Menschenrechte
Die behauptete Allgemeinheit
Menschenrechte in Geschichte und Gegenwart
von Wolf-Dieter Narr
Von Menschenrechten wird weithin gesprochen, als verstünde sich das, was sie bedeuten, was sie sind und sein sollen, von selbst, als handele es sich hier um einen allgemein gültigen Maßstab, den nur »fundamentalistische« Menschenrechtsfeinde in Frage stellen könnten. Ist das so? Allein schon der nur »westlich« gerichtete Blick entdeckt eine weitverzweigte, quellenreiche und konfliktvolle Diskussion, die nicht auf einen Begriffsnenner gebracht werden kann.
Der westliche Blick ist aber ? wie üblich ? von vornherein verengt. Nicht nur müßte er historisch weiter zurückgerichtet werden, in die griechische und die jüdische Antike, lange vor dem Stichdatum unserer Zeitrechnung. Erinnert und aufgearbeitet werden müßten auch die z.T. erst im Kolonialismus und Postkolonialismus zerstörten Traditionen »primitiver« und archaisch protostaatlicher Gesellschaften. Es geht nicht an, die westliche Moderne aus der westlichen Moderne zu erklären, auch und gerade in Sachen Menschenrechte. Ohne daß es den Ausdruck schon gegeben hätte, sind Menschenrechte von Anfang an keine bloße Sache des Westens. Und selbst für die westliche Moderne gilt, daß sie von Beginn an eine Reihe von mehrwertigen Menschenrechtsbegriffen mit sich führt, die nur herrschaftsinteressiert auf einen Begriff verkürzt werden können.
I. Zur gesellschaftlichen Logik der Menschenrechte
Die Erklärung der Menschenrechte vor 50 Jahren durch die UNO steht in der Tradition der Menschenrechtsdeklarationen, wie sie zuerst durch die Virginia Bill of Rights und wenig später durch die Französische Deklaration der Menschenrechte als Ausdruck der Französischen Revolution geäußert worden sind. In ihnen wurden die Menschenrechte als individuelle Abwehrrechte verstanden, die dem Individuum eignen. Dieses wurde als gegeben vorausgesetzt. Das Individuum sollte seine unveräußerlichen, »natürlichen Rechte« vor allem gegen staatliche Eingriffe verteidigen können.
Die beträchtlichen Vorzüge dieser Konzeption der Menschenrechte bestanden in drei Merkmalen: dem der Allgemeinheit (all men are born equal), dem der strikt individuellen Zuschreibung und dem der vorstaatlichen Gültigkeit. Kein Staatsvertrag bzw. Gesellschaftsvertrag durfte sie beseitigen. In diesen drei Merkmalen kam im 18. Jahrhundert die ´revolutionäre´ Zuspitzung der Menschenrechte gegen alle feudal ständischen Unterschiede zur Geltung. In der Mitte des 20. Jahrhunderts, nach Weltkriegen und Nationalsozialismus, kamen die antitotalitären und antikolonialen Erweiterungen hinzu.
Allerdings stecken in der allgemeinen, naturrechtlich begründeten Geltungsbehauptung der Menschenrechte von Anfang an höchst besondere Interessen ? die des westlichen, weißen, besitzenden Mannes. Diese besondere Qualität des anspruchsvollen Allgemeinen der Menschenrechte, ihre eigenartig in der Art der Allgemeinheit verborgenen Diskriminierungen lassen sich nicht nur aus dem historischen Kontext leicht entbergen, sie kommen nicht nur in einer Fülle von Äußerungen und Handlungen der Menschenrechtsverkünder zum Ausdruck, sie sind vielmehr in der Art des allgemeinen Begriffs selbst enthalten.
