Volltext

(Artikel * 1998) Hoffmann, Monika
Double-b(l)ind Die Konzeption der Menschenrechte aus feministischer Perspektive Menschenrechtskonzeption aus feministischer Sicht
in Blätter des iz3w Nr. 232 * Seite 27 - 29
Themen: Menschenrechte aus feministischer Perspektive * Dok-Nr: 131068
Double-b(l)ind

Die Konzeption der Menschenrechte
aus feministischer Perspektive

von Monika Hoffmann


Auch wenn der Titel ?Menschenrechte sind Frauenrechte? der Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 vielversprechend klang, blieb doch das Ergebnis weit hinter den Erwartungen zurück. Die Frauen scheiterten in ihrer Absicht, eine über Einzelstandpunkte hinausgehende, gemeinsame Strategie zu entwickeln. Es liegt nahe, dieses Scheitern darauf zurückzuführen, daß innerhalb der feministischen Diskussion über Menschenrechte die unterschiedlichsten Strömungen vertreten sind und die Differenzen zwischen Frauen bezüglich ihrer ökonomischen, sozialen und kulturellen Stellung die gemeinsamen Handlungsmöglichkeit stark einschränkt. Der Grund liegt zunächst jedoch in der historischen Konzeption der Menschenrechte selbst.

In der Charta der Vereinten Nationen sind die völkerrechtlich national und international verbindlichen Menschenrechte ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion festgehalten. Sie behaupten die Gleichheit und Gleichberechtigung aller vor einer als absolut und universell gültig gesetzten Verfassung. In den Menschenrechtskatalogen spiegelt sich das ihnen zugrundeliegende Selbstbild der Autoren und ihrer im 18 Jhd. geprägten Vorstellung von Gesellschaft. Das daraus entworfene Menschenbild richtet sich demnach auf ein männliches, weißes, ökonomisch unabhängiges und besitzendes Individuum. Folgerichtig floß hierbei trotz der zahlreichen Erweiterungen und Ergänzungen nur die Lebensrealität einer bestimmten Gruppe in den Geltungsbereich des Grundrechtsystems ein. Bis heute ist die Blindheit der in Gesetzen und Konventionen verankerten Menschenrechte gegenüber dem Geschlechterverhältnis, den Klassenverhältnissen und der rassistischen Ausgrenzung systematisch. Der Gleichheitsgedanke in den Menschenrechtskonventionen geht von einem abstrakt herausdestillierten Individuum aus und meint nie den real existierenden Menschen. Die zahlreichen Sonderrechte und Nachträge in den verschiedenen Stadien und Kategorien der völkerrechtlichen Konventionen, in denen versucht wird, die Lebensrealität einzelner zu berücksichtigen, wirken deshalb wie schlecht aufgetragenes Make-up. Ob mit ihnen überhaupt bestehende Machtverhältnisse angetastet werden sollen oder gar könnten, bleibt außerordentlich fraglich.
Die Menschenrechtsbewegung, insbesondere die feministische, begibt sich in ein Dilemma. So wichtig es ist, sich aus der Perspektive der von Menschenrechtsverletzungen Betroffenen positiv auf die allgemeinen Konventionen zu beziehen, muß andererseits deren behauptete Allgemeingültigkeit und Grundlage radikal in Frage gestellt werden. Während weite Teile der Frauenbewegung eine Ausweitung bestehender Regelungen und Stärkung der Rechtsauslegung unter Berücksichtigung der Geschlechterdifferenz fordern, kritisieren andere die Konventionen fundamental als patriarchats-, herrschafts- und besitzstabilisierend.

