zusammenhang von Hunger und Unterdrückung und die heftige Kritik aus der Solidaritätsbewegung an den EG-Nahrungsmittellieferungen in ai-Gruppen diskutiert wurden, faßte das zunächst noch lose Netzwerk von Interessierten aus Deutschland, Österreich, Schweden und Norwegen sein Anliegen auf die Verteidigung des »Rechtes, sich zu ernähren« zusammen. Das Wörtchen »sich« ist von entscheidender Bedeutung bei der Abgrenzung gegenüber der rein karitativ orientierten Entwicklungshilfe, bezieht es sich doch auf die eigenständige Versorgung. Die ersten lokalen FIAN-Gruppen beschäftigten sich mit der drohenden Landvertreibung von Indigenen in Ecuador durch die Anlage von Palmölplantagen, mit dem Landraub durch das multinationale Unternehmen Del Monte auf den Philippinen (Ananasplantagen) und der drohenden Vertreibung von Kleinbauern durch ein geplantes Raketentestgebiet in Indien.3
Auch in internationalen Organisationen wie der UNO und der International Law Association wurde damals die Bedeutung dieses Themas aufgewertet, als Juristen das Recht auf Nahrung aufgriffen. Im Kontrast zu den Bestimmungen des ebenfalls 1976 verabschiedeten Paktes über die bürgerlich-politischen Rechte gehen die Bestimmungen des Sozialpaktes wesentlich mehr ins Detail. Der eigentliche Wortlaut des Artikels 11 (Abs.1 und 2a/b) zum Recht auf Nahrung ist nicht zu trennen von der damaligen Diskussion innerhalb der FAO um Strategien der Ernährungssicherung der Weltbevölkerung: »Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an (...). In Anerkennung des grundlegenden Rechtes eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten die erforderlichen Maßnahmen (...) durchführen a) zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln (...) b) zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittel der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder.«4

Juristischer Dreischritt
Mit dem deutlichen Bezug auf diesen Menschenrechtsartikel verstärkte FIAN den Trend, in juristischen Kategorien zu argumentieren, und erweiterte dadurch zugleich den verengten Blickwinkel eines Menschenrechtsverständnisses, das sich nur auf die politischen Freiheitsrechte von Individuen gegenüber dem Staat bezieht und das der Ideologie Vorschub leistet, Menschenrechte seien lediglich Abwehrrechte. Diese differenzierte Wahrnehmung von Menschenrechten führte zu einem juristischen Dreischritt: Die sozialen Menschenrechte haben drei Schutzdimensionen ? respect, protect, provide ?, die in ähnlicher Form auch bei den bürgerlichen und politischen Rechten anzutreffen sind. Sie schützen erstens gegen staatliche Eingriffe (z.B. Vertreibung der Landbevölkerung durch staatliche Sicherheitskräfte), zweitens richten sie sich gegen mögliche Verletzungen durch Dritte (z.B. internationale Unternehmen, die Landrechte von Indigenen mißachten oder Großgrundbesitzer, die ihre Pistoleros schicken), drittens sind sie »fortschreitend« für die ganze Bevölkerung mit allen geeigneten Mitteln durch positive staatliche Maßnahmen zu verwirklichen. FIAN legt an dieser Stelle vor allem Wert auf die Umsetzung der alten Forderung nach einer Agrarreform und damit einer Umverteilung des Landes von den riesigen Farmen an die landlose Bevölkerung. Damit wird eine politisch formulierte Forderung (Land und Freiheit! ? so das Motto der mexikanischen Revolution von 1918) von sozialrevolutionären Vorstellungen in eine nüchterne menschenrechtliche Argumentation verwandelt. Die teilweise kollektiven Ideale dieser Bewegungen (Umwandlung von Privatbesitz in genossenschaftlich geführte Betriebe) trägt FIAN argumentativ zwar nicht mit. In der Praxis tritt FIAN jedoch für eine Stärkung bäuerlicher Gemeinschaften und die Anerkennung von Gruppenrechten ein und geht damit über die bürgerliche Vorstellung vom individuellen Rechtssubjekt hinaus. Dies wird z.B. sichtbar an der Forderung nach einem Beschwerdeverfahren zum UN-Sozialpakt, das es ausdrücklich Gemeinschaften und Gruppen ermöglicht, Anklagen vorbringen zu können. Die Organisation selbst beschränkt sich auf die Forderung nach Land und lehnt jede politisch-programmatische Einbindung ab. Mit der Konzentration auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte agiert FIAN allerdings näher an Systemfragen als ai, da das Recht auf eine eigenständige Ernährungsbasis für jedes Gesellschaftsmitglied die Frage nach der Organisation und Verteilung des Eigentums aufwirft und auch das Recht auf Arbeit berührt.
Eine Erweiterung dieses unmittelbar auf die bäuerliche Landbevölkerung abzielenden Ansatzes hat FIAN mit der Anfang der neunziger Jahre begonnenen Blumenkampagne erfahren. Der kampagnenmäßige Einsatz für die kolumbianischen Blumenarbeiterinnen war intern durchaus umstritten, waren doch nun die Rechte von lohnabhängigen Beschäftigten in der Agroindustrie berührt, ein Feld traditioneller Gewerkschaftsarbeit. Die kolumbianischen Gewerkschaften waren in diesem neuen Exportsektor aber schwach vertreten und die Notlage der Blumenfrauen groß. Wenn also FIAN sich für Gewerkschaftsfreiheit, Einhaltung von Arbeitsrechten und gegen »Hunger«löhne einsetzte, war dies vor allem eine Reaktion auf die sich rasch wandelnden Agrarverhältnisse: der Auflösung traditioneller kleinbäuerlicher Strukturen und der Ausweitung der Agrarexportproduktion in nichttraditionelle Sektoren im Zuge neoliberaler Umstrukturierungen. Vom Mandat her abgesichert war dieses Engagement allemal. Arbeits- und Gewerkschaftsrechte sind im Sozialpakt mit aufgeführt.