Verräterisch sind beispielsweise Äußerungen Thomas Jeffersons, just des Mannes, der an der Formulierung der Virginia Bill of Rights führend beteiligt gewesen ist. Schwarze waren für ihn »natürlich« minderbemittelt; Indianer sollten sich dem Fortschrittsglauben öffnen und auf ihren Ahnenkult, also ihr Indianersein verzichten; Frauen mußten nicht weiter gebildet werden, weil sie ohnehin nur für Kinder und Küche zuständig sein konnten. Darum konnte der »Basisdemokrat« (wie man heute sagen würde) und Menschenrechtsenthusiast Jefferson auch mit der Sklaverei sehr wohl auskommen. Daß Olympe de Gouges? Erklärung der Frauenrechte im Verlaufe der Französischen Revolution nicht nur nicht aufgenommen, daß sie und andere vielmehr Monsieur Guillotine unterworfen worden sind, ist gleichfalls kein beiläufiges Symptom.
Folgende einseitige Elemente sind in den Formulierungen der Menschenrechte ? bis heute ? enthalten: Erstens die Annahme des abstrakten Individuums und der daraus resultierende Verzicht auf alle die einzelnen Menschen geschichtlich konstituierenden sozialen und geschlechtlichen Voraussetzungen. Zweitens die Reduzierung auf solch ?allgemeine? Rechte, die dem implizit vorausgesetzten bürgerlichen und besitzenden Individuum, das ökonomisch uneingeschränkt seinen Interessen nachgehen will, am wichtigsten sind. Freiheit wird deshalb vor allem als ´negative Freiheit´ verstanden und heißt nicht viel mehr, als tun und lassen zu können, was einer will. Gleichheit wird vor allem ausgelegt als Chancen-Gleichheit der privat interessierten Individuen, Integrität vor allem interpretiert als Unversehrtheit der eigenen Person, ihres Körpers und damit zugleich ihres Hauses und Besitzes.
Drittens enthalten die Menschenrechte westlich-modernen Zuschnitts das Element der abwehrenden Beschränkung. Diese setzt zum einen voraus, daß Mann etwas hat, was gegen Eingriffe zu schützen ist, also vor allem eigentumsbegründete und Eigentum erwerbende Freiheit. Zum anderen kommt in dieser Beschränkung auf Abwehr die primär private Interessiertheit dieses Menschenrechtsverständnisses zur Geltung. Menschenrechte sind darin keine öffentlichen, aktiven, letztlich demokratischen Teilnahmerechte. Alle Herrschaft kann vielmehr solange hingenommen werden, wie sie das wirtschaftsfrei agierende Individuum in seinem Recht auf Privatheit toleriert.
Die Menschenrechtserklärungen am Ende des 18. Jahrhunderts zeigen den ´Sieg´ dessen, was der kanadische Politikwissenschaftler C. B. MacPherson »Besitzindividualismus« genannt hat. Die Ströme, Bäche und Rinnsale, die in Richtung Menschenrechte flossen, hatten in den Jahrzehnten und Jahrhunderten zuvor jedoch normativ breitere und andersgeartete Güter mit sich getragen. Man erinnere sich nur an das herrschaftskritische Element, das sich in der Magna Charta in England von 1215 äußerte. Nicht zu reden von der Fülle der Äußerungen und Bewegungen, die das moderne englische Kernjahrhundert, das 17., auszeichneten. Vor allem Gerrard Winstanley ist hervorzuheben, der im 17. Jahrhundert wohl begründete, warum Besitz Freiheit aneignet, indes nicht den ´Weg ins Freie´ öffnet und damit den siegreichen Liberalen widersprach, die Freiheit nur in und aus dem Eigentum zu begründen vermochten ? von John Locke über Kant bis zu den Neoliberalen und ihrer auch rechtlichen Dominanz bis heute.
II. Die Bodenlosigkeit der Menschenrechte
Genau 50 Jahre, nachdem die menschenrechtliche Trikolore »Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit« zu »Freiheit, Gleichheit, Eigentum« realpolitisch korrekt abgestumpft worden war (vgl. Peter Brückners immer noch treffliches Büchlein mit dem gleichen Titel), kritisierte 1843 der junge Marx in seinem gewichtigen Aufsatz »Zur Judenfrage« die Klassenlähmung der politisch bornierten Menschenrechte. Daß er darin das Individuum ganz dem »Gattungswesen« Mensch ´opfert´, ist mehr als problematisch. Seine Kritik an der gelähmten Menschenrechtserklärung der Französischen Revolution und ihren Adepten bleibt jedoch blitz und blank bis heute.