Unter Ausschluß ?
In den verschiedenen Stadien der Protokolle, dem Zivil- und dem Sozialpakt und ihren Nachträgen (zu denen auch die Frauenkonventionen gehören), wurden die Menschenrechte zeitgerecht aufgepeppt. Die grundsätzlichen Protokolle berücksichtigen aber keineswegs die unterschiedlichen Gewaltverhältnisse. Sexuelle Gewalt wird nicht als systematische und machtpolitische Verfolgung gesehen, sondern wird, selbst im Kriegsfall, ?Zivilisten?, also ?individuellen Triebtätern? mit einer Motivation frei von jeglichem politischen Charakter unterschoben. Das Verbot von Folter blendet sexuelle Folter aus und schützt Frauen nicht vor häuslicher Gewalt. Im Pakt über den Schutz des Lebens vor staatlicher Willkür wird nicht zur Kenntnis genommen, daß das Leben von Frauen (durch Witwenverbrennung oder Tötung weiblicher Kinder) allein aufgrund ihres Geschlechts bedroht ist. Das Recht auf Freiheit und Sicherheit ist nur gegenüber Staatsorganen, nicht aber gegenüber Einzelpersonen formuliert, in deren ökonomischer Abhängigkeit sich Frauen zumeist befinden. Der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte berücksichtigt nicht die Lebensumstände, in welchen Frauen leben, das Recht auf Arbeit berücksichtigt nicht die geschlechtsspezifische Teilung des Arbeitsmarktes. Geschlechtsbezogene Machtverhältnisse werden also nicht berührt.
Der Ausschlußgedanke sowie die explizite westliche Trennung in eine öffentliche und eine private Sphäre sind die vorrangigen Ausgangspunkte feministischer Kritik. Die überwiegende Mehrheit der Frauen weltweit führt ihr Leben in eben jenem als ?private Sphäre? definierten Raum. Ökonomische, gesellschaftliche, kulturelle und rechtliche Strukturen hindern vielerorts bzw. in vielen Bereichen Frauen daran, am sogenannten öffentlichen Leben teilzuhaben. Dabei ist der ?alte? feministische Gedanke, daß auch das Private öffentlich ist, scheinbar in Vergessenheit geraten. Stattdessen wird die früher kritisierte Ideologie eines angeblich herrschaftsfreien privaten Raumes ebenso anerkannt wie die Trennung der Gesellschaft in eine öffentliche und private Sphäre, die mit der ?Zuweisung? spezifischer Arbeitsbereiche für Männer und Frauen einhergeht. Dem Staat kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Rolle zu: Er organisiert und reguliert die Demarkationslinie zwischen öffentlich und privat. Ob und wo der einzelne Staat diese Trennung vollzieht, ist seine politische bzw. durch Machtinteressen geleitete Entscheidung ? die Überwindung struktureller Benachteiligungen ist dabei selbstredend nicht beabsichtigt. So wird beispielsweise in der deutschen Rechtsprechung die Privatsphäre dann ?geschützt?, wenn es um die Nicht-Anerkennung frauenspezifischer Fluchtgründe in der Asylgesetzgebung oder um die Nicht-Strafbarkeit von Vergewaltigung in der Ehe geht. Nicht in die solcherart geadelte Sphäre des Privaten gehört aber z.B. die Bevölkerungspolitik. Ebensowenig wie der öffentliche ist also der private ein gesellschaftlich freier Raum. Jede Orientierung an dieser konstruierten Aufteilung kann nur eine Anerkennung der staatlichen Definitionsmacht sein. Wird also sexuelle Gewalt und Frauenunterdrückung als strukturelles, staatsimmanentes Gewaltverhältnis analysiert, gleichzeitig jedoch nach staatlichem bzw. völkerrechtlichem Schutz durch Eingreifen in die ?Privatsphäre? gerufen, dreht sich die Argumentation im Kreis.

? relativ souverän?
Vor diesem Hintergrund wird u.a. deutlich, daß das Menschenrechtssystem nicht nur aufgrund seiner konzeptuellen, sondern auch seiner institutionellen Beschränkung kein Bezugspunkt für feministische Ansätze sein kann. Die Sanktionierung von Menschenrechtsverletzungen obliegt den einzelnen UN-Institutionen, in denen Verfahren abgehandelt werden. Die Anwendbarkeit der internationalen Abkommen gilt prinzipiell nur für Staatsangehörige (Staatenlose sind also ausgenommen), deren Staat die Verträge ratifiziert hat. In den völkerrechtlichen Vereinbarungen ist die relative Souveränität der Staaten verankert. Der Staat ist gegenüber dem Völkerrecht, die Einzelperson gegenüber dem Staat in der Erfüllungspflicht. Die nationalen Hierarchien und Machtkonstruktionen, in denen Diskriminierung und Marginalisierung von Frauen eingebettet sind, werden also auf die internationale Ebene übertragen. Strukturelle innerstaatliche Macht- und Gewaltverhältnisse können (und sollen) nicht auf internationaler Ebene verhandelt werden. Die Vertragsstaaten sind zwar verpflichtet, die Einhaltung der Verträge durch gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen zu überwachen, doch sind z.B. für die in den speziellen Konventionen festgelegten Frauenrechte (in denen z.B. die Ächtung der Diskriminierung von Frauen oder das Übereinkommen zur Unterdrückung des Menschenhandels festgelegt sind) keine Sanktionsmaßnahmen vorgesehen; nicht einmal ein Petitionsrecht ist im Vertrag enthalten. Können Rechte nicht in Kraft treten (ganz abgesehen von der Frage, wer deren Einhaltung überwacht und die Verstöße ahnden soll), da ihnen keine Durchsetzungsinstrumentarien gegeben sind, bleiben sie Empfehlungen mit nichtssagendem appellativen Charakter von bemerkenswerter Sinnlosigkeit.

