Volltext

(Artikel * 1998) Günther, Stephan
"Abschiebungshindernisse liegen nicht vor" Die Menschenrechtsberichte des AA entscheiden über Asyl und Abschiebung - die Beispiele Togo und Iran Asyl und Aschiebung: Togo, Iran
in Blätter des iz3w Nr. 230 * Seite 8 - 9
Themen: Abschiebung; Asyl * Dok-Nr: 131020
Abschiebung


»Abschiebehindernisse liegen nicht vor«
Die Menschenrechtsberichte des AA entscheiden über Asyl
und Abschiebung ? die Beispiele Togo und Iran

Die Initiative
»kein Mensch ist illegal« thematisiert die Illegalisierung und Ausgrenzung von MigrantInnen in Deutschland.
In unserer Reihe zu der Kampagne beschäftigten wir uns bisher mit der Bewegung der ?Sans Papier? in Frankreich, mit dem neuen Feindbild der »Illegalen« sowie ihrer Kriminalisierung (iz3w Nr. 226, 227, 228).


von Stephan Günther

Viele Flüchtlinge werden zu »Illegalen«, weil ihr Asylantrag abgelehnt wird und laut Ausländerbehörden »keine Abschiebehindernisse vorliegen«. Diese Annahme der Behörden stützt sich in der Regel auf die Menschenrechtsberichte des Auswärtigen Amts zu den jeweiligen Herkunftsländern. Daß viele Flüchtlinge lieber »untertauchen« als sich abschieben zu lassen, hängt jedoch nicht zuletzt damit zusammen, daß die Situation in den Ländern meist anders aussieht als es die Berichte nahelegen sollen.

Wenn die Angestellten des Bundesamtes »für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge« über die Asylanträge entscheiden, wenn Verwaltungsrichter über die Klagen gegen diese Entscheide zu urteilen haben, oder wenn die Mitarbeiter der Ausländerbehörden Abschiebungen organisieren, dient ihnen allen dasselbe Papier als Arbeitsgrundlage: Der »Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage« in den entsprechenden Herkunftsländern der Flüchtlinge, den das Auswärtige Amt (AA) verfaßt. Das Gewicht der Berichte für die Entscheidungen, vor allem aber ihre Inhalte sind von amnesty international (ai) und anderen Menschenrechtsorganisationen immer wieder kritisiert worden.
Kernpunkt der Kritik: Häufig ist der »Lagebericht« einzige Entscheidungshilfe der Entscheidungsträger, der sich zudem in wesentlichen Punkten etwa von den ai-Länderberichten unterscheidet. Das hat nicht zuletzt mit seinem Zustandekommen zu tun. Während ai lokale Menschenrechtsgruppen, Oppositionsparteien, Kirchen und andere Nichtregierungsstellen befragt, um ein Bild über die Einhaltung der Menschenrechte zu bekommen, ist der Lagebericht des Auswärtigen Amts ein häufig noch in Bonn zurechtredigierter Kommentar der Deutschen Botschaft in dem betreffenden Staat. Die Quellen der zugrundeliegenden Informationen werden nicht genannt, meist sind es jedoch regierungsamtliche Stellen. Nichtregierungsorganisationen werden nur befragt, wenn sie entsprechend groß und bekannt sind.
Nicht selten ist es das diplomatische Interesse der Bundesregierung, das sich in der Formulierung der Berichte niederschlägt. Dirk Kohnert, Togo-Referent beim Institut für Afrika-Kunde und als Sachverständiger auch für die deutsche Regierung tätig, sieht darin den Grund für die Dehnbarkeit des Menschenrechts-Begriffs: »Die Verfasser (der asyl- und abschiebungsrelevanten Lageberichte), in der Regel Botschaftsangehörige, werden vom AA darauf hingewiesen, daß die Berichte sowohl innen- wie außenpolitisch ein Politikum sein können, etwa hinsichtlich eines Abschiebestops. Sie sind so zwar von außerordentlicher Sachkenntnis gekennzeichnet (...), zwischen den Zeilen schimmert allerdings des öfteren ein übergeordnetes Staatsinteresse hindurch, das die Bewertung der Sachlage beeinflußt. In Lageberichten zu afrikanischen Herkunftsländern (z.B. Nigeria, Zaire, Togo), aus denen in letzten Jahren signifikante Fluchtbewegungen nach Deutschland zu verzeichnen waren, ergaben sich außerdem auch innerhalb ein und desselben Berichtes schwer nachvollziehbare Widersprüche. Mitarbeiter des AA haben in Asylverfahren vor Verwaltungsgerichten bereits unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß die Länderberichte des AA in einzelnen Fällen sehr stark von politischen Rücksichtnahmen eingeschränkt werden.«
Die Berichte des AA bestehen in der Regel aus einem einleitenden allgemeinpolitischen Teil, Kapiteln zu Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen sowie einem abschliessenden asylbezogenen Teil, der auf die Fragen der Rückkehr und Einreisebestimmungen eingeht. Als Ergänzung finden sich im Anhang häufig »Hinweise zur Feststellung von Fälschungen«, d.h. Hilfen für die Asylentscheider, echte von gefälschten Dokumenten der jeweiligen Staaten zu unterscheiden. Die Berichte über Togo und den Iran, die im folgenden exemplarisch analysiert werden, wurden beide im letzten Jahr verfaßt, der über Togo im März 1998 aktualisiert.