Was nützen die Rechte Freiheit, Gleichheit und andere, so argumentierte Marx trefflich, wenn sie gesellschaftlich ohne allen Grund bleiben? Sie fallen ins Bodenlose. Sie werden zu allgemeinen Rechten von Privilegierten. Solange die formell gleichen Rechte, die in der Sphäre politischer Produktionsverhältnisse bestehen, materiell durch die strukturell ungleichen ökonomischen Produktionsverhältnisse und ihre unbefragt vorausgesetzten und neu produzierten Besitz- und Vermögensstände ergänzt werden, so lange bleiben Menschenrechte schlechter ? das heißt mißbrauchbarer ? Idealismus. Ihren Normen fehlen die gesellschaftlichen Formen und deren materielle Bedingungen.
Marx´ bis heute im Kern triftige Kritik ist neuerdings von der Frauenbewegung aufgegriffen und geschlechterpolitisch radikalisiert worden. Die Politikwissenschaftlerin Carol Pateman hat an dem den Menschenrechten zugrundeliegenden Vertragsgedanken herausgearbeitet, daß nicht nur das besitzende Individuum (Marx), sondern das männliche Individuum unter der allgemeinen Vertragshülle hervorlugt. Erneut gilt: die behauptete Allgemeinheit der Menschenrechte war und ist so hochgradig spezifisch männlich begriffen und gestaltet worden, daß mit gutem Grund verlangt wird, erst müßten ´die´ Menschenrechte ihre in ihnen steckende Diskriminierung des weiblichen Geschlechts verlieren, bevor sie als Menschenrechte im umfassenden Sinne akzeptabel seien.
Die Logik der Diskriminierung ist Teil der menschenrechtlichen Allgemeinheit. Letztere sieht bekanntlich von allen Besonderheiten ab. Das heißt aber zum einen, daß von einem Teil des/der Menschen abstrahiert wird. Menschen existieren aber nun einmal nicht als »der« Mensch, sondern als je historisch besondere Wesen ? etwa als ein Indianer in Guatemala im 19. Jahrhundert, als ein gläubiger Jude in Polen um 1930, als ein Anhänger des Islam im Iran der 90er Jahre oder als eine Frau am Ende des 20. Jahrhunderts. Wenn man nur am Abstraktum »Mensch« festhält, dann kann man im Namen solcher »Menschenrechte« alle herrschaftliche Unterdrückung, ja allen Terrorismus begründen. Denn je abstrakter Begriffe werden, desto mehr sehen sie von allen möglichen Besonderheiten ab. Wenn sie dann programmatisch-praktisch angewandt werden ? im Sinne angewandter Abstraktion ? übersehen oder vernichten sie gar das Besondere. Im Namen »des Menschen« als solchen können dann all die besonderen Menschen mit ihren besonderen Eigenschaften, die sie erst zu konkreten Wesen machen, ausgesondert und abgeschafft werden. Die Tugend kann also, wie Danton in Büchners »Dantons Tod« Robespierre vorgeworfen hat, durch den Schrecken herrschen, ja sie wird zur Schreckensherrschaft.