Mehr Gerechtigkeit durch mehr Gerichtsbarkeit?
In den letzten Jahren sind auch Menschenrechtsverletzungen in den Staaten des Nordens ins Blickfeld gerückt. Zur im Jahre 1996 geplanten Gesetzesnovelle zum Bundessozialhilfegesetz hieß es im FOOD FIRST Magazin: »Sie sieht vor, daß künftige Sozialleistungen 15 Prozent unter den niedrigsten Löhnen liegen, die künftig am freien Markt zu erzielen sind. Dies bedeutet eine Aufhebung des Bedarfsdeckungsprinzips und nimmt eine Verletzung des Menschenrechts, sich zu ernähren, billigend in Kauf.«5 Schließlich wandte sich die Organisation auch gegen die jüngste Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, nach der geduldete Flüchtlinge und Bürgerkriegsflüchtlinge ihren Anspruch auf soziale Grundleistungen für Lebensunterhalt, Wohnung und medizinische Versorgung verlieren sollten.6 Während manche FIAN-Mitglieder in der Kritik des deutschen FIAN-Vorstandes am BSHG das Mandat überschritten sahen, herrschte bezüglich der Kündigung der Hilfeleistungen für einen Teil der Asylbewerber/innen Einhelligkeit. Denn damit wurde offen sichtbar, daß die Bundesregierung sich nicht nur von der im Sozialpakt niedergelegten Verpflichtung verabschiedete, »fortschreitend« soziale Rechte umzusetzen, sondern eindeutig rückschreitend dieselben abschaffte.
Mit der Frage, ob und in welcher Form die Politik der Industrieländer zu kritisieren sei, ist ein zentrales Problem der aktuellen Menschenrechtsarbeit berührt. Die bisherige Menschenrechtskonzeption ist eng mit einem sozial aktiven Nationalstaat verbunden und an ökonomische Wachstumsvorstellungen geknüpft (»fortschreitend mit allen geeigneten Mitteln«). Eine Regierung, die Regulierungskraft an den privaten Sektor bzw. an den Markt abgibt, stellt die Menschenrechtsorganisationen vor eine völlig neue Situation. Neben den Regierungen wurden daher auch beteiligte Unternehmen unter Druck gesetzt. Im Rahmen der Blumenkampagnen wurden direkte Gespräche mit dem Verband der Blumengroßhändler geführt. Gleichzeitig gibt es Überlegungen, eine Menschenrechtskonvention für internationale Regierungsinstitutionen zu schaffen. Denn obwohl beispielsweise Weltbank und IWF den strukturellen Rahmen für die wirtschaftliche Entwicklung vieler Länder bestimmen, sind sie bisher nicht direkt an die UN-Menschenrechtspakete gebunden. Zwar wurde damit eine Lücke im Völkerrecht entdeckt, doch auch hier bleibt die Frage, ob mehr Gerichtsbarkeit auf dieser Ebene des internationalen Rechts tatsächlich mehr Gerechtigkeit schafft.

Anmerkungen:

1 Der Internationale Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte (IPwskR) wurde nach etwa 15jährigen Beratungen am 19.12.1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und trat zehn Jahre später in Kraft.

2 zit. nach Mahmood Mamdami, Forms of Labour and Accumulation of Capital: analysis of a village in Lango, Northern Uganda, in: Hildegard Schürings (Red.), Ländliche Entwicklung und gemeinsames Lernen (Pädagogik: Dritte Welt. Jahrbuch 1985), Frankfurt 1986, S.38.

3 Gerhard Schwaab: »Die Anfänge von FIAN«, in: FOOD FIRST Nr.1/96, FIAN-Deutschland (Hrsg.), Herne.

4 Der Vertragstext ist abgedruckt in: »Menschenrechte ? Ihr internationaler Schutz«, Beck-Texte im dtv, 3. neubearb. Aufl., München 1992.

5 Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte stärken, FIAN-Kampagne im Jubiläumsjahr, in: FOOD FIRST 1/96, S.3 (Hrsg.) FIAN-Deutschland, Herne.

6 Asylnovelle: Vertreiben durch Aushungern? Erste FIAN-Eilaktion zum Recht auf Nahrung in Deutschland, in: FOOD FIRST 2/98, S.3.

Sabine Jecht war von 1993 ? 1997 Bildungsreferentin bei FIAN und ist jetzt für den Gemeindedienst für Mission und Ökumene der Ev. Kirche im Rheinland (Region westliches Ruhrgebiet) tätig.