Redigierte Lageberichte aus Togo
Der seit 1967 herrschende Präsident General Etienne Eyadéma mußte 1991 nach langen Protesten oppositionelle Parteien zulassen, politische Gefangene freilassen und Wahlen ankündigen. »Obwohl am 27.9.1992 eine demokratische Verfassung per Volksabstimmung angenommen worden war«, so der Bericht des Auswärtigen Amts von 1997, »gewann Präsident Eyadéma unter Ausnutzung des von Armee und Sicherheitskräften provozierten Klimas der allgemeinen Unsicherheit die Macht im Staat zurück. Er brachte die Regierung in völlige Abhängigkeit und stoppte den Demokratisierungsprozeß.« Nach einer weiteren Streik- und Protestwelle wurden zwar Parlamentswahlen durchgeführt, die nach der Niederlage der Regierungspartei jedoch postwendend vom Obersten Gerichtshof annulliert wurden. Das Auswärtige Amt stellt fest, daß sich »Präsident Eyadéma in seiner Position gestärkt (fühlt). Seine faktische Machtausübung geht weit über die ihm von der Verfassung verliehenen Zuständigkeiten des Staatsoberhaupts hinaus.« Trotz dieser Rückschritte in Togo erklärt das AA optimistisch, die demokratischen Strukturen seien »im Verlauf der letzten zwei Jahre stärker geworden«.
Das Auswärtige Amt sieht zwar nach wie vor erhebliche Menschenrechtsverletzungen in Togo, doch »handelten die Sicherheitskräfte anders als zur Diktaturzeit seltener im direkten Auftrag der Regierung bzw. des Präsidenten als im Interesse der Anhänger des alten Regimes und aus eigenem Antrieb.« Dieser vermeintliche Wandel in der Motivation der Täter mag für die Opfer von Folter und Terror unerheblich sein ? sie ist es jedoch nicht für die »asyl- und abschiebungsrelevante« Beurteilung: Politisches Asyl setzt nach bundesdeutscher Rechtsprechung auch politische Verfolgung voraus. Handeln also die Sicherheitskräfte aus »eigenem Antrieb«, ist diese Verfolgung asylrechtlich nicht relevant. Ähnlich wird die Gefahr für »Rückkehrer« beurteilt. Abgeschobenen Asylbewerbern drohe, so der Bericht, keine staatliche Verfolgung, denn es gebe in Togo keine gesetzliche Grundlage für eine gesonderte, benachteiligte Behandlung von ausgewiesenen oder abgeschobenen Staatsangehörigen bei ihrer Rückkehr, auch wenn nicht auszuschließen sei, daß Grenzkontrollbeamte individuell die Rückkehrer nicht korrekt behandeln.
Sowohl hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage als auch der Situation für abgeschobene Flüchtlinge urteilen amnesty international und andere Menschenrechtsgruppen ganz anders: »Unsicherheit und Willkür prägen die Situation in Togo. Die Hauptstadt Lomé ist durchsetzt mit Straßensperren, an denen Armeeangehörige Passanten und Autofahrer kontrollieren. (?) Nach Angaben der LTDH (Ligue Togolaise des Droits de l?Homme) sowie des US-Department of State sollen die Sicherheitskräfte und bewaffnete Banden für zahlreiche Morde verantwortlich sein.« (ai-Bericht 1997). Abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte Flüchtlinge, so dokumentiert beispielsweise Pro Asyl, sind entführt, inhaftiert, gefoltert und ermordet worden. Für diese Fälle gebe es, so verlautet es dagegen aus dem AA, keinen Beleg. Außerdem erschienen solche Darstellungen von ihren Details her unglaubhaft.
Nach Meinung der Togo-Referentin von Pro Asyl, Christiane Krambeck, wirkt der Länderbericht des AA »als habe ihn jemand geschrieben, der gut über die Lage Bescheid wußte, dann im nachhinein aber an allen ?abschiebungsrelevanten? Stellen nochmal einen gegenteiligen Satz oder einen gewundenen Vorwand hinzugefügt habe«. Am Ende entsteht so der Eindruck, als ob in Togo kein allgemeines Rückkehr-Risiko bestehe.