Zum anderen hat ein Allgemeinheitsanspruch, der nicht die Achtung des Besonderen mit zum allgemeinen Ziel hat, die Konsequenz, daß insgeheim ein Besonderes, im vorliegenden Falle also weiße besitzende westliche Männer, als allgemeingültig, als der Maßstab schlechthin gesetzt wird. Die leidige Emanzipationsgeschichte, insbesondere die sogenannte Judenemanzipation in z. B. Preußendeutschland seit dem 18. Jahrhundert oder die Gegenwart staatsbürgerlicher Anerkennung, sprich »Integration« in der Bundesrepublik Deutschland, sind voll solcher absolut gesetzter Standards allgemein herrschender Besonderheiten. Trotz der unmittelbaren Geltung der Grund- und Menschenrechte wird das, was der deutsche Bürger oder die deutsche Bürgerin und was deutsche Kultur ist bzw. sein soll, so definiert, daß deutscher Staatsbürger nur sein kann, wer entweder sein »Deutschtum« bis ins dritte Glied zurückbelegen kann oder aber wer sich mit dem, was heute als deutsch gilt, geradezu überidentifiziert. Jede nur entfernt multikulturelle Entwicklung ist durch die Art einseitigen und von vornherein homogen bestimmten Migrationsbegriffs ausgeschlossen. Die Toleranz ist allemal eine repressive. Grund- und Menschenrechte gelten nur so weit, wie sie der herrschenden Interpretation deutschen Staatsbürgertums und deutscher Kultur entsprechen.
III. Menschenrechte sind Aktivrechte
Die »klassischen«, auf die Formulierungen des 18. Jahrhunderts zurückgehenden Menschenrechte besitzen dennoch eine Reihe von Merkmalen, auf die niemand um den Preis barbarischen Ausfalls verzichten sollte. Zunächst gehört dazu, daß an erster und an letzter Stelle die Person zählt und kein noch so wunderbares und aufgemotztes Kollektiv. Diese Feststellung besagt nicht, daß es nicht auch kollektive Menschenrechte gäbe, in jedem Fall geben müßte. Denn sobald Menschen als soziale und historische Wesen begriffen werden, wie ich dies hier durchgehend tue, kann selbstredend von kollektiven Bedingungen (und auch den Bedingungen des Kollektivs) nicht abgesehen werden. Trotzdem: das schlechthin konstitutive und zugleich regulative Prinzip der Menschenrechte ist die einzelne, höchst konkrete Person. Das Menschenrecht aller Menschenrechte, ihr Herz sozusagen, knüpft an der Integrität (oder zu deutsch: der mehrdimensional zu fassenden Unversehrtheit) der Person an.
Unzureichend bleiben jedoch diese klassischen Menschenrechte, wenn sie nicht in folgenden Hinsichten systematisch ergänzt werden. Zum ersten: Ohne angemessene soziale ? und das heißt vor allem ökonomische ? Bedingungen kann von Menschenrechten nur mißbräuchlich gesprochen werden. Punktuell deklarierte soziale Normen, wie sie von den UN 1966 nachgeschoben worden (und irrelevant geblieben) sind, reichen aber nicht aus. Von normativ korrekten und praktisch wirksamen Menschenrechten darf man nur reden, wenn ihnen die Institutionen und Funktionen der Gesellschaft insgesamt entsprechen, wenn sie Ausdruck der Menschenrechte sind.
Zum zweiten: Menschenrechte sind als Aktivrechte zu verstehen und zu behandeln. Sie sind also politische Rechte und können nur im demokratischen Kontext verwirklicht werden. Radikale Demokratie ist die Form der Menschenrechte. Das Menschenrecht auf Selbstbestimmung ? in Form der Mitbestimmung ? ist zentral. Alle einzelnen normierten Menschenrechte sind sinnvoll zu verstehen und lebendig zu halten nur als Aktivrechte.
Zum dritten: Menschenrechte sind als Rechte von allen Menschen als je besondere Personen zugleich emphatisch soziale Rechte. Das Individuum wird erst in sozialen Zusammenhängen zu einem solchen, vom ersten Sprachlaut an. Das aber heißt zugleich: die Menschenrechte sind immer auch als Rechte des oder der anderen zu begreifen. »Freiheit ist«, wie Rosa Luxemburg unübertrefflich gesagt hat, »immer die Freiheit der Andersdenkenden« ? und, wie ich hinzufügen möchte, der Anderslebenden. Freiheit und die übrigen Menschenrechte sind deswegen auch immer die Rechte der Fremden.
Zum vierten: Menschenrechte lassen sich heute nicht mehr naturrechtlich begründen, so sympathisch diese Variante der Naturrechte und so motivstark sie gewesen sein mag. Auch die aufklärerisch frohgemute Annahme, der »Herausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit« würde gar ineins mit dem expansiven Kapitalismus anhalten, ist menschenrechtsengagiert nicht mehr möglich. Das ist nach einem Jahrhundert der Konzentrationslager, der Ausmerze und des stalinistischen Gulag nicht mehr möglich. Auch die Dynamik kapitalistischer Globalisierung trägt nicht dazu bei, daß ´die´ Menschenrechte sich global verbreiten und vertiefen. So wie Menschenrechte nicht naturrechtlich zu begründen sind, so sind sie dies auch nicht aus der geschichtlichen Entwicklung ´der Moderne´ heraus. Sie sind als verdichtete Erfahrungen menschlicher Kämpfe, menschlicher Niederlagen, menschlicher Leiden und Freuden nur jenseits aller »Realpolitik« zu verstehen.
Wer an den »klassischen« Menschenrechten, ohne Neuformulierung und Neuorientierung festhält, garantiert nicht nur, daß sie wie normative Pfosten erscheinen, unter denen der Treibsand der Entwicklung längst weitergewandert ist. Der- oder diejenige sorgt auch dafür, daß sie vor allem herrschaftssymbolisch mit massiven Konsequenzen mißbraucht werden. Die Vergangenheit, die jüngste des Kalten Krieges zumal, ist voll solchen herrschaftlichen Mißbrauchs. Heute rechtfertigen beispielsweise die Vertreter der herrschenden ´Demokratien´ und ihre intellektuellen Mundschenke kriegerische Interventionen in Länder außerhalb des »OECD-Friedens« mit menschenrechtlichen Begründungen. Frei nach Fontane: Sie sagen Menschenrechte und meinen die Interessen des nördlichen Kapitalismus.
Aus diesen Gründen darf man Menschenrechte heute weniger denn je frisch, fromm, fröhlich und frei im Munde führen. Gedanken- und damit Kritiklosigkeit ist menschenrechtlich nicht erlaubt. Die anarchistische Wurzel der Menschenrechte, eine ihrer Wurzeln wenigstens, wenngleich wenig gepflegt, darf nicht abgeschlagen werden. Das aber geschah schon in der »klassischen« Formulierung weithin.
IV. Die Flamme am Brennen erhalten
»Tradition heißt nicht Asche aufheben, sondern die Flamme am Brennen erhalten« ? selten ist dieses Rabbi-Wort so angebracht wie im Zusammenhang des 50jährigen Jubiläums der Erklärung der Menschenrechte durch die UNO. In der Erklärung selbst, in den Menschenrechtserklärungen zuvor und in der Geschichte seither ist viel Asche angefallen. Allzu viel. Und vieles zu Asche gemacht worden. Unsäglich zu viel.
Asche aufheben bedeutet unter anderem, am kaum veränderten Menschenrechtsbegriff der »klassischen« Version festzuhalten. Dann garantiert man mit, daß ´die´ Menschenrechte herrschaftlich mißbraucht werden noch und noch. Die Flamme am Brennen erhalten aber verlangt, den universellen Personenbegriff gegen alle technologischen und kapitalistisch herrschaftlichen Anmaßungen kritisch radikal und konkret durchzuhalten ? beispielsweise gegen die hanebüchene Bioethikkonvention des Europarats und ihre Unterscheidung zwischen Individuen und Personen. Es heißt, Menschenrechte neu und neu zu formulieren. Und täglich zu praktizieren.
Wolf-Dieter Narr, geb. 1937, ist seit 1971 Hochschullehrer für Politische Wissenschaft an der Freien Universität Berlin. Er ist Mitgründer und Mitsprecher des Komitees für Grundrechte und Demokratie. |