Linienkämpfe
Doch auch innerhalb der feministischen Menschenrechtsbewegung selbst läßt sich kaum eine gemeinsame Linie finden, wie den offensichtlichen Beschränkungen durch die völkerrechtlichen Konventionen begegnet werden kann. Die Gleichheits- oder Differenzdebatte erweist sich hier oft als Zwangsjacke, die den Blick auf die Strukur patriarchaler Verhältnisse verstellt. ?(...) Frauen (sehen) sich gezwungen zu argumentieren, daß entweder Männer und Frauen gleich seien und sie deshalb auch gleichbehandelt werden sollen, oder daß sie anders seien, aber so behandelt werden sollten, als seien sie gleich; oder aber, daß sie anders seien und deshalb eine spezielle Behandlung erfahren sollten. Dieses Modell verhindert, daß die Art und Weise, wie Gesetze, Kultur, Religion oder Tradition die Diskriminierung von Frauen konstituiert und verfestigt haben, hinterfragt wird. Ebensowenig wird das Ausmaß, in dem die Institutionen männlich definiert sind und männliche Vorstellungen über Herausforderungen und Nachteile vorherrschen, sichtbar.?1 Um den Rassismusdiskurs, der sich durch sämtliche Frauenrechtsforen ? so auch in Peking ? zieht, manifestiert sich der Konflikt um Gleichheit und Differenz zwischen den Frauen selbst. Diese finden u.a. in der Debatte um universale und kulturrelativistische Ansätze ihren Ausdruck. Meist stehen die Positionen stark polarisiert gegeneinander: So wird seitens der kulturrelativistischen Position der Werteimperialismus der westlichen Ideologien, die Dominanz der westlich geprägten Vorstellung von Individualität und die damit einhergehende politische Funktionalisierung des Universalistätsanspuchs kritisiert. In bezug auf die feministischen Ansätze besteht ein prinzipielles Mißtrauen gegenüber den Interessen der westlichen Frauenbewegung, deren potentieller Zugang zur Macht als privilegierte, westliche unabhängige Frauen ins Feld geführt wird. Die VertreterInnen der Universalität der Menschenrechte dagegen gehen von der naturrechtlichen generellen Gültigkeit moralischer Kriterien aus. Mit dem Verweis auf kulturelle Selbstbestimmung würden in der kulturrelativistischen Position Abwehrkämpfe eines sich bedroht fühlenden Patriarchats ausgefochten. Vielfach sei die Ablehnung einzelner menschenrechtlicher Vereinbarungen (speziell in den Frauenkonventionen) nicht durch kulturelle Praktiken motiviert, sondern durch wirtschaftliche und politische Interessen.
Die unterschiedliche Schwerpunktsetzung zwischen Feministinnen aus den südlichen Ländern und westlichen Feministinnen verdeutlicht sich auch bezüglich der thematischen Prioritäten: Vereinfacht gesagt, geht es einerseits vorrangig um den Kampf um sozio-ökonomische Rechte und andererseits um die Auseinandersetzung um häusliche Gewalt. Wo auf der einen Seite die genderblindness kritisiert wird, gerät die Kritik vor allem von Seiten der westlichen Frauenbewegung oft genug zur Doppelblindstudie bezüglich der Klassen- und rassistischen Verhältnisse, nach der, zu den bereits bestehenden, weitere vergleichbare Ausschluß- und Privilegienrechte eingefordert werden. Der Widerspruch bleibt, ob das so weitgehend verworfene Konzept der Menschenrechte überhaupt einen Schritt hin zu einer Befreiungsperspektive beinhalten kann. Der Verzicht auf diese Basis und die bislang erkämpften Rechte bietet allerdings ebensowenig Chancen, sich der Unterordnung unter staatliche Macht zu entziehen.


Anmerkung:

1 Rebecca J. Cook: 1993: Women´s International Human Rights Law, in: Human Rights Quarterly, Nr.1, S.239.

Literatur:

Frauen fordern ihr Recht. Internationale Liga für Menschenrechte, Birgit Erbe (Hrsg.) Ed. Philosophie und Sozialwissenschaften 45.


Monika Hoffmann ist Mitarbeiterin der iz3w.