»Irans Verfassung gewährt
Menschenrechte«
Bezüglich des Iran werden solche Risiko-Abschätzungen erst gar nicht angestellt. Die deutsche Abschiebepraxis orientiert sich an der anderer Staaten. »Eine Umfrage ergab«, so der Bericht des Auswärtigen Amts von 1997, »daß dabei fast alle betroffenen europäischen Staaten sowie Kanada Abschiebungen in den Iran vornehmen. Die Zahl der Schüblinge geht in die Tausende«. Zur Bestätigung dieser Praxis zitiert der Bericht den Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Yazdi, der erklärt hatte, daß »Personen, die die Rechte der Allgemeinheit nicht verletzt haben und keine offenen Akten bei den Justizbehörden haben, nach Iran zurückkehren können.«
So erscheint den Berichterstattern des Auswärtigen Amts 1997 die innere Lage des Iran als »insgesamt stabil«. Als Beleg für die im Iran bestehenden Freiheiten wird angeführt, daß die Regierung während der letzten Wahlen auch öffentlich »teilweise sehr heftig kritisiert« wurde. Was der Bericht anschließend als »Grenzen der Meinungsfreiheit« erwähnt, bezeichnet amnesty international allerdings deutlicher als »Übergriffe gegen die Meinungsfreiheit«: »Unter massiven Einschränkungen und Bedrohungen leiden gewaltlose Kritiker der Regierung, unabhängige Schriftsteller und Verleger sowie kritische Journalisten«. Darüber hinaus berichtet ai von Tausenden politischer Gefangener in Haft und registrierte für das Jahr 1996 eine gegenüber dem Vorjahreszeitraum mehr als doppelt so hohe Zahl von Hinrichtungen, nämlich 110 vollstreckte Todesurteile. Zwar berichtet auch das Auswärtige Amt von Hinrichtungen »in beachtlichem Umfang«, relativiert dies jedoch im selben Absatz und behauptet, daß die »im iranischen Strafrecht vorgesehenen äußerst schweren Strafen in der Praxis nicht mit entsprechender Konsequenz und Strenge verhängt (werden).«
Diese Sowohl-als-auch-Beurteilungen ziehen sich durch den ganzen Bericht. Es gebe zwar frauenspezifische Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen, doch »Frauen können in Iran grundsätzlich in allen Berufen tätig sein.« In Bezug auf die Körperstrafen führt der Bericht aus: »Peitschenhiebe sind nach wie vor eine häufig verhängte Strafe. Dabei ist es aber, vor allem bei weniger schwerwiegenden Fällen, auch möglich, die Peitschenhiebe durch Zahlung einer Ersatzgeldstrafe zu vermeiden.« Und selbst bei der Folter weiß der Autor des AA zu relativieren und zu vergleichen: »Es ist bekannt, daß Verhörmethoden und Haftbedingungen seelische Folterungen und unmenschliche Behandlung einschließen. Umgekehrt sind die Haftbedingungen für politische Gefangene im Vergleich zu anderen Staaten in der Region nicht schlecht. Im eigentlichen Strafvollzug ist Iran bei bestehenden Defiziten um wirkliche Verbesserungen, auch unter Berücksichtigung moderner Konzepte bemüht.«
Dieses Jonglieren läßt den hiesigen Entscheidungsgremien der Asyl- und Ausländerbehörden jeglichen Spielraum. Generelle Abschiebestops für einzelne Herkunftsländer werden nicht mehr beschlossen. Selbst für Bürgerkriegsländer wie Algerien oder Afghanistan haben sich die Innenminister der Länder nicht darauf verständigen können. So bleibt die Entscheidung über Duldung oder Abschiebung den Bundesländern, meist sogar den Beamten der Ausländerbehörden überlassen. Und deren Urteil lautet nicht selten: »Abschiebehindernisse liegen nicht vor«, ? bestätigt durch den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts.


Stephan Günther ist Mitarbeiter im iz